Geblitzt mit ES1.0 - Fehler in der Messung ermöglichen gute Verteidigung gegen Bußgeld

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, geblitzt, Bußgeld, es1.0, Fehler, Messung, Verteidigung
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Das Messgerät ES1.0 (Einheitensensor/Lichtschranke) wird noch in Städten und Kommunen verwendet. Allerdings ist das Gerät im Hinblick auf den Aufbau fehleranfällig

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Landstraße mit dem Messgerät ES 1.0 geblitzt. In einem zunächst ergangenen Anhörungsbogen wurde ihm vorgeworfen, die auf der Landstraße zulässige

Geschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten zu haben. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte ließen wir die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen. Das Messgerät ES 1.0 ähnelt in seiner Funktionsweise sehr seinem Nachfolgermodell  ES 3.0, mit der Ausnahme, dass bei dem Messgerät ES 3.0 eine zusätzliche seitliche Abstandsmessung erfolgt.

Thomas  Brunow
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Eichendorffstraße 14
10115 Berlin
Tel: 030/226357113
Tel: 0177/4077335
Web: http://www.in-brandenburg-geblitzt.de
E-Mail:
Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Auch bei dem Messgerät ES 1.0 ergibt sich die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung aus der Rekonstruktion der Fotolinie. Allerdings waren bei den vorliegenden Beweisbildern gegen unseren Mandanten und anderer Messungen die für die Bestimmung der Fotolinie relevanten Vorderräder durch Gras oder ähnliches verdeckt.

Dabei gibt die Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 1.0 vor, dass auf die zu messenden Fahrzeuge freie Sicht bestehen muss. Auffällig war zudem eine Annulierungsrate der Messungen in Höhe von über 50 %, woraus geschlossen werden konnte, dass die Messanlage nicht entsprechend den Bedienungsvorgaben aufgebaut wurde und somit ein Justierfehler vorlag. Dieser hätte durch Nachjustierung oder Wechseln der Messstelle gemäß der Gebrauchsanweisung gewechselt werden müssen. Im Zweifel sei bei einer ungewöhnlichen Häufung von Messwertannulierungen, die zweifelsohne bei einer Rate von 50 % vorliegt, auch ein Defekt des Messgerätes nicht auszuschließen.

Im vorliegenden Fall wurde die Messstelle jedoch nicht gewechselt, sondern einfach weiter gemessen. Die Fehlmessungen ließen sich anhand der Beweisbilder auch daran erkennen, dass bei einem Vergleich der Fotopositionen der gemessenen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten diese sich dennoch auf gleicher Höhe befanden, was technisch ausgeschlossen ist. Aus der Sicht des Sachverständigen wurde der Verlauf der Fotolinie nicht ausreichend dokumentiert und war auch nicht rekonstruierbar, woraus sich im Ergebnis eine mangelhafte Dokumentation der Fotolinie ergab. Dem Amtsgericht wurde das Privatgutachten übergeben. Das Amtsgericht entschied sich aufgrund dessen, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse des Privatgutachtens wurden bestätigt. Das Verfahren endete schließlich mit einem Freispruch.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

Eichendorffstraße 14
10115 Berlin Mitte

Tel: 030 226 35 71 13
Fax 030 226 35 71 50

Brunow@streich-partner.de
www.verkehrsrecht-24.de
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Blitzer: Messfehler bei der Verwendung von ES 3.0 zur Geschwindigkeitsmessung