Liebes Forum,
Ich bin Besitzer eines Grundstückes in einem sogenannten Erholungsgebietes in BW. Dort sind etwa 20 genutze Gärten, eingezäunt und mit Gartenhütte ausgestattet.
Auf meinem Grundstück ist ein Gartenhaus mit Aufenthaltsraum 12qm Grundfläche. Hierfür gab es vor einigen Jahren eine mündliche Baugenehmigung. Außerdem habe ich einen Geräteschuppen 3qm und einen überdachten Holzunterstand 6qm. Ist das alles legal ? Darf ich beliebig viele Geräteschuppen auf mein Grundstück stellen, wenn diese unter die genehmigungsfreien Anlagen (lbo 50/1) fallen?
Wie sieht es mit einem Teich aus ? 12000l mit Solarbachlauf. Davor würde ich gerne eine überdachte Gartenlaube ohne geschlossene Seitenwände errichten.
Und wäre ein Baumhaus mit übernachtungsmöglichkeit auch zulässig?
Vielen Dank für eure Antworten.
Gartenhäuser im Hüttengebiet
17. Januar 2017
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Frage vom 17. Januar 2017 | 14:52
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gartenhäuser im Hüttengebiet
Verbaut?
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#1
Antwort vom 18. Januar 2017 | 08:33
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 1x hilfreich)
Wenn du da das Baurecht hast bzw. es dir mündlich ausgesprochen wurde darfst du bauen wie du willst. Natürlich muss die Gemeinde das auch noch genehmigen!
#2
Antwort vom 18. Januar 2017 | 12:28
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39829x hilfreich)
ZitatWenn du da das Baurecht hast bzw. es dir mündlich ausgesprochen wurde darfst du bauen wie du willst. :
Das ist einfach nur falsch.
Als erstes müsste man mal schauen, welche baurechtlichen Vorschriften für das Grundstück dort überhaupt gelten. Neben der jeweils gültigen Landesbauordnung gelten nämlich auch die Bauvorschriften der jeweiligen Gemeinde.
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#3
Antwort vom 18. Januar 2017 | 15:40
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatDarf ich beliebig viele Geräteschuppen auf mein Grundstück stellen, wenn diese unter die genehmigungsfreien Anlagen (lbo 50/1) fallen? :
Ja, solange alle zusammen nicht mehr als 40m² Raum beanspruchen (s. Anhang zur Bauordnung).
Berry
#4
Antwort vom 18. Januar 2017 | 15:53
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ja, solange alle zusammen nicht mehr als 40m² Raum beanspruchen (s. Anhang zur Bauordnung).
Wo steht das ? Im Anhang 1 der lbo finde ich diese Angabe nicht.
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