Hi,
ich wurde vor inzwischen einem Jahr in Österreich geblitzt und bekam Post nach Hause. Habe erstmal widersprochen, da ich nicht wußte, wer in diesem Augenblick am Steuer saß (wir waren mehrere Fahrer). Daraufhin habe ich dann ein Foto erhalten, auf dem das Auto von hinten zu sehen war und somit keine Erkenntnis brachte. Anschließend wurde ich zu einer Lenkererhebung aufgefordert. Ich habe mich auf das deutsche Recht berufen, also geschrieben, dass ich nicht verpflichtet wäre, den Fahrer anzugeben, zumal ich den auch nicht genau bennen könnte.
Dies geschah alles noch letztes Jahr. Ich ging davon aus, dass ich wegen unterlassener Angabe über den Lenker in Österreich zur Strafe verurteilt werde, die in Deutschland aber nicht vollstreckt werden könnte.
Diese Woche bekam ich eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", in der steht, dass auf Grund der fehlenden Angabe angenommen wird, ich hätte das Fahrzeug geführt.
Wegen was würde ich jetzt bestraft werden? Wegen fehlener Lenkerangabe oder wegen des Zuschnellfahrens? Ich habe nämlich die Befürchtung, dass wenn ich nur wegen des Fahrens bestraft werde, die Strafe in DE eingetrieben werden könnte.
Ist diese Vorstellung plausibel?
Außerdem ist im Schreiben angegeben, dass in dieser Angelegenheit kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Verstehe ich also richtig, dass ich selbst nicht dann die Auskunft verweigern dürfte, wenn ich Gefahr laufe beispielsweise meine Ehefrau zu belasten? Wäre sowas denn rechtens?
Ich wäre für weiterführende Hilfe äußert dankbar.
MfG
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Geblitzt in Österreich
30. Juli 2010
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Frage vom 30. Juli 2010 | 16:37
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 18x hilfreich)
Geblitzt in Österreich
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 7. August 2010 | 13:06
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 18x hilfreich)
no idea?
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#2
Antwort vom 8. August 2010 | 07:18
Von
Status: Junior-Partner (5997 Beiträge, 1939x hilfreich)
quote:Ja.
Ist diese Vorstellung plausibel?
quote:Ja, weil hier österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Anders als in Deutschland besteht somit kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Halter muss den Fahrer benennen. Allerdings könnte ein Knöllchen in diesem Fall in Deutschland nicht vollstreckt werden, da das Zeugnisverweigerungsrecht zu den rechtsstaatlichen und schützenswerten Prinzipien Deutschlands gehört.
Außerdem ist im Schreiben angegeben, dass in dieser Angelegenheit kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Verstehe ich also richtig, dass ich selbst nicht dann die Auskunft verweigern dürfte, wenn ich Gefahr laufe beispielsweise meine Ehefrau zu belasten? Wäre sowas denn rechtens?
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