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Gebühren für Rücklastschriften zulässig?

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Gebühren für Rücklastschriften zulässig?


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Ein in letzter Zeit immer häufiger diskutiertes Thema sind die von den Banken erhobenen Rücklastschriftgebühren. Sind diese rechtlich zulässig?

Der Fall ist für den Zahlungspflichtigen bereits eindeutig geklärt, nämlich nein! Wie sieht es für den Einreicher (Zahlungsempfänger) aus ?

Unser Fall: Wir betreiben die Seite www.partersuche.de und ziehen die Gebühren für Adressbestellungen zu 90% per Lastschrift von unseren Kunden ein. Leider gibt es immer wieder Menschen, welche per Einzugsermächtigung bezahlen, obwohl das Konto keine nötige Deckung aufweist. Die Folge: Rücklastschrift mit dem Vermerk "nicht bezahlt"
Hier entstehen meiner Meinung nach unverhältnismässig hohe Kosten durch die Banken. Uns werden pro Rücklastschrift von der Sparkasse 3 EUR Gebühren der Fremdbank und sage und schreibe 5,11 EUR Eingengebühren berechnet. Fremdgebühren?? Wieso?? Sind die Banken nicht bereits verpflichtet worden vor einer Einlösung einer Lastschrift zu prüfen , ob ausreichend Deckung vorhanden ist? In der heutigen Zeit sollte dies doch kein Problem sein, oder? Diese einfache Abfrage würde die Gebühr der Fremdbank vermeiden.

Urteil:
Rücklastschriftentgelte können auch nicht als Schadensersatz gefordert werden, da nicht der Kunde, sondern das Kreditinstitut die Entstehung der Kosten zu verantworten hat. Wenn das Kreditinstitut, statt die Lastschrift zunächst einzulösen, die Kontenlage des betreffenden Kunden sofort überprüft und die Einlösung abgelehnt hätte, entfiele der für eine spätere Rückbuchung erforderliche erhebliche Verwaltungsaufwand.
AG Erkelenz, 23.3.1999,
15 C 553/98 - WM 1999, 2403

Als zweites die 5,11 EUR meiner Bank.
Ich halte diese Gebühr einfach als unangemessen.

Hier noch ein Urteil:
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 27.01.2000, Aktenzeichen 2/2 0 46/99
2. Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten (zzgl. Euro 5,00 D-Mark 9,78)
Die Klausel zu Ziffer 2. sei aus den Erwägungen zu Ziffer 1. ebenfalls unzulässig. Werde für den Vorgang der Rückgabe an die Gläubigerbank ein Entgelt vereinbart, so handle es sich auch hier um eine Vereinbarung zwischen den Banken, welche sich nicht zu Lasten des Einreichers auswirken dürfe.

Da ich denke, dass es sich hier um ein Interesse aller Firmen welche Lastschriften in irgend einer Art einreichen handelt, würde es mich freuen wenn ich durch diesen Beitrag eine Grundsatzentscheidung herbeiführen könnte um der Selbstbedienermentalität der Banken eine Riegel vorschieben zu können.

Sollte jemandem eine Bank mit "fairen" Konditionen bekannt sein, würde ich mich um eine Rückmeldung freuen.


Igor Arbanas



von Igor am 18.12.2002 01:45
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Arbeitsvertrag/ Bezahlung
In meinen Vertrag steht: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Std., wobei sich der Arbeitnehmer verpflichtet, soweit dies betrieblich erforderlich und zumutbar ist, Mehrarbeit zu leisten. Die Festlegung der Arbeitszeit erfolgt in Absprache mit dem Arbeitnehmer entsprechend den betrieblichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der Interessen anderer Arbeitnehmer. Nun meine Frage: Muss der Arbeitgeber immer die monatlichen 20 Std. bezahlen oder kann er auch nur die Stunden bezahlen die man auch da ist ( wenn keine Arbeit da ist habe ich weniger Stunden zu arbeiten) vielen Dank im vorraus für die Antworten

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"u.s "


von u.s am 14.03.2004 12:47
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
Auch wir haben dieses Problem! Wir sind ein Anzeigenblatt und ziehen viele unserer Forderungen ein.
Nun hat unsere Hausbank plötzlich pro Rückgabe Gebühren über 7.67 Euro! verlangt. Leider ist es wirklich schwierig, etwas über die Empfänger-Rechte zu erfahren.
Ich habe bei meiner Bank Einspruch erhoben, und nach langem Hin und Her wurde mir mitgeteilt, dass ich diese Gebühren aufgrund der Zusammenarbeit nicht mehr bezahlen muss. Doch wie ist die rechtliche Situation? Das würde mich auch brennend interessieren.
Gruß Pepe


von peepe am 18.06.2004 10:27
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
Hallo !

