Gartenhäuser im Hüttengebiet

17. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Julian123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gartenhäuser im Hüttengebiet

Liebes Forum,

Ich bin Besitzer eines Grundstückes in einem sogenannten Erholungsgebietes in BW. Dort sind etwa 20 genutze Gärten, eingezäunt und mit Gartenhütte ausgestattet.

Auf meinem Grundstück ist ein Gartenhaus mit Aufenthaltsraum 12qm Grundfläche. Hierfür gab es vor einigen Jahren eine mündliche Baugenehmigung. Außerdem habe ich einen Geräteschuppen 3qm und einen überdachten Holzunterstand 6qm. Ist das alles legal ? Darf ich beliebig viele Geräteschuppen auf mein Grundstück stellen, wenn diese unter die genehmigungsfreien Anlagen (lbo 50/1) fallen?

Wie sieht es mit einem Teich aus ? 12000l mit Solarbachlauf. Davor würde ich gerne eine überdachte Gartenlaube ohne geschlossene Seitenwände errichten.
Und wäre ein Baumhaus mit übernachtungsmöglichkeit auch zulässig?

Vielen Dank für eure Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HoladieWaldfee
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn du da das Baurecht hast bzw. es dir mündlich ausgesprochen wurde darfst du bauen wie du willst. Natürlich muss die Gemeinde das auch noch genehmigen!

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von HoladieWaldfee):
Wenn du da das Baurecht hast bzw. es dir mündlich ausgesprochen wurde darfst du bauen wie du willst.

Das ist einfach nur falsch.



Als erstes müsste man mal schauen, welche baurechtlichen Vorschriften für das Grundstück dort überhaupt gelten. Neben der jeweils gültigen Landesbauordnung gelten nämlich auch die Bauvorschriften der jeweiligen Gemeinde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Julian123mitglied):
Darf ich beliebig viele Geräteschuppen auf mein Grundstück stellen, wenn diese unter die genehmigungsfreien Anlagen (lbo 50/1) fallen?


Ja, solange alle zusammen nicht mehr als 40m² Raum beanspruchen (s. Anhang zur Bauordnung).

Berry

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#4
 Von 
Julian123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, solange alle zusammen nicht mehr als 40m² Raum beanspruchen (s. Anhang zur Bauordnung).

Wo steht das ? Im Anhang 1 der lbo finde ich diese Angabe nicht.

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