Gebühren Beratung für Ehevertrag
Hallo,
mein Mann und ich waren bei einem Notar gewesen und haben von diesem unseren Ehevertrag aufsetzen lassen.
Separat von dem Notar war ich mit dem Entwurf bei einem Anwalt gewesen und habe diesen noch einem prüfen lassen und mich beraten lassen bzw. Änderungen vornehmen lassen.
Bei dem ersten Gespräch habe ich nach den Kosten gefragt, die ungefähr auf mich zukommen würden und als Antwort bekommen, dass sie dies noch nicht genau wisse, aber es nicht so viel sein würde, da es ja 'nur' eine Beratung wäre.
Jetzt kam eine Rechnung von über 2.000 € - ganz schön viel für 'nicht so viel' ...
Die Abrechnung erfolgt nach BRAGO §§ 11, 118 / 1 und 2 - anzusetzende Werte sind von ihr geschätzt.
Abgerechnet werden zum einen Geschäftsgebühr §§ 11, 118 / 1 BRAGO mit 8/10 und zum anderen Besprechungsgebühr §§ 11, 118 / 2 BRAGO, ebenfalls mit 8/10 (vom geschätzten Gegenstandswert, den ich aber mal aussen vor lassen möchte) plus 20 € Post (ist ja legitim).
Die Geschäftsgebühr bezieht sich auf die Gespräche mit mir - nehme ich an. Aber wofür ist denn die Besprechungsgebühr ? Sie hat wohl am Tag der Unterzeichnung mit dem Notar telefoniert, aber zum einen ohne mein Wissen und zum anderen ohne mein Einverständnis (erst hinterher hat sie mir davon erzählt). Mit meinem Mann hat sie - glaube ich - auch ein Telefonat geführt - mit meinem Einverständis. Ansonsten hat der Kontakt nur mit mir stattgefunden.
Ist es richtig, dass für Beratung 8/10 abgerechnet werden können (ich dachte, dass es nur 5/10 sind) und kann sie das Telefonat mit meinem Mann auch berechnen oder mit dem Notar (ohne mein voriges Einverständnis) ?
Freue mich über jede Antwort -
Vielen Dank !
Anja
von a.k.p am 24.11.2003 11:30
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>Gebühren Beratung für Ehevertrag
Hallo Leute,
falls noch aktuell. Ich bin Rechtsanwaltsfach-angestellte und m.M. nach kann eine Vergleichsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden, da - wie Ihr schon gesagt habt - Ihr keine gegnerischen Parteien seid. Gegen die 8/10 Besprechungsgebühr würde ich auch "anstenkern", weil das Telefonat wohl nicht notwendig und auch nicht abgesprochen war.
I.ü. kann jeder, der mit seiner Rechnung nicht einverstanden ist, auch zu den örtlichen An-waltskammern gehen und die dort überprüfen lassen. Ob und ggfs. wieviel sowas kostet, kann ich Euch leider nicht sagen.
Gruß Ciki
von Ciki am 02.11.2004 15:53
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>Gebühren Beratung für Ehevertrag
wenn sie zugewinngemeinschaft wählen und jetzt das haus mit 50.000 angeben und am ende 200.000 wert bei rauskommt fallen 150.000 in den zugewinn und sie dürfen 75.000 an ihre holde abgeben. daher geben sie das haus lieber mit 250.000 an - abzuziehen sind etwaige belastungen durch finanzierung o.ä.
wenn sie sich ohnehin gleich für gütertrennung entscheiden oder den zugewinnausgleich wählen können sie den wert ruhig geringer ansetzen, da dann eine wertsteigerung unbeachtlich ist.
von luDa am 13.08.2006 13:15
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>Gebühren Beratung für Ehevertrag
Hallo,
im zweiten Absatz hatte ich mich in der Tat verschrieben, richtig heissen müsste es 'oder den Zugewinnausgleich ausschließen ...'
Gütergemeinschaft ist noch einmal etwas ganz anders, hier wird im falle der scheidung auch das vermögen welches mit in die ehe gebracht wurde zu gleichen hälften aufgeteilt soweit es nicht sondergut ist oder als vorbehaltsgut deklariert wurde - in ihrem fall müssten sie dann nicht 75.000 sondern 100.000 zahlen. dieser güterstand hat praktisch kaum bedeutung.
in der von ihnen beabsichtigten konstalltion den zugewinnausgleich ausser im falle des todes auszuschließen spricht nichts dagegen den wert geringer anzugeben, da der auf dem papier existierende wertzuwachs von 150.000 im falle der scheidung nicht auszugleichen ist. neben etwaigen erbschaftsteuern werden so auch notarkosten gespart.
von luDa am 14.08.2006 18:31
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