Hallo!
Mal angenommen, ich hätte ein Gebrauchsmuster bzw. Geschmacksmuster auf "Ärmlinge" (Schutz beim radfahren) -
Dieses Produkt ist sehr verbreitet und viele Hersteller und Händler vertreiben dies mittlerweile, obwohl jemand das Gebrauchsmuster (mit Reflektoren) angemeldet hat.
Ich würde gerne etwas ähnliches machen, dass es aber noch nicht gibt. Wäre dies dann geschützt?
a.) das gesamte Produkt "Armling"
b.) nur die Farben, spezielle Stoffe?
Danke für Hinweise
AH
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Gebrauchsmuster "Armling"
Patent anmelden oder verletzt?
Patent anmelden oder verletzt?
quote:
von fb359498-40 am 13.02.2013 12:59
Wäre dies dann geschützt?
Kommt darauf an. Da es das Produkt schon seit ewigen Zeiten und auch in tausenden Varianten gibt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Modifikation allenfalls generisch ist!
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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."
danke, schon klar - aber die Annahme ist, dass ich das Gebrauchsmuster schon vorher angemeldet hätte - sprich, bevor es all die Ärmlinge gab. Ein Armling ist ja eigentlich nur ein Teil eines anderes Gegenstandes - entsprechend die Frage:
Wäre dies dann geschützt?
a.) das gesamte Produkt "Armling"
b.) nur die Farben, spezielle Stoffe?
Danke!
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Hallo,
zu einer Gebrauchsmusteranmeldung gehören - wie zu einer Patentanmeldung - Ansprüche, die definieren, was geschützt ist. Sie sind somit das wichtigste der Anmeldung.
Dann kommt es darauf an, welche Merkmale beansprucht werden, also z.B. "Armling mit Reflektor". Keine Verletzung des Gebrauchsmusters ist es, wenn ein Armling ohne Reflektor verkauft wird. Mit anderen Worten ist der Schutzbereich eines Anspruchs breiter bzw. größer, je weniger Merkmale er aufweist, also ein klassisches Beispiel für "weniger ist mehr". Eine Verletzung ist dann gegeben, wenn der verkaufte Gegenstand alle Merkmale des Anspruchs aufweist, also Armling mit Reflektor.
Es müsste also geprüft werden, was im Zweifel beansprucht wurde.
Ich verstehe ferner die Frage so, dass Armlinge bekannt sind, ein Schutzrecht mit einem Anspruch auf einen Armling mit Reflektor existiert, und nun offen ist was geschützt ist. Hier kommt es wieder auf den genauen Wortlaut an. Sind allgemein Reflektoren genannt, oder nur bestimmte Materialien oder Farben? Ist nur die Rede von Reflektoren ist die Sache eindeutig, Armling mit Reflektor geht nicht (sofern das Schutzrecht rechtsbeständig ist). Wenn nur bestimmte Materialien oder Farben genannt sind wird es kompliziert: Es gibt die wörtliche, wortsinngemäße und die äquivalente Verletzung eines Anspruchs, letztere ist gegeben, wenn es sich um ein für den Fachmann bekannten Austauschmittel handelt. Und das ist so einfach ohne weitere Details zu kennen nicht zu beantworten.
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-- Editiert Moderator am 09.02.2015 19:22
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