GbR und Grundbuch

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GbR und Grundbuch

Neuer Beschluss des BGH zur Eintragungsfähigkeit der GbR im Grundbuch

Nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), ohne juristische Person zu sein (teil-) rechtsfähig. Sie kann daher durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Da die GbR aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit anderen natürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften andererseits jedoch nicht in jeder Hinsicht gleich gestellt war, konnte sie bisher nicht als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Zwar konnte die Gesellschaft wohl Eigentum an einem Grundstück erwerben. Im Grundbuch mussten aber die Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz „Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" eingetragen werden.

Dieser Praxis der Grundbuchämter hat der BGH mit Beschluss vom 04.12.2008 (Az. V ZB 74/08) eine Absage erteilt. Nach der nunmehr vertretenen Auffassung des BGH können Gesellschaften des bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft unter dem Namen identifizierbar ist. Dies ist der bisherigen Rechtsprechung des BGH folgend nur konsequent, wenn man die (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR annimmt. Zwar müssen noch einige weitere Voraussetzungen erfüllt sein, aber die grundsätzliche Entscheidung des BGH bleibt im Ergebnis bestehen.

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