Hi, wir besitzen in unserer Familie seit über 20 Jahren ein Grundstück, im Ortskern (Schule ca 100 m entfernt, Kirche ebenso). LAge: Brühl, Erftkreis, NRW. in näherer Umgebung ist aber alles unbebaut. Lt. Flächennutzungsplan ist die Fläche als Grünfläche ausgewiesen. Wir haben auch schon mal einen Bauantrag gestellt der abgelehnt wurde, da kein Wasser-, Strom- und Kanalanschluss vorhanden ist. Das Grundstück liegt am Hang und ist eigentlich uneinsehbar. Seit Jahr und Tag steht ein Geräteschuppen drauf. Jetzt da wir Kinder haben und das Gartenland nicht nur zum Pflegen sondern auch zum gelegentlichen Wochenend-Ausflugsziel machen wollen, haben wir uns 2 Gartenhäuser 4x4m gekauft und aneinander gestellt. Während des Aufbaus, wurde nun der Aufbau durch das Bauordnungsamt gestoppt. Bei einem Gespräch mit dem zuständigen VerwaltungsBEAMTEN kam heraus, dass sich das gute Stück im Aussenbereich befindet und Landschaftsschutzgebiet sein soll. Somit müssen ALLE Schuppen und Häuser abgerissen und entfernt werden. Da der alte Schuppen auch schon in die Jahre gekommen und undicht ist muss was neues her. Ausserdem hat das Grundstück eine größe von knapp 2000m² und man benötigt schon einiges Equipment und es zu pflegen.Meine Frage, wie kann ich es schaffen, dass ich die Häuser weiter bauen kann und wenn auch nur als Schuppen oder ähnliches verwenden. Gibt es eine Möglichkeit den Bürokratismuss aushebeln? (rechtliche Grundlagen) Und ich auf meinem Grund und Boden das errichten darf was ich möchte?. Auch das Fundament (Lehm abgedeckt mit Gehwegplatten) wurde berügt. Ich brauche einfach Hilfe! weil das Verfahren läuft.
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>Gartenhaus im Aussenbereich
ich auf meinem Grund und Boden das errichten darf was ich möchte?. Da hast Du aber abenteuerliche Vorstellungen. Du darfst nirgendwo das errichten, was Du gerne möchtest.Nach Deiner Darstellung ist ist keiner der Punkte erfüllt die laut § 35 BauGB Vorrausetzung für die Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens im Außenbereich sind.Es sieht so aus, dass das Bauordnungsamt in vollem Umfang im Recht ist, es sei den Du hast noch weitere Argumente, die vielleicht doch noch für Dich sprechen. Ich sehe bei der von Dir genannte Begründung keine Chance, die Häuser weiter bauen zu dürfen.Im Gegenteil: Neben einer Abrissverfügung kann auch noch ein Bußgeldverfahren auf Dich zukommen.Für den alten Schuppen kann u.U. ein baurechtlicher Bestandsschutz in Frage kommen. Eine Prüfung dieses Bestandsschutzes lohnt sich nur dann, wenn dieser Schuppen vor dem 23.06.1960 gebaut wurde. Gute Chancen für einen Bestandsschutz hast Du dann, wenn der Schuppen bereits vor 1936 gebaut wurde.Wenn der alte Schuppen vor dem 01.03.1936 errichte wurde, und das auch belegt werden kann, dann gilt mit großer Wahrscheinlichkeit Bestandsschutz.In dem Fall darfst Du ihn abreißen und durch einen gleichartigen neuen Schuppen ersetzen.
Danke für die schnelle BEantwortung. Du kannst dir sicherlich vorstellen, dass mich diese Antwort nicht so glücklich macht! Gibt es nicht irgendwo einen vergleichbarn Fall, bei dem vielleicht schon mal eine Rechtsprechung stattgefunden hat? Oder irgendwelche Ausnahmegenehmigungen die weiterhelfen könnten?
Urteile zu so einem Fall gibt es sicher viele. Ich kenne aber nur solche, die dem Bauordnungsamt Recht geben.Du solltest Dir selbst den § 35 BauGB anschauen. Vielleicht entdeckst Du dort ja eine Möglichkeit, die auf Dich zutrifft.Das BauGB im Volltext findest Du z.B. unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/index.htmlAus Deinen bisherigen Schilderungen sehe ich vielleicht eine Möglichkeit, was den alten Schuppen angeht (Bestandsschutz). Für die neuen Häuschen sehe ich keine Chance.Es soll ja mit dem § 35 BauGB bewusst jede nicht zwingend notwendige Bautätigkeit im Außenbereich verhindert werden. Stell
Hallo,auch wir haben in etwa das gleiche Problem. Wir (Nebenerwerbs-Landwirt) haben vor ca. 5 Jahren auf unserer Wiese in einem Landschaftsschutzgebiet (war uns aber nicht bekannt) ein Gartenhäuschen erstellt. Vor einiger Zeit erhielten wir eine Vorladung vom Landratsamt, das uns einige Auflagen erteilte, u.a. Entfernen des Gartenhäuschens, begrenzte Lagermöglichkeit von Brennholz für Eigengebrauch, Entfernen des Schutzzauns unseres Obstgartens etc.Angeblich wurden auch Objekte von anderen Eigentümern in der näheren Umgebung beanstandet, hier steht oder liegt aber alles weiterhin in schöner Unordnung rum, Auflagen vom Landratsamt erfolgten nicht.Wir möchten natürlich diese Eigentümer nicht "hinhängen", aber wo bleibt da die Gerechtigkeit? Bei uns ist wirklich alles fein säuberlich hergerichtet und aufgeräumt und bei den anderen herrscht zum Teil wüstes Chaos, und das ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet. Vielleicht gibt's ja doch irgendwo eine kleine Lücke in diesem Bürokratendschungel, durch die man durchschlüpfen könnte ??? !!!Danke für gute Ratschläge !Grüße aus Bayern skorpions6
Hallo, gibt es einen Bebauungsplan?Z. B. könnte man das über "fliegende Bauten" hinbekommen. Kenne aber nicht das dortige Baugesetz. Oder Tierunterstand?Mehr fällt mir im Moment nicht dazu ein.Grüße Jerome
Hallo,danke für Eure Info Bebauungsplan gibt es nicht, ist "freie Prärie". Ich weiß zwar nicht, was man unter fliegenden Bauten versteht, aber selbst ein ausrangierter fahrbarer Zirkuswagen (neutralgrau), den wir als Kleinholz-Lager nutzten und der in der Nähe des Gartenhäuschens stand, musste entfernt werden.Ein uns bekannter Landwirt erzählte jetzt, dass er ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet mit einer Baugenehmigung eine Vorratsscheune bauen darf (ist aber Vollerwerbslandwirt), weil er dazu privilegiert ist. Wie kann man es drehen, dass ein Gartenhäuschen dem Landratsamt ebenfalls als "privilegier-würdig" erscheint?Wir freuen uns auf Eure Meinung! Grüße aus Bayern skorpions6
Hallo, ich könnte mir vorstellen, daß das Grundstück an einen Vollerwerbslandwirt verpachtet wird und dieser einen entsprechend begründeten Bauantrag stellt.Grüße Jerome
Hallo,danke für Eure Tipps. Wird uns wohl oder übel nichts anderes übrig bleiben, als unser wunderschönes Gartenhäuschen fristgerecht bis Ende Oktober zu entfernen. Viele Grüße skorpions6