Gattungsbegriffe können grundsätzlich als Domains und somit als Adressen im Internet verwendet werden. Mit zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag ein Machtwort gesprochen und langjährige Streitereien der unteren Gerichte über die Vergabe und Verwendung von Domain-Namen beendet. Die Richter hatten über die Anmeldung und Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen zugunsten einer Person zu entscheiden, das sogenannte Domain-Grabbing. (I ZR 251/99 und I ZR 216/99)
Der BGH ließ eine deckungsgleiche Übertragung der markenrechtlichen Grundsätze auf Internetadressen nicht zu: Allgemeine Begriffe oder Branchenbezeichnungen können von einzelnen Personen oder Unternehmen als Internetadressen verwendet werden, solange die Verwendung für den Besucher der Seite nicht irreführend ist. Ein "in die Irre führen" sei dann gegeben, wenn der Internet-User die entsprechende Adresse als alleinigen Anlaufpunkt für die jeweilige Branche im Internet verstehen muss.
Zittern mussten vor der Entscheidung Inhaber von Domains wie "buch.de", "mitwohnzentrale.de", "arzt.de" oder ähnliche Angebote. Ordentliche Gerichte hatten mitunter die Auffassung vertreten, dass sich Kunden durch derartige Gattungsbegriffe auf die entsprechende Seite locken ließen und zu bequem wären, um weitere Seiten mit ähnlichem Angebot zu suchen. Wie im Markenrecht wurde ein Freihaltebedürfnis derartiger Domainnamen verlangt, da durch die Kanalisation der Kunden ein nicht einzuholender Vorteil für den Domaininhaber und daher unlauterer Wettbewerb vorliegen würde. Die Benutzung der Adressen sei sittenwidrig und zu unterbinden.
Im Fall der Domain "Mitwohnzentrale.de" sind auf der Internetseite Mitwohnzentralen nach Städten geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Geklagt hatte ein konkurrierender Verband, der die allgemeine Branchenbezeichnung als wettbewerbswidrig ansah, da der Name "Mitwohnzentrale" sich als Branchenbegriff für Kurzzeitmieten durchgesetzt hätte. Die Bundesrichter folgten der Argumentation des Klägers und der Vorinstanz nicht. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit jedenfalls nicht begründen, stellt der BGH fest. Die Sittenwidrigkeit im Sinne des Wettbewerbrechts passe nicht auf die Fälle der Domains, und die Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Nun muss vom OLG Hamburg neu entschieden werden, ob es sich bei der streitigen Domain um eine irreführende Adresse handelt.
In einem anderen Fall hatte der BGH am selben Tag über die Methoden der Denic zu entscheiden, der Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG. Die Denic vergibt Domain-Namen mit der Top-Level-Domain ".de", ohne vorher eventuell gegenstehende Namensrechte oder Markenrechte Dritter zu prüfen, getreu dem Motto "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Die Messe Frankfurt AG hatte die Denic auf Freigabe einer Domain verklagt, da sie Rechte an der umstrittenen Domain geltend machte und diese für sich nutzen wollte. Der BGH entschied, dass die DENIC nur dann zur Freigabe gezwungen werden könne, wenn der Kläger einen entsprechenden rechtskräftigen Titel über seinen Anspruch vorlegen kann. Die DENIC könne in einem Namensstreit nicht zu umfänglichen Prüfungen verpflichtet werden, begründete das Gericht seine Entscheidung. (AZ: I ZR 251/99)
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