Hallo,
hat jemand eine Ahnung wie folgender Paragraph des GastG zu verstehen ist:
§ 2 Erlaubnis
(1) 1 Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
2 Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
(...)
Bedeutet das, ich muss gar keine Erlaubnis einholen, um Kaffee und Limo gegen Bezahlung auszuschenken, wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe, um Beispielsweise Bücher zu verkaufen?
Und was genau meint "3. zubereitete Speisen"? Ist es dabei entscheidend, dass es unter 3. keinen Zusatz gibt, der besagt "zum Verzehr an Ort und Stelle"?
Vielen Dank für eure Beiträge,
Leopold Blume
GastG Frage zu § 2 Erlaubnis
21. September 2017
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Frage vom 21. September 2017 | 12:31
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
GastG Frage zu § 2 Erlaubnis
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#1
Antwort vom 21. September 2017 | 12:46
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
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