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Gaspreise steigen und steigen, aber was kann man dagegen tun?
Seite 1 - vom 14.02.2008

Gaspreise steigen und steigen, aber was kann man dagegen tun?

Gaspreise steigen immer weiter. Finden Sie das gut?

Der Autor
Oliver Keller, Bad Eilsen
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Baurecht, Vertragsrecht.
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Natürlich nicht, wird hierauf jeder antworten. Aber was kann man gegen steigende Gaspreise unternehmen? Man kann weniger Heizen oder teuere Energiesparmaßnahmen am Haus vornehmen. Dabei rechnen sich zusätzliche Energiesparmaßnahmen oftmals aber erst nach vielen Jahren und den Energieverbrauch kann man auch nur bis zu einem gewissen Grad einsparen, wenn man nicht bei Kerzenschein und in Decken gehüllt abends im Wohnzimmer verweilen möchte.

Die Kunden der deutschen Energieversorger sehen den stetig steigenden Energiekosten vielfach einfach tatenlos zu. Da es insbesondere bei den Gasversorgern auch keinen wirklichen Wettbewerb in Deutschland gibt, und die Tarife allseits in etwa gleich hoch sind, stellt sich die Frage, was man hiergegen unternehmen kann. Dabei sind die Verbraucher als Kunden nach dem deutschen Recht gar nicht so schlecht gestellt und hilflos, wie sie vielfach glauben, denn die Energieversorger können gar nicht ohne weiteres die Gaspreise immer höher schrauben. Dies geht nur so lange, wie die Kunden tatenlos zusehen und sich nicht wehren. Mittlerweile haben aber bereits einige tausend Kunden ihrer persönlichen Gaspreiserhöhung widersprochen. Gemessen an der Gesamtbevölkerung ist dies allerdings nur ein verschwindend geringer Teil und so lange nicht mehr Kunden von ihrem Recht gebrauch machen, werden wohl auch weiterhin die Energiepreise im regelmäßigen Abstand erhöht werden, da es für die Energieversorger hier um ein Multi-Milliarden Geschäft geht.

Was kann man gegen eine Gaspreiserhöhung tun?

Zunächst einmal muss eine Preiserhöhung gemäß dem zwischen Energieversorger und Endkunden abgeschlossenen Energielieferungsvertrag überhaupt möglich sein. Da allerdings alle Energieversorger in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sog. „Preisanpassungsklauseln“ eingebunden haben, ist eine Preiserhöhung grundsätzlich fast immer möglich. Strom- und Gaspreise sind jedoch auch Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil, in vielen Fällen also gerade die Verbraucher als Endkunden, angewiesen sind. Ferner haben gerade die Gasversorger in Deutschland eine Monopolstellung, dass heißt es gibt praktisch keinen Wettbewerb. Die Leistungen der Energieversorger unterliegen daher einer Kontrolle gem. § 315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Gem. § 315 Abs. 3 BGB sind die Forderungen der Energieversorger bis zum Nachweis der Billigkeit unverbindlich. Das bedeutet konkret, dass die Energieversorger grundsätzlich nur angemessene Leistungsentgelte verlangen können. Die Energieversorger argumentieren natürlich, dass die verlangten Leistungsentgelte für Gas angemessen seien und die entsprechenden Preiserhöhungen daraus resultieren, dass die Beschaffungskosten gestiegen seien. An dieser Begründung darf allerdings insofern gezweifelt werden, da in den letzten Jahren nicht nur regelmäßig die Energiepreise erhöht wurden, sondern gleichzeitig auch die Gewinne der Versorger in nahezu astronomische Regionen vorgestoßen sind. Daher können die steigenden Energiekosten nicht einfach nur mit steigenden Beschaffungskosten begründet werden. Wenn steigende Beschaffungskosten also nicht der Grund für die ständigen Preiserhöhungen sein können, zeigt dies bereits, dass die verlangten Preise der Energieversorger nicht angemessen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft zudem das Versorgungsunternehmen „die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Festsetzung des Leistungsentgeltes für den Energiepreis“. Um den Kunden allerdings darzulegen, dass das Leistungsentgelt tatsächlich billig und angemessen ist, müssten die Energieversorger ihre gesamten Kostenkalkulationen offen legen und genau davor haben sie Angst. Es gab bereits etliche Versuche eine Offenlegung der Kostenkalkulation gegen einzelne Energieversorger durchzusetzen. Bisher haben diese sich aber erfolgreich dagegen gewehrt. Solange sie ihre Kostenkalkulationen allerdings nicht vollkommen offenlegen, können sie den Gaspreis auch nicht einseitig festgelegen oder sogar erhöhen. Wenn also der Kunde einer solchen Gaspreiserhöhung widerspricht, braucht er das höhere Entgelt so lange nicht zu zahlen, bis der Energieversorger als Vertragspartner ihm unter Offenlegung aller Kalkulationen die Angemessenheit des verlangen Gaspreises nachweist. Dies wurde auch vom Bundesgerichtshof bereits so bestätigt. Trotzdem scheuen sich viele Kunden vor einem Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung und zahlen stattdessen, wenn auch unter großem Murrem, die höheren Kosten. Vielfach besteht auch Unwissenheit oder ganz einfach Angst davor, was passieren könnte, wenn man einer Gaspreiserhöhung widerspricht.