Ich hätt da auch mal eine Frage dazu. Darf eine Bank eine Lastschrift einlösen, wenn im Vorfeld klar ist, das das Konto zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend gedeckt ist, um dann im Anschluß folgendes zu verlangen:

Zinsen/Kosten SCHADENSERSATZ W/LASTSCHRIF TRUeCKGABE MANGELS DECKUNG UeBER EUR 24,19

Mein Konto wurde im Anschluß mit 6,14 € als Schadensersatz belastet, obwohl dies doch auch nicht gehen dürfte, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.
Ist das so rechtens ? Kann man sich dagegen wehren ?


von Snake am 31.08.2004 07:37
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
@Igor: KLASSE BEITRAG!!!

Nur muss ich sagen, bin ich da nicht so ganz draus schlau geworden... Deshalb hab ich mir dieses Urteil nochmal genauer angesehen.

Das Urteil findet ihr unter:
http://www.landgericht.frankfurt-main.de/ZS_Urteil_lang(KeineBankgebuehren).htm

Das ist jetzt für alle, die nicht lange suchen wollen, sondern gleich dem Vertragspartner (Bank, Inkasso Unternehmen, etc.) sagen möchten, wie der Hase seit dem 27.01.2000 läuft!

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 27.01.2000, Aktenzeichen 2/2 0 46/99 entschieden, dass:

1. Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten (zzgl. Euro 5,00 D-Mark 9,78)

2. Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten (zzgl. Euro 5,00 D-Mark 9,78)

gegen § 9 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) verstoßen.

es heist in dem Urteil wörtlich:

Die Klauseln zu Ziffer 1. und 2. sind gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(und hier ging es anscheinend "nur" um 5 Euro)

SO!!!

Die Frage ist jetzt: Was tut der Endverbraucher, wenn ihm diese Kosten berechnet werden?

Wendet er sich an seinen Vertragspartner oder an die Bank?

Er sollte sich IMHO an den Vertragspartner wenden und das mit ihm klären.

Wendet man sich in so einem Fall an die Bank, wird die mit großer Sicherheit irgenwas Derartiges antworten: "Was können denn wir dafür, dass Ihr Vertragspartner Ihnen so hohe Gebühren berechnet?" (das würde zumindest ich als Bank sagen)

Also, liebe Gewerbetreibenden, streicht das aus euren AGBs und klärt den Sachverhalt mit eurer Bank... Nur so können wir dieser schamlosen Bank-Abzocke ein Ende setzen...
Ihr habt dann keinen Ärger mit euren Kunden mehr und die Bank muss sich wieder mal was neues ausdenken, wogegen man prozessieren kann.... JAJA... so funktioniert die Wirtschaft... :-)

gruß
euer Shredher

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"Das Recht des Stärkeren ist das stärkste Unrecht.

FIGHT FOR YOUR RIGHTS!!!! "

-- Editiert von Shredher am 05.09.2004 23:55:35


von Shredher am 05.09.2004 23:46
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
Guten Morgen,
auch ich habe eine Problem mit den Gebühren der Bank. Es geht dabei um jeweils 5,- Euro für eine Rücklastschrift. Seit ca 18 Monaten berechnet mir (als Privatkunden) eine Sparkasse aus Hamburg für jede Rücklastschrift mangels Kontodeckung einen Betrag von 5,- Euro. Das summiert sich ganz schön. Nun ahbe ich vor einigen Tagen rein zufällig erfahren, dass diese Art der Gebühr wohl verboten ist. Also gehe ich zu meiner Bank und verlange eine Erklärung. Der Sachbearbeiter lehnt sich zurück, beginnt zu grinsen und meint "es gibt da ein BGH Urteil das uns eine Gebühr verboten hat und wir waren so gütig das zu ändern. Aber es handelt sich bei den 5,- nicht um eine Gebühr sondern um ein Entgelt." Ausreden über Ausreden. Und für jeden Brief der mir miteilt, ich habe zu wenig Geld auf dem Konto soll ich auch 5,- blechen.

