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Geb. für Widerspruchsv. beim Versorgungsamt

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Geb. für Widerspruchsv. beim Versorgungsamt

Hallo,
meine Mutter hat gegen ihren Bescheid vom Versorgungsamt einen Widerspruch mit Hilfe eines Anwaltes gestellt.
Diesem Widerspruch ist entsprochen worden, sprich sie hat auf ganzer Linie gewonnen. Von 20% auf 60%.
Der Anwalt hat vor dem Bescheid eine Rechnung in Höhe von 900 Euro gestellt und gezahlt bekommen. die Gesamtsumme mit erster Abschlagzahlung belief sich auf 1400,-€. Nach Abhilfebescheid wurde vom Anwalt bei Versorgungsamt die Kosten geltend gemacht und wieder abgerechnet. Summarum wurden 1500,-€ abgerechnet, das Versorgungsamt hat 450,- gewährt, die ebenfalls nochmal abgrechnet wurden. Es bleiben ihr laut Aufstellung vom Anwalt gerade mal 10,-€ übrig! Kann das denn stimmen? Sie hat doch gewonnen und der Anwalt hätte doch beim Versorgungsamt seine Kosten geltend machen müssen. Hat er auch aber trotzdem kommt kein Geld für ein gewonnes Verfahren rum...?
Danke und viele Grüße
B.


von Irahh am 13.03.2010 19:42
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>Geb. für Widerspruchsv. beim Versorgungsamt
quote:
Summarum wurden 1500,-€ abgerechnet, das Versorgungsamt hat 450,- gewährt,

Wie sieht denn die Rechnung des RA genau aus? Nach welchen RVG-Ziffern hat er was berechnet?

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von VivaColonia am 13.03.2010 21:12
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>Geb. für Widerspruchsv. beim Versorgungsamt
Also, Gebühr nach Vereinbarung.
Ansonsten kann ich nur die Ziffern 7002 RVG und 7000 RGV.
Die Vereinbarung soll gewesen sein, 120,-€ pro Stunde.
Der Zeitaufwand wurde pro Minute abgrechnet. Ob Telefon, Mail oder Briefe lesen und schreiben. Alles auf die Minute genau. Soetwas habe ich noch nie gesehen.
Ich weiß es nicht genau, ob es rechtens ist. Gut finde es meine Mutter auf jeden Fall nicht, sie hat nicht mit so einer hohen Summe gerechnet. Zumindest dachte sie, dass wenigstens das bisschen vom Versorungsamt behalten könnte.
Pustekuchen.


von Irahh am 14.03.2010 00:18
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Geb. für Widerspruchsv. beim Versorgungsamt
quote:
Die Vereinbarung soll gewesen sein, 120,-€ pro Stunde.

Wenn ihr natürlich mit dem RA individuelle Gebühren vereinbart, die über den RVG-Regelsätzen liegen, ist klar, daß die Gegenseite (wer auch immer das ist, Privatperson oder Staat) nicht das übernehmen muß, was über den gesetzlichen Sätzen liegt.

(Ansonsten würde ich, wenn ich mir sicher bin, zu gewinnen, mit meinem Anwalt einen Satz von 1000 EUR/Std. ausmachen, um die Gegenseite in den Ruin zu treiben.)

Wieso "soll gewesen sein", dazu gibt es doch hoffentlich einen schriftlichen Vertrag, oder?

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von VivaColonia am 14.03.2010 11:59
Status: Unsterblich (1008 Beiträge)
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>Geb. für Widerspruchsv. beim Versorgungsamt
Der Anwalt muss beweisen können, dass es eine solche Vereinbarung tatsächlich gegeben hat. Wenn der Anwalt also keine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, dann hat er schlechte karten. Dann kann er nur die gesetzlichen Gebühren geltend machen.

Wurde dem Widerspruch durch die ursprüngliche Behörde abgeholfen? Dann muss der Staat die Kosten auch nicht unbedingt tragen. Das müsste man sich noch etwas genauer anschauen.



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"justice"


von justice005 am 15.03.2010 16:33
Status: Tao (8532 Beiträge)
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