Was kann passieren bei einem Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung?

Bei manchen Kunden besteht die Befürchtung der Energieversorger könnte schlichtweg seine Gaslieferung einstellen und den Haupthahn abstellen. Da eine Versorgungseinstellung allerdings immer evident mit einem empfindlichen Übel für den Kunden verbunden ist, kommt in einem solchen Fall eine Versorgungseinstellung grundsätzlich nicht in Betracht. Zu dem ist auch von einer Klage durch den entsprechenden Versorger zunächst einmal nicht auszugehen. Das Versorgungsunternehmen hat die Verpflichtung, wie bereits erläutert, seine gesamten Kalkulationsgrundlagen gegenüber dem Kunden offen zu legen, wenn dieser einer einseitigen Gaspreiserhöhung widerspricht. Da dies bisher in Deutschland noch nirgendwo geschehen ist, steht für den Kunden zunächst auch nicht zu befürchten, dass er verklagt wird. Erst wenn seitens des Versorgers die Kalkulationsgrundlagen übersandt werden, müsste sich der Kunde damit auseinandersetzen. Dies ist allerdings nicht zu erwarten. Sollte der Energieversorger den Kunden dennoch verklagen und dann im Prozess seine Kostenkalkulation offen legen, was zumindest theoretisch möglich ist, so könnte der Kunde immer noch in dem Prozess, falls erforderlich, die Forderung des Energieversorgers sofort anerkennen, was zur Folge hätte, dass der Energieversorger die gesamten Prozess- und Anwaltskosten tragen muss. Auch eine Kündigung des Energielieferungsvertrages seitens des Versorgers ist nicht möglich. Einige Versorger haben in Ihre neuen AGB’s Klauseln aufgenommen, welche den Versorger berechtigen sollen, den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde einer Preiserhöhung widerspricht. Dies stellt allerdings eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, da dieser durch solche AGB-Klauseln unmittelbar in seinen Rechten (hier § 315 BGB) beeinträchtigt wird. Damit dürften solche Klauseln grundsätzlich unwirksam sein.

Fazit:

Es ist bisher nicht davon auszugehen, dass den Kunden bei einem Widerspruch gegen eine Gaspreiserhöhung irgendwelche Nachteile drohen. Es kann den Verbrauchern daher nur angeraten werden, gegen eventuelle Gaspreiserhöhungen vorzugehen, indem gegenüber dem Energieversorger der Einwand der Unbilligkeit nach 315 BGB erhoben wird. Um formelle Fehler bei dem Widerspruch gegen eine bevorstehende Gaspreiserhöhung zu vermeiden, sollte man sich über die korrekte Vorgehensweise allerdings zuvor anwaltlich beraten lassen.


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