Nun habe ich meine Verbraucherzentrale angerufen und die haben mir gesagt, ich bin im recht. Die Banken nutzen eine Lücke, die aber auch nicht zulässig ist. .... Naja das zieht sich wohl bissel hin und ohne Rechtsschutzversicherung ist man wohl auch auf verlorenem Posten. Und einen Anwalt habe ich auch nicht in der Familie.....Hat jemand auch solche Erfahrungen gemacht? Wie ging es aus?


von xiero am 29.12.2004 09:34
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
Also, ich hatte da ein Problem mit einem der großen Internet-Anbieter, der mir für eine Rücklastschrift 9,60 Euro berechnet hatte....

Ich habe ihm eine Mahnung mit androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zukommen lassen (der Zugang solle sofort freigeschalten und die Rechnung storniert werden).

Dem geschah auch so... aus "Kulanz"

Wie wäre es der Bank das selbe anzudrohen?


von Shredher am 29.12.2004 13:30
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
Ich denke die werden sich da auf nix einlassen. Ich habe erstmal schriftlich eine Rückerstattung (viele Euros) der Beträger verlangt. Mit Fristsetzung (wegen der Möglichkeit des Verzugs). Der Witz ist ja, das Konto ist im Minus und trotzdem wird versucht abzubuchen, dann wird zurück gebucht und dann noch die 5,- abgezogen.
Ich warte jetzt auf eine Reaktion der Bank. Und dann werde ich wohl wieder zur Verbraucherzentrale gehen. Oder ich finde einen Anwalt, der die Klage als Zeitvertrieb durchboxt oder eine einstweilige Verfügung anstrengt........


von xiero am 29.12.2004 13:40
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
ich hab mal gelesen ,das solche Buchungen vor dem Gesetz als sogenannte Luftbuchungen gelten für die keine Kosten entstehen und auch nicht entstehen können und deshalb auch von den Banken und Sparkassen nicht verlangt werden dürfen.Schiedstellen sind die jeweiligen Sparkassenverbände und Bankenverbände der jeweiligen Länder.

Anders sieht es bei den Abbuchern aus,die behaupten nämlich sie hätten ne Menge Aufwand für eine versuchte Buchung und berechnen dafür so um die 10 €,was vom Werdegang nicht nachvollziehbar ist,denn ein Dauerauftrag im Lastschriftverfahren wird von der Bank erledigt.Weshalb eine ungedeckte Lastschrift dennoch die Bank verlässt wird wohl das Geheimnis der Bank oder Sparkasse bleiben.In einem solchen Fall wird auf Antrag immer nach der Billigkeitsklausel des BGB geurteilt werden da zwar das Konto nicht gedeckt war,aber nicht der Inhaber die ungedeckte Lastschrift losgeschickt hat sondern die Rücklastschrift im kausalem Zusammenhang des Handeln der Bank oder Sparkasse steht,denn wenn die Bank oder Sparkasse nicht handelt gibt es keine Rücklastschrift.

Anders sieht es aus wenn derjenige mit der EC Karte im Supermarkt bezahlt und von vorn herein weiß das kein Geld vorhanden ist,dann ist er der Verursacher und hat den Schaden zu tragen



von kdw am 31.12.2004 02:33
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
Gebühren für Rücklastschriften sind unzulässig. Ich habe dies mit folgendem offenen Brief der Sparkasse Jena mitgeteilt. Alles weiter ergibt sich daraus:
Offener Brief an den Vorstand der Sparkasse Jena- Saale- Holzland
Wegen: nach Rechtsprechung des BGH widerrechtlicher Entgelte für Rücklastschriften

Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit bekannt geworden, dass die Sparkasse Jena- Saale- Holzland bis zum heutigen Tage für sog. Rücklastschriften (Rückgabe einer Lastschrift durch die Sparkasse) ihren Kunden, welche ein Girokonto bei dieser unterhalten, ein Entgelt i.H.v. 7,76 Euro pro Rücklastschrift berechnen. Ihnen ist nach eigenen Angaben längst bekannt, dass der Bundesgerichtshof sich zu dieser Problematik in wegweisenden Urteilen bereits eindeutig positioniert hat. Es handelt sich dabei um die Urteile vom 21.10.1997 (Az.: XI ZR 5/97), vom 13.02.2001 (Az.: XI ZR 197/00) und vom 09.04.2002 (Az.: XI ZR 245/01). Danach dürfen für Retouren von Lastschriften z.B. wegen mangelnder Kontodeckung seitens der Bank weder Gebühren, noch sog. “Benachrichtigungsentgelte” erhoben werden. Gleiches gilt für den in manchen Fällen durch Banken nunmehr geltend gemachten pauschalierten Schadenersatz. Dieser ist ohnehin schon nach den gesetzlichen Regelungen unzulässig. Selbst von einer Fremdbank in Rechnung gestellte Kosten für die Nichteinlösung von Rücklastschriften dürfen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Immerhin hat die Sparkasse Jena- Saale- Holzland es bereits unterlassen, derartige ”Gebühren” oder ”Entgelte” in ihren AGB oder Preisverzeichnissen zu offenbaren. Dennoch wird deren Erhebung entgegen der Rechtsprechung des BGH weiter betrieben. Eine Beschwichtigung der Kunden erfolgt schriftlich mit folgender Begründung:

Auszug aus Schreiben der Sparkasse Jena- Saale- Holzland an einen Kunde:
“Sofern Sie die Entgelte für Rücklastschriften monieren, weisen wir darauf hin, dass bereits in einer Vielzahl von Fällen die für die Sparkasse zuständige Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Entgelte auch vor dem Hintergrund der uns bekannten umfangreichen Rechtsprechung bejaht hat und wir deshalb insofern keinen Handlungsbedarf sehen.”

Zum einen scheint es ja eine Vielzahl von betroffenen Kunden zu geben. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit Schiedssprüche einer Schlichtungsstelle die geltende BGH Rechtsprechung zu erschüttern vermögen. Hier werden wohl offensichtlich vorsätzlich Gebühren bzw. Kosten erhoben, welche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nicht anfallen. Es ist absolut unverständlich, dass die Sparkasse als Unternehmen mit öffentlich- rechtlicher Struktur, welches zumindest bislang im Rahmen der Gewährsträgerschaft durch die Öffentliche Hand großügige Unterstützung erfahren hat und erfährt, sich derart gegen die rechtliche Ordnung stellt. Man kann zwar nur vermuten, wie hoch die Einnahmen aus diesen ungerechtfertigten Gebühren/Entgelten tatsächlich waren und sind, aber eine einfache Hochrechnung lässt erkennen, dass es sich hier um beträchtliche Beträge handeln muss. Dies schwächt die Kaufkraft der Kunden. Dies schwächt die Unternehmen. Dies schwächt die Region Jena- Saale- Holzland.

Wie passt diese Verhalten zum Slogan der Sparkasse: “Kompetenz durch Erfahrung, Beständigkeit vor Ort.”? Beständigkeit ist hier doch nicht etwa im Sinne von einem unablässigen Festhalten an alten Strukturen und längst Überholten Gepflogenheiten im Zahlungsverkehr gemeint? Denkt man an die avisierte Umstrukturierung vom öffentlichen zum privaten Unternehmen, kann man eine gewisse Besorgnis nicht verhehlen. Wie will die Sparkasse mit ihren derzeitigen unflexiblen Strukturen diese Umwandlung verkraften? Sie ist ja hier nicht einmal in der Lage, sich den derzeitigen Gesetzlichkeiten anzupassen.

Insofern erwarten die Kunden zumindest, dass die Sparkasse Jena- Saale- Holzland es nun endlich unterlässt, eindeutig rechtswidrige Gebühren und Entgelte zu erheben. Im übrigen wird hier gerade geprüft, inwieweit andere von der Sparkasse Jena- Saale- Holzland erhobenen Entgelte einer Billigkeitsprüfung gem. § 315 BGB zugeführt werden können. Nötigenfalls besteht für Kunden die Möglichkeit, den Unbilligkeitseinwand zu erheben. Nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH sind dann sämtliche Entgelte unverbindlich, damit nicht fällig und gegebenenfalls an den Kunden zurück zu erstatten.



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von Rechtsanwalt Christian Kah am 09.01.2005 14:53
Status: Legende (332 Beiträge)
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>Gebühren für Rücklastschriften zulässig?
Wäre so etwas nicht eigendlich mal ein gefundenes Fressen für die Medien?


von Shredher am 09.01.2005 19:22
Status: Praktikant (23 Beiträge)
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