Gbr Rechnung bei 50/50

11. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Pose1don
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Gbr Rechnung bei 50/50

Hallo,

ich habe mit einem Kollegen zusammen eine GbR.
Die gemeinsamen Kunden werden zu je 50/50 in Arbeit und Gewinn aufgeteilt.

Nun würde ich gerne über die GbR einen weiteren Kunden bedienen.

Die Rechnung würde aud die GbR laufen, aber wie kann ich den Gewinn privat entnehmen?

Mein Kollege weiss über die Arbeiten Bescheid und genehmigt diese auch,
die Frage ist nur, wie kann ich den Gewinn von 500€ an mich ausbezahlen,
ohne dass einer der beiden Gesellschafter benachteiligt wird?

Gibt es da eine Pauschale, da ich den Gewinn später ja noch versteuern muss!? :bang:

Danke für Eure Tips und Hilfe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Pose1don):
die Frage ist nur, wie kann ich den Gewinn von 500€ an mich ausbezahlen,
ohne dass einer der beiden Gesellschafter benachteiligt wird?

Logischerweise gar nicht, da der andere immer um 50% Anteil benachteiligt wird.

Wenn der Andere das aber erlaubt, dann ist er zwar immer noch benachteiligt, verzichtet aber auf einen Ausgleich dafür. Idealerweise macht man das schriftlich, damit es mit dem Finanzamt keine Probleme gibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pose1don
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

danke für die Info... !
wäre es möglich das ganze vertraglich zu regeln, so dass ich mir die 500€ ausbezahle und sie bei der Steuer zu den 50% des "allgemeinen" Geschäfts hinzu adiiere. So dass ich z.B. 5.500€ und er 5.000€ beim Finanzamt als Geschäftseinkommen angibt?
Dann bekomme ich ja die Steuerlast für MEINE Zusatzarbeit, oder!?!?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Ja, man kann die Gewinnverteilung entsprechend ändern.

Das läuft dann über einen Gesellschafterbeschluss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pose1don
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Dann muss ich diesen Passus umschreiben:

Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der jeweils andere Gesellschafter alle auf
eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten
lässt. Hieraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen
herauszugeben oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abzutreten sind.

Aber wie muss ich das formulieren...?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Der Passus hört sich aber nach GbR-Vertrag an und nicht nach einem Einzelfall-Beschluss.
Eine vertragliche Regelung gilt auf alle Zeit (bzw. ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zu ändern - wenn erst Verstimmung aufgekommen ist, ist das i.A. nicht mehr so einfach).
Wenn man das schon vertraglich festschreiben möchte, dann sollte man m.E. auch möglichst jede ungewollte, ungeahnte Entwicklung bedenken (das ist ja die hohe Kunst bei Verträgen).
Was passiert denn dann, wenn eines schönen Tages z.B. Gesellschafter A bei jedem Geschäft verlangt, dass -so verfahren wird- .....? Dann steht B schön dumm da, weil er alles teilen muss und A lacht sich ins Fäustchen.
Wie gerecht das auf Dauer laufen kann, hängt aber auch sicher davon ab, wieviel gemeinschaftliche Betriebsmittel eingesetzt werden, wie hoch die laufenden gemeinschaftlichen Kosten sind.

M.E. sollte die Sonderbetriebseinnahme eines Gesellschafters immer nur eine Ausnahme sein (erstmal müssen ja die gemeinsamen Aufträge abgearbeitet werden) - d.h. für ein explizites "Geschäft" wird vorher angefragt, dann entsprechender Beschluss gefasst > entsprechende Einnahme ggf. abzgl. Gemeinkostenpauschale "x%" geht als Sonderbetriebseinnahme an Gesellschafter "x".

Zitat (von Pose1don):
Gibt es da eine Pauschale, da ich den Gewinn später ja noch versteuern muss!?

Seid ihr noch am Startpunkt? Bisher noch keine Feststellungserklärung gemacht? Dann ggf. mal mit 'nem Steuerberater besprechen:
Du musst natürlich JEDEN Gewinn aus der GbR persönlich versteuern, ganz egal ob der als normale Betriebseinnahme nach Quote zufliesst oder als direkt zugeordnete Sonderbetriebseinnahme.
Wenn du die laut Rechnung eingenommenen 500 Euro zusätzlich direkt voll erhältst, dann stellst du dich damit immer noch besser als dein Gesellschafter, weil du den "Nebenverdienst" mit euren gemeinschaftlichen Betriebsmitteln/Gemeinkosten erwirtschaftet hast.
Wenn du jetzt schon so denkst, dann sage ich: das geht nicht gut für deinen Gesellschafter ... bzw. nur solange, bis der es dir nachmacht ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pose1don
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

vielen Dank erstmal für die Mühe, dies aller neider zu schreiben...!

Wir sind noch ganz am Anfang und möchten 01/02 /2017 starten. Anlage FB hab ich zum Ausfüllen bereits vorliegen.

Nochmals ganz kurz zur Erklärung. Wir sind zwei Gesellschafter, die nebenher ein kleines Gewerbe aufbauen möchten. Wir haben aktuell drei Kunden, die wir gemeinschaftlich betreuen. Diese Gewinne werden 50/50 aufgeteilt. Die Betriebskosten (Versicherung Arbeitsmittel usw.) können in dieser Rechnung vernachläsigt werden.

Es geht uns lediglich darum, dass im Fall der Fälle jemand zu uns kommt und sagt, "könntest du mir das machen"!
In dem Fall, der sicherlich höchstens ein oder zwei mal im Jahr auf beiden Seiten vorkommt und höchst wahrscheinlich auch keine 500€ einbringen wird, müssten wir eine Regelung finden. Von diesen Arbeiten sollte dann nur derjenige profitieren, der sie such wirklich gemacht hat. Wie gesagt, die absolute Ausnahme, aber möglich wärs und das möchten wir im Vorfeld bereits geregelt haben.

Danke nochmals für die Mühe!

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von Pose1don):
Es geht uns lediglich darum, dass im Fall der Fälle jemand zu uns kommt und sagt, "könntest du mir das machen"!
In dem Fall, der sicherlich höchstens ein oder zwei mal im Jahr auf beiden Seiten vorkommt und höchst wahrscheinlich auch keine 500€ einbringen wird, müssten wir eine Regelung finden. Von diesen Arbeiten sollte dann nur derjenige profitieren, der sie such wirklich gemacht hat. Wie gesagt, die absolute Ausnahme, aber möglich wärs und das möchten wir im Vorfeld bereits geregelt haben.



Soll es generell bei den 3 Kunden bleiben?
Aber wie soll abgerechnet werden, wenn z.B. mal einer von euch beiden krankheitsbedingt längere Zeit ausfällt.
Es soll nicht mein Problem sein, aber das ist keine Basis für eine GbR, ihr wärt als Einzelunternehmer wohl deutlich besser aufgehoben.
Wenn schon vor dem eigentlichen Beginn in meine / deine / unsere Kunden unterschieden wird, ist die Gesellschaft zum scheitern verurteilt.

1x Hilfreiche Antwort

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