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Gaspreisprotest: Zeugenvernehmung auch bei WP-Gutachten des Versorgers erforderlich - 1/1
21.8.2009   1770 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Vertragsrecht

Gaspreisprotest: Zeugenvernehmung auch bei WP-Gutachten des Versorgers erforderlich

Der BGH hat mit Urteil vom 08.07.2009 eine für Gaskunden wichtige Entscheidung getroffen: Behauptet der Versorger, dass der von ihm verlangte Preis für die Lieferung von Gas der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entspricht und nimmt dazu Bezug auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist eine Vernehmung des Gutachters dann nicht entbehrlich, wenn der Gaskunde die Behauptungen des Versorgers bestreitet, vgl. BGH VIII ZR 314/07, Urteil vom 08.07.2009.

Zum Hintergrund:

Das Landgericht Oldenburg hatte mit Urteil vom 29.11.2007 – Az. 9 S 574/06 – als Berufungsinstanz eine Klage von Gaskunden abgewiesen, ohne im Rahmen einer Beweisaufnahme die von dem Gasversorger benannten Zeugen zu vernehmen. Zur Begründung hatte das Landgericht Oldenburg auf das Wirtschaftsprüfergutachten des Versorgers verwiesen. Dieses Gutachten hatten die Gaskunden bestritten.

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Nach Ansicht des BGH ist dieses vom Versorger vorgelegte WP-Gutachten jedoch als solches nicht geeignet, die Behauptungen des beklagten Gasversorgers zu beweisen. Der BGH (Zitat):

„Die Bestätigung ist einem Privatgutachten vergleichbar, bei dem es sich um Parteivortrag, nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO handelt. Die Bezugnahme des Gerichts auf eine als Parteivortrag zu behandelnde Bestätigung zu bestrittenen Tatsachen kann nicht dessen eigene Überzeugungsbildung durch Erhebung der angebotenen Beweise (hier: Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen) ersetzen (vgl. auch BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BGHZ 116, 47, 58).“ (BGH Urt. vom 08.07.2009, VIII ZR 314/07, Randziffer 22)

Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, wenn das Landgericht die Behauptungen des beklagten Versorgers als bewiesen ansieht, wenn sich der Versorger zum Beweis auf ein Wirtschaftsprüfertestat beruft, wenn der Gaskunde dieses Testat bestreitet.

Nach Ansicht des BGH war es insoweit auch ausreichend, dass die klagenden Gaskunden die Feststellungen des WP-Gutachtens lediglich mit Nichtwissen bestritten haben und ansonsten nichts dazu vorgetragen haben, warum die Feststellungen nicht zutreffend sein sollten. Dies ist dem Kunden in einem derartigen Fall auch nicht zumutbar, denn der beklagte Energieversorger kennt die maßgeblichen Tatsachen. Der BGH hat die Sache an das Landgericht als Berufungsgericht zurückverwiesen. Es wird nun Aufgabe der Oldenburger Richter sein, die angebliche Billigkeit der Gaspreise des dortigen Versorgers festzustellen.

Die Gaskunden dürfen auf das Ergebnis gespannt sein.

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