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Gebührenpflichtigkeit eines gewerblichen Pc´s

Von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
13.6.2010 | Ratgeber - Steuerrecht | 1281 Aufrufe
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GEZ

Ein neuartiges Rundfunkgerät (z.B. der PC oder ein Handy) ist grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn sie zum Empfang von gebührenpflichtigen Inhalten bereitgehalten werden.

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist der Auffassung, dass z.B. ein internetfähiger PC immer unter die Gebührenpflichtigkeit falle, da dieser dann, analog zu einem Fernseher, unwiderlegbar die Möglichkeit besitzt, gebührenpflichtige Inhalte abzuspielen.

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Felix Hoffmeyer
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Dem ist gerichtlich widersprochen worden.

Auszug aus dem Urteil des VG Münster (Urteil vom 26.09.2008, AZ: 7 K 1473/07):

"Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens knüpft grundsätzlich nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines Empfangswillens. Es reicht die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang. Zudem kommt es nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch nicht auf die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar.

Diese Definition und deren Auslegung ist mit Blick auf die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig gerechtfertigt. Denn der schlichte Besitz eines solchen monofunktionalen Rundfunkempfangsgerätes lässt das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des "Bereithaltens" und "zum Empfang" in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu.

Anders verhält sich dies bei neuartigen multifunktionalen Geräten. Inzwischen könnte u.a. auch mit Notebooks, UMTS-Handys, WLAN-Handys oder PDAs- und MDAs-Smartphones, internetfähigen Navigationssystemen, sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken als (nur) zum Empfang von Rundfunk möglich ist, kann aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden."

Dies bedeutet, dass die Gebührenpflicht immer dann entfällt, wenn Sie z.B. an einem Arbeitsplatz nur PC's aufgestellt haben, die lediglich zum Arbeiten dienen. Die GEZ trifft dann die Beweispflicht, dass Ihr PC am Arbeitsplatz auch dem Rundfunkempfang dient. Nur die Bereithaltung des PC'S mit einem Internetanschluss reicht hierfür nicht mehr aus.

Wenn bei diesen gewerblichen Computern z.B. auch noch Boxen oder ggf. eine Soundkarte fehlen sollten, die unabdingbar für das Abspielen von Audio-Inhalten sind, dann ist erst Recht nicht von einer Gebührenpflichtigkeit auszugehen.

Falls Sie rund um das Thema "GEZ" noch weitere Fragen haben sollten, dann stehe ich Ihnen dafür jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt & Dozent

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Kanzlei Hoffmeyer
Helenenstr. 42
30519 Hannover

Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
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