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Gartenhaus auf der Terasse im Souterrain

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Gartenhaus auf der Terasse im Souterrain

Hallo zusammen.

In der Teilungserklärung unseres Hauses steht folgendes:

"Miteigentumsanteil von ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erd- und und Kellergeschoss rechts gelegenen Sondereigentumseinheit sowie dem Kellerraum Nr. XX.
Nr XX des Aufteilungsplanes."

Im Plan ist die Terasse im Souterain zwar etwas anders gelegen, aber eingezeichnet.

In der Anlage "Wohnflächenberechnung" ist die Terasse im "Untergeschoss" als Wohnfläche (x0,25) aufgeführt.

Die Terasse liegt 3m unter dem Vorplatzniveau und stellt den vorgeschriebenen Mindestabstand von 3m des Hauses zum Nachbargrundstück dar. Es ist von der Straße her erst dann zu sehen, wenn man an eine Pflanzsteinmauer (ca. 1m Höhe)herantritt und drüberschaut. Von der Gartenseite her ist sie auch erst einsehbar wenn man an das Grundstück herantrtt und den Hals reckt.

Für mich handelt es sich bei der Terasse um Sondereigentum und wenn ich keine Verbindung mit dem, sowie 10 cm Abstand zum Wohnhaus einhalte, müsste es doch möglich sein, auch ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, ein Gartenhaus (nicht zu Wohnzwecken) auf die Grundstücksgrenze zu stellen. Dass sowas mit dem Nachbarn abnesprochen sein sollte ist klar.

1. habe ich in der Eigentümergemeinschaft "Gegner", denen es ein Fest wäre mir eins auszuwischen,
2. ist es besser mit etwas "rechtlichem Vorsprung" in eine Eigentümerversammlung zu gehen, in der man so etwas bespricht.

Wie seht Ihr das?

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von Richard23 am 28.06.2011 08:18
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>Gartenhaus auf der Terasse im Souterrain
"Für mich handelt es sich bei der Terasse um Sondereigentum"

Sorry, auch wenn Dir die Antwort nicht gefallen wird: wofür Du es hältst, spielt keine Rolle. Dem Gesetz nach handelt es sich bei Terrassen stets um Gemeinschaftseigentum, an dem maximal ein Sondernutzungsrecht begründet sein kann.

Einziger Anhaltspunkt, der für Dich zielführend sein kann, ohne Zustimmung ein Gartenhäuschen darauf zu errichten, wäre § 22 Abs. 1 WEG, letzter Satz. Aber auch dies würde - wenn Dir Deine Miteigentümer eins auswischen wollen, zwangsläufig vor Gericht landen. Dann hängt vieles von Deiner Argumentation ab und ob der Richter diesen Argumenten folgt, "daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst" (§ 14/1 WEG).

Ganz ehrlich: besprich Dein Vorhaben ganz normal in der Versammlung. Erhältst Du die Zustimmung der anderen - ok. Wenn sich aber Widerstand andeutet, würde ich an Deiner Stelle lieber verzichten! Das ist der Ärger nicht wert.

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"lg.
R.M. "


von R.M. am 28.06.2011 10:09
Status: Unsterblich (1965 Beiträge)
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>Gartenhaus auf der Terasse im Souterrain
Hallo R.M.
Irrtum, ich habe mich inzwischen schlau gemacht: bei einer Terasse im Erdgeschoss hättest Du recht. Sobald aber zwischen Terasse und Gartenniveau eine "vertikale Differenz" besteht sowie die Terasse nur durch das Sondereigentum zu erreichen ist zählt sie, wie ein Balkon, als Sondereigentum. Voraussetzung ist außerdem, dass sie in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen ist (OLG Frankfurt 20 W 90/97). So habe ich es mir vom RA erklären lassen. Ich hätte mir dieses Urteil gerne eimal selbst durchgelesen, weis aber nicht, wie ich drankommen soll. Hast Du eine Quelle?

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von Richard23 am 05.07.2011 17:42
Status: Stift (39 Beiträge)
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>Gartenhaus auf der Terasse im Souterrain
Such über Google das OLG, eigentlich kannst du dann über das Aktenzeichen auch das Urteil sehen.
Und was ein RA meint, ist noch lange nicht Recht. Also sieh dir unbedingt das Urteil an.

Und auch Balkons stehen zwar oft im Sondereigentum (Teilungserklärung) sind es aber noch lange nicht komplett - spätestens wenn es um eine Sanierung geht, wirst du feststellen, dass der Sondereigentümer nicht alles zahlen muss.

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von TiA2010 am 05.07.2011 18:45
Status: Philosoph (667 Beiträge)
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>Gartenhaus auf der Terasse im Souterrain
So, ich habe nochmal ausgiebig gegoogled: Es gibt jeweils ein Urteil OLG in Frankfurt sowie beim BayOlg mit der eindeutigen Aussage, dass es sich bei einer Terasse dann um Sondereigentum handelt, wenn

- die Terasse in der Teilungserklärung (Lageplan und Liste) aufgeführt,
- nicht ebenerdig,
- nur durch das Sondereigentum zu erreichen

ist. Es gibt in der Fachliteratur auch Kommentare, in denen es heißt, dass der 1. Punkt und Zugang über Sondereigentum mit deutlicher räumlicher Abgrenzung gegenüber dem Gemeinschaftseigentum reicht.

Grüße, Richard

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von Richard23 am 31.03.2012 12:09
Status: Stift (39 Beiträge)
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