Gastherme Falschlieferung - Muss ich Ausgleich zahlen?

14. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
sepp22
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
Gastherme Falschlieferung - Muss ich Ausgleich zahlen?

Am 23. März 2017 wurde online eine Gastherme mit entsprechenden Anschlusspaketen von Junkers im Wert von 2100 Euro gegen Vorkasse bestellt. Diese Rechnung wurde nie beglichen, da eine andere Gastherme gewählt werden sollte.

Am 24. März 2017 wurde ein Angebot für eine andere Gastherme Rotex mit Anschlusspaketen per Email angefragt, woraufhin ein Angebot und nach Angebotsannahme auch eine Rechnung zugeschickt wurde. Die Zahlungsart war auch hier Vorkasse und der Betrag 1400 Euro.

Einen Tag später wurden dann die besagten 1400 Euro von einer Dritten Person unter Angabe der korrekten Rechnungsnummer überwiesen.

Zwei Tage darauf wurde die Lieferung der Gastherme via Spedition eingeleitet und die Anschlusspakete wurden parallel dazu per DHL geliefert. Diese Anschlussteile waren auch korrekt passend zur Rotex Therme.
Am Liefertermin der Therme wurde von mir ein Monteur bereit gestellt, der die Ware direkt installieren sollte, da die Mieter verständlicherweise wieder Heizung und Warmwasser benötigten.

Doch dann kam die Überraschung: Statt der erwarteten Rotex Therme wurde eine Junkers (wie sich später herausstellte, war es die bestellte 2100 Euro Therme) samt allen für die Situation notwendigen Anschlussteile geliefert. Ich wurde informiert und rief beim Versender an. Der Support teilte mir mit, dass sie sich das nicht erklären kann und es sich ggf. um eine Ersatzlieferung handle. Ich habe auf die Dringlichkeit (Mieter ohne Warmwasser, Monteur steht bereit) hingewiesen und sollte sie daraufhin einbauen. Sie würde das vermerken und es wird intern geklärt.

Die Therme wurde dann eingebaut und erstmal war Ruhe, ca. zwei Wochen später wurde ein weiteres Paket vom Händler abgesendet, woraufhin ich mich wieder an den Tel Support wendete. Diesmal sollte es die bestellte Rotex sein, die dann noch gestoppt werden konnte.
Der Sachverhalt wurde erneut seitens des Versenders geprüft und man hatte scheinbar die erste bestellte und nie bezahlte Junkers Therme geliefert und verlangt nun, dass ich den fälligen Betrag von 700 Euro nachzahle.

Ich fühle mich dadurch erheblich benachteiligt, da ich nichts falsch gemacht habe. Für den Versender spielt das alles keine Rolle, er habe einen Vertrag der geliefert, aber nicht bezahlt ist und einen der bezahlt aber nicht geliefert ist.

Eine Rücknahme bietet er auch nur mit Wertausgleich wegen den Gebrauchsspuren an, was sich zusätzlich zu den Aus- und Einbaukosten natürlich nicht lohnt.

Muss ich dieser Forderung nachkommen?



-- Editier von sepp22 am 14.04.2017 15:37

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von sepp22):
Muss ich dieser Forderung nachkommen?

Nein, man kann auch abwarten ob der Vertragspartner einen verklagt.



Zitat (von sepp22):
und sollte sie daraufhin einbauen.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Zitat (von sepp22):
Sie würde das vermerken und es wird intern geklärt.

Nun, "intern geklärt" wurde es ja offenbar. Nur gefällt Dir das Ergebnis nicht.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sepp22
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja soweit bin ich ja auch.

Der Betreiber scheint bereit zu sein da gegen mich vorzugehen. Daher soll hier ja eine Einschätzung erfolgen, ob ich im Recht bin bzw. vor Gericht mit dem Sachverhalt bestehen kann oder ob es mehr Sinn macht jetzt zu bezahlen und Anwalt, Gerichtskosten etc. zu sparen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Ich lese nichts davon, dass die erste Bestellung Widerrufen oder storniert wurde. Von daher ist der Verkäufer im Recht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ich lese nichts davon, dass die erste Bestellung widerrufen oder storniert wurde. Von daher ist der Verkäufer im Recht


Kurz und bündig auf den Punkt gebracht.

Ich verstehe nicht, wieso hier die teure Therme nicht vollständig bezahlt werden sollte.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Die Preisfrage ist, ob über die teure Therme schon ein Kaufvertrag zustandegekommen war.
A) Es lag bereits eine verbindliche Bestellung über die teure Therme vor, die "nur" nicht bezahlt wurde. Dann hat der Verkäufer einfach seine vertragliche Pflicht erfüllt und geliefert. Jetzt ist am Kunden, seine Pflicht zu erfüllen, nämlich zu bezahlen.
B) Durch die Nichtzahlung ist die Bestellung der teuren Therme nicht verbindlich geworden. Dann kann der Verkäufer auch keine Bezahlung verlangen, weil er etwas nicht-bestelltes geliefert hat. Er kann aber die Rückgabe der nicht bestellten Therme verlangen - im Lieferzustand. Kann man das nicht, wird man einen Wertausgleich zahlen müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Kann man das nicht, wird man einen Wertausgleich zahlen müssen.

Kommt darauf an. Die entsprechende Rückfrage ist ja noch nicht beantwortet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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