GbR, Einlage, Überbrückungsgeld, Gewinn

22. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
spaceman
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)
GbR, Einlage, Überbrückungsgeld, Gewinn

Wie wird bei einem Gesellschaftsvertrag bei einer GbR das Überbrückungsgeld hinsichtlich des Gewinns betrachtet?
Wird nur der Gesellschafter am Gewinn beteiligt, der eine Bareinlage gemacht hat oder auch derjenige, der Überbrückungsgeld bekommt.
Ist das Überbrückungsgeld gleichwertig wie eine Bareinlage in derselben Höhe anzusehen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

es ist wichtig, die verschiedenen rechtsbeziehungen zu unterscheiden:
arbeitsamt - gesellschafter wg. überbrückungsgeld und
gesellschafter - gesellschaft wg. gewinn, gesellschafterpflichten usw.

das ü-geld wird dem gesellschafter, nicht der gesellschafter gewährt. was dieser damit macht, welche auswirkungen dies evtl. auf den gewinn macht, hängt von den gesellschaftsvertraglichen regelungen ab. und wenn nichts geregelt wurde, greift das gesetz.

ureta

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#2
 Von 
spaceman
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 13x hilfreich)

danke für die schnelle Auskunft.

Aber was sagt das Gesetz?
Und was wäre für beide Gesellschafter gerecht?

Der eine leistet eine Bareinzahlung und arbeitet irgendwo anders und der andere erhält überbrückungsgeld und stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung. Die Firma spart sozusagen 6 Monate Unternehmergehalt und Sozialabgaben. Das stellt auch einen Nutzen für die Firma dar.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Es ist immer unklug, bei einer GbR die Arbeitsleistung eines Gesellschafters zum Vertragsgegenstand zu machen. Das gibt meist Ärger, wenn der eine der Meinung ist, die Arbeitsleistung des anderen würde nicht effektiv genug sein oder der andere, daß seine Arbeit mehr wert ist. Oder aber bei Krankheit u.ä.
Da für die GbR kein Stammkapital erforderlich ist, sollte man auch nicht auf Kapitalgesellschaft abstellen. Und schon gar nicht Kosten der Lebenshaltung dem Firmenertrag zurechnen.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

was für beide gesellschafter gerecht ist, kann immer nur anhand der konkreten umstände geklärt. das gibt es kein patentrezept. der aussage meines vorredners würde ich mich daher auch nicht anschliessen.
das gesetz sagt vereinfacht: alles wird nach köpfen durch die gesellschafter geteilt: gewinn, eigentum usw. und jeder schuldet vollen einsatz.
sie sollten sich an einen kompetenten rechtsanwalt in ihrer umgebung wenden. das gesetz (BGB) ist mehr als hundert jahre alt. sie sollten daher eine etwas aktuellere, sprich individuelle vertragliche lösung finden.

viel erfolg
ureta

1x Hilfreiche Antwort

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