Garten gekündigt, kann ich im Voraus gezahltes Geld zurück fordern?

8. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
SugarKiss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Garten gekündigt, kann ich im Voraus gezahltes Geld zurück fordern?

Aus Gesundheitsgründen hängen wir unseren Garten gekündigt.
Die letzten 2 Jahre haben wir je 100 Euro für eine geplante Erneuerung der Elektrischen Anlagen gezahlt. Dieses Jahr wurden 50 Euro gefordert. Da wir gekündigt haben (ich glaube erst nach Erhalt der Forderung), sahen wir uns nicht verpflichtet, nochmal zu zahlen, für eine Leistung, die noch nicht erbracht wurde und die wir auch nie nutzen werden.
Wir wollten das Geld von unserm Nachfolger (der ja dann auch den Nutzen hätte), doch bis jetzt haben wir noch Keinen.
Müssen wir die 50 € zahlen (gestern kam unerwartet eine Mahnung)?
Können wie die im Vorraus gezahlten 200 € zurück fordern?

Danke im Vorau für Hilfe. Stine.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Leider fehlt jeder Hinweis auf Grund welcher Grundlage (Vereinbarung) die Zahlung geleistet wurde.
Auch der Begriff "Garten" kann vieles bedeuten. Ist es ein Pachtgarten in einem Kleingartenverein ?
Wenn ja, gab es zu der Zahlungspflicht Vereinsbeschlüsse ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
SugarKiss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, es ist ein Pachtgarten im Kleingartenverein.
Das für die geplante Erneuerung der Elektrik zusätzlich Geldgezahlt wird, wurde bei einer Vereins Versammlung beschlossen. Stine

-- Editiert von SugarKiss am 09.07.2015 10:38

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Etwas ausführlicher wäre nicht schlecht.
Ein Verein kann in der MV nicht einfach beschließen, dass die Mitglieder /Pächter neben dem Mitgliedsbeitrag noch weitere Zahlungen leisten müssen und dann noch mehrjährig.
Was steht dazu in der Satzung ? Ich denke dies war eine sogenannte Umlage.
Dazu hat der BGH entschieden, dass für die Gültigkeit solcher Regelungen in der Satzung bestimmte Voraussetzungen stehen müssen. Es muss stehen wo für eine Umlage erhoben werden kann und es muss einen Höchstbetrag geben.
Wenn der Beschluss unwirksam war weil die Satzungsregelungen nicht ausreichend sind oder fehlen, sehe ich Chancen für eine Rückforderung. Das wäre ganz unabhängig von der Aufgabe des Gartens.

Signatur:

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#4
 Von 
SugarKiss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Weiss nicht, was in der Satzung steht, wir haben den Garten (Laube, Schuppen u.s.w.) vom Vorgänger gekauft. Das dann gerade im nächsten Jahr der Umbau der E-anlagen (Kabel werden verlegt, voriges Jahr wurde begonnen, bei uns noch nicht). Wieviel das Alles kosten würde, haben wir nicht im Voraus gesagt bekommen. Da nun "nur" 50 € gefordert werden, denke ich, es ist das Letzte Mal.
Werde am Besten erstmal einen Widerruf schreiben, mal sehen, was dann passiert.
Stine

-- Editiert von SugarKiss am 09.07.2015 21:12

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Weiss nicht, was in der Satzung steht, wir haben den Garten (Laube, Schuppen u.s.w.) vom Vorgänger gekauft

Ohne die Satzung ist aber jede weitere Diskussion wie Stochern im Nebel.

Im Prinzip scheint es ja um eine Sonderumlage zu gehen, die beschlossen wurde um die Instandhaltungsrücklage aufzufüllen.
Wäre es kein Garten, sondern eine Wohnung, könnte man das Geld nicht zurückfordern ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat:
Weiss nicht, was in der Satzung steht,

Das lässt sich ja recht leicht beheben ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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