Wie wird bei einem Gesellschaftsvertrag bei einer GbR das Überbrückungsgeld hinsichtlich des Gewinns betrachtet?
Wird nur der Gesellschafter am Gewinn beteiligt, der eine Bareinlage gemacht hat oder auch derjenige, der Überbrückungsgeld bekommt.
Ist das Überbrückungsgeld gleichwertig wie eine Bareinlage in derselben Höhe anzusehen?
GbR, Einlage, Überbrückungsgeld, Gewinn
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
es ist wichtig, die verschiedenen rechtsbeziehungen zu unterscheiden:
arbeitsamt - gesellschafter wg. überbrückungsgeld und
gesellschafter - gesellschaft wg. gewinn, gesellschafterpflichten usw.
das ü-geld wird dem gesellschafter, nicht der gesellschafter gewährt. was dieser damit macht, welche auswirkungen dies evtl. auf den gewinn macht, hängt von den gesellschaftsvertraglichen regelungen ab. und wenn nichts geregelt wurde, greift das gesetz.
ureta
danke für die schnelle Auskunft.
Aber was sagt das Gesetz?
Und was wäre für beide Gesellschafter gerecht?
Der eine leistet eine Bareinzahlung und arbeitet irgendwo anders und der andere erhält überbrückungsgeld und stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung. Die Firma spart sozusagen 6 Monate Unternehmergehalt und Sozialabgaben. Das stellt auch einen Nutzen für die Firma dar.
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Es ist immer unklug, bei einer GbR die Arbeitsleistung eines Gesellschafters zum Vertragsgegenstand zu machen. Das gibt meist Ärger, wenn der eine der Meinung ist, die Arbeitsleistung des anderen würde nicht effektiv genug sein oder der andere, daß seine Arbeit mehr wert ist. Oder aber bei Krankheit u.ä.
Da für die GbR kein Stammkapital erforderlich ist, sollte man auch nicht auf Kapitalgesellschaft abstellen. Und schon gar nicht Kosten der Lebenshaltung dem Firmenertrag zurechnen.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
was für beide gesellschafter gerecht ist, kann immer nur anhand der konkreten umstände geklärt. das gibt es kein patentrezept. der aussage meines vorredners würde ich mich daher auch nicht anschliessen.
das gesetz sagt vereinfacht: alles wird nach köpfen durch die gesellschafter geteilt: gewinn, eigentum usw. und jeder schuldet vollen einsatz.
sie sollten sich an einen kompetenten rechtsanwalt in ihrer umgebung wenden. das gesetz (BGB) ist mehr als hundert jahre alt. sie sollten daher eine etwas aktuellere, sprich individuelle vertragliche lösung finden.
viel erfolg
ureta
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