Gebrauchtwagen Gewährleistung bei der Klimaanlage

25. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Cruz.D
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagen Gewährleistung bei der Klimaanlage

Guten Morgen,

und zwar geht es um folgendes. Eine Bekannte hat sich einen kleinen Gebrauchtwagen gekauft vor weniger als 6 Monaten.
Vor wenigen Wochen ist Ihr aufgefallen, dass die Klimaanlage nicht funktionier. Darauf hin ist Sie zum Händler gegangen aber der Chef war im Urlaub und nur ein Mitarbeiter war da. Dieser hat direkt gesagt, dass lediglich Kühlflüssigkeit nachgefüllt werden muss und das es normal wäre. Nach langem hin und her hat er es dann gemacht.

Jetzt ca. 4 Wochen später funktioniert die Klima wieder nicht. Laut eines anderem Forums wird die Klimaanlage wohl undicht sein bzw. eine etwas größere Reparatur wäre nötig um den Schaden zu beheben

Nun zur eigentliche Frage: Ich habe damals keine Gebrauchtwagengarantie o.ä. abgeschlossen daher wollte ich nun wissen ob so ein Schaden über die einjährige gesetzliche Gewährleistung abgewickelt werden kann? Der Händler versucht sich natürlich schon rauszureden ,,die Klima hätte Funktioniert beim Verkauf" und außerdem steht auf dem Kaufvertrag, dass die Gewährleistung nur für Motor und Getriebe gilt.

Über eine Antwort würde ich mich freuen :-)

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Cruz.D):
Der Händler versucht sich natürlich schon rauszureden ,,die Klima hätte Funktioniert beim Verkauf" und außerdem steht auf dem Kaufvertrag, dass die Gewährleistung nur für Motor und Getriebe gilt.

Bist du Privatperson? Falls ja, dann:
Es spielt keine Rolle ob die Klima beim Kauf noch funktioniert hat oder nicht. Der Händler muss nachweisen, dass nicht bereits ein Vorschaden bestanden hat der nun dazu führte, dass die Klimaanlage undicht ist. Der Händler steht hier ganz klar in der Gewährleistungspflicht. Ein Händler kann die Gewährleistung weder ausschliessen noch einschränken. Die Gewährleistung bezieht sich immer auf den gesamten Kaufgegenstand

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cruz.D
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Genau, der Wagen wurde von einer Privatperson gekauft.
Ich war mir halt unsicher ob die Gewährleistung auch für die Klima gilt. Zumal nie ein Wort gefallen ist, dass die Klima nicht funktioniert. Beim Kauf hatte diese eigentlich auch funktioniert (2-3min getestet) aber dann über einen langen Zeitraum nicht mehr genutzt. Meine Vermutung ist, dass die Klima vor dem Verkauf neu aufgefüllt wurde weshalb die Klima für einen kurzen Zeitraum funktioniert hat (wie nach der letzten ,,reperatur,,).

Aber das dürfe ja eigentlich irrelevant sein, da in den ersten 6 Monaten die Beweislast bei Verkäufer liegt. Liege ich mit der Annahme richtig?

Ich glaube, dass wird eine nette Diskussion werden.

Danke für Ihre Mühe :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Cruz.D):
Liege ich mit der Annahme richtig?
Absolut

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hi,

ich würde da mal ein bisschen Mäuschen spielen(wollen);
WER/Wie /Wann, etc. ist denn der TÜV gemacht worden ??
Oder halt einen sonstigen Gesammtcheck ?? Kann ja sein. das
es ZEITNAHE Untersuchungsberichte gibt(ev. auch Werkstattvita, des KFZ)
Auch vom Vorbesitzer könnte es Infos geben.
Die Infos könnten z. B. auch dahingehend sein, das REPARATUREN bereits durchgeführt
wurden. KANN sein, das die (neu) Teile fehlerhaft sind, oder sogar GEFAKET.
Je nach Kostennote(Reparatur) und eigener Zugangsmöglichkeit zum Gutachter/Prüfer, könnte
man mal prüfen lassen.
Kostennote Reparatur kann ja durchaus über 1000 Euro sein.
Gruss

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KummpanyS
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Wenn die Gewährleistung für diesen Mangel ausgeschlossen ist, dann schau es nicht gut aus mit Ansprüchen. Er unterliegt gar nicht der Gewährleistung. Der Ausschluss ist auch zulässig, es sei denn es wurde arglistig getäuscht. Daher geht es wohl nur auf Kulanzwege...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
und außerdem steht auf dem Kaufvertrag, dass die Gewährleistung nur für Motor und Getriebe gilt.
Das ist doch schon mal gut. Denn ein solcher Pauschalausschluß praktisch für das halbe Auto ist sicher nicht wirksam (mal von - wirklichen - Bastlerautos oder Unfallfahrzeugen abgesehen).
Zudem funktionierte die Anlage ja bei der Probefahrt, spätestens da hätte der Verkäufer darauf hinweisen müssen, dass das nur kurzzeitig der Fall ist. Wenn sie hingegen auch da schon nicht gekühlt hätte, dann könnte man eventuell über einen bekannten - und damit akzeptierten - Mangel diskutieren; hier aber nicht.

Zitat:
Wenn die Gewährleistung für diesen Mangel ausgeschlossen ist, ...
Eben, wenn sie ausgeschlossen wäre, ist sie aber nicht. Eine richtige Formulierung wäre etwa "altersbedingt funktioniert die Klimaanlage nicht, das Fahrzeug wird quasi ohne Klimaanlage verkauft".

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Cruz.D):
und außerdem steht auf dem Kaufvertrag, dass die Gewährleistung nur für Motor und Getriebe gilt.

Das ist natürlich Unfug, da der Händler einen derartigen pauschalen Aussschlus der Gesetzlichen Gewährleistung nicht wirksam vereinbaren kann.


Ich würde hier eine schriftliche Mängel-Meldung mit Zustellnachweis empfehlen. Dazu noch eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) zur Beseitigung. Und für den Fall des Fristablaus ohne Ergebnis würde ich ankündigen eine Ersatzvornahme auf Kosten des Händlers vorzunehmen und die folgende zivilgerichtliche Abwicklung meinem Anwalt zu überlassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.043 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen