Garten: Betreten rechtens oder nicht

27. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mencey
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 12x hilfreich)
Garten: Betreten rechtens oder nicht

Hallo,

habe im Freundeskreis einen Fall, über den wir diskutierten uns aber nicht ganz einig wurden.

Ein Freund wohnt in einem Haus, bzw. auf einem Hof mit mehreren Parteien (selbe Adresse).
Auf der Hinterseite befindet sich ein Garten. Die Vermieterin, welche im selben Haus wohnt hat, besagtem Freund mündlich erlaubt, dass er "sich gerne mal in den Garten setzen kann, wenn er dazu mal Lust hat".
Nun hat er das Angebot einige wenige Male seit dem genutzt. Nahm den Gartenstuhl der Vermieterin und saß einfach nur da oder bentuzte den Gehweg im Garten als Hinterausgang zum Spazieren gehen in die Felder.
Das gefällt der anderen Mietpartei (Eltern mit Kind) nicht, da sie den Garten gerne allein nutzen möchten.
Sie haben ihn offiziell mitgemietet, pflegen und nutzen ihn.
Seit dem hat er den Garten nicht mehr betreten. Er sagte, dass er dazu kein Recht hat, weil er ihn nicht gemietet hat. In dem Fall bin ich mir nicht so sicher.

Die Vermieterin ist schon 75 Jahre alt. Sie kann im Garten nicht mehr viel machen. Sie nutzt ihn natürlich, da es ihr Eigentum ist, und sie im Haus wohnt.
-Hat die Vermieterin in diesem Fall kein Hausrecht und kann darüber entscheiden, wer den Garten betritt oder nicht?

-Oder wäre das so, als ob sie erlauben würde, die Wohnung der anderen Mietpartei zu betreten?

-Hat sie vllt im guten Glauben diese "Einladung" bzw. Erlaubnis ausgesprochen, ohne dazu berechtigt zu sein?

Aus reinem Interesse. Gestern Abend war ich mir ziemlich sicher, dass es eine "Hausrecht-Angelegenheit" ist. Aber im Nachhinein bin etwas unsicher geworden.
Nicht dass mein Kumpel jetzt in unnötigen Streit gerät, weil ich ihm -als kleiner "Möchtegern-Hobby-Jurist" :augenroll: - Flausen in den Kopf gesetzt hab, so nach dem Motto "Ach was, kannst dich doch ohne Bedenken in den Garten hocken, wenn die Vermieterin es dir zugestanden hat.". :grins:



Einen schönen Sonntag wünsch ich euch :pc:

-- Editier von Mencey am 27.08.2017 16:19

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8 Antworten
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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Man müsste also wissen, was wörtlich zum Garten im Vertrag der anderen Partei steht.
Jein. Die Vermieterin kann selbstverständlich dem Freund die Mitbenutzung des Gartens gestatten. Sie ist die Eigentümerin. Nur wird zum einen der Freund diese Genehmigung schlecht beweisen können, sofern die Vermieterin dies nicht bestätigt oder schriftlich zusichert. Zum anderen bekommt die Vermieterin Probleme, wenn sie den Garten den anderen Mietern zur Alleinbenutzung vermietet hat.

Worauf ich hinauswill: Die Vermieterin ist der Schlüssel und nicht die Nachbarn. Der Freund sollte am besten die Vermieterin fragen, ob er den Garten mitbenutzen darf oder ob die anderen Mieter das alleinige Nutzungsrecht haben.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Als erstes sollte man mal schauen, ob die Nachbarin den Garten als Alleinnutzerin gemietet hat.
Falls ja, Ende der Fahnenstange.
Falls nein, sollte man schauen, wie man die Erlaubnis der Vermieterin überhaupt gerichtsfest bewesien könnte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Mencey
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für die Info ertmal.

Zitat (von Flo Ryan):
Wenn die andere Mietpartei den Garten tatsächlich zur Alleinnutzung mitgemietet hat, dann hat dein Freund darin tatsächlich ebenso wenig drin zu suchen wie auch die Vermieterin und die Vermieterin kann ihm den Aufenthalt auch nicht erlauben.

Jou, genau das war meine zweite Frage. Das wäre so, als ob sie ihn dazu legitimieren würde sich in das Wohnzimmer der Familie zu hocken - also, vom Recht her, nicht wahr?. Gut.

Ich weiss nicht, in welcher Form die Vermieterin das mit der anderen Partei vertraglich geklärt hat, oder ob sie sich nur mündlich darauf geeinigt haben. Laut Kumpel, habe sie sich die Mitnutzung insofern gesichert, indem sie gesagt hat "Den Garten möchte ich natürlich auch noch nutzen, auch wenn ich nicht mehr drin arbeiten kann. Deswegen habe ich ihn ja auch vermietet".
Angeblich schließt sie jeden neuen Mietvertrag im Beisein ihres Immobilienmakler ab, der im Fall der Fälle auch als Zeuge fungiert (So war jedenfalls die Konstellation beim Unterschreiben des MV meines Freundes).

Er fragt mal die Vermieterin, wie es geregelt ist.


Beweisen wäre kein Problem.
Auf dem Hof laufen sich die Mitmieter und die Vermieterin öfter über den Weg. Sie brauch es praktisch nur vor allen aussprechen, oder? Die können dann sagen "Hat die Vermieterin gar nicht gesagt", aber theoretisch vor Gericht hätte das keinen Sinn, da die Vermieterin dann nicht sagen würde "Stimmt, hab ich nicht erlaubt."

-- Editiert von Mencey am 27.08.2017 17:27

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

@Flo: Du hast mich nicht verstanden. Der Freund hat kein Recht, Einsicht in fremde Mietverträge zu verlangen. Die benötigt er aber auch nicht. Wenn er die Genehmigung der Eigentümerin hat (und das im Zweifel beweisen kann), dann darf er erstmal den Garten nutzen. Es wäre dann an den Nachbarn entweder ihm gegenüber zu beweisen, dass sie das alleinige Nutzungsrecht haben. Dazu müssten sie dann schon den Mietvertrag vorzeigen. Alternativ können sie natürlich auch zur Vermieterin gehen und diese auffordern, die Nutzung durch den Freund zu untersagen.

Ich wollte aber eigentlich nur darauf hinaus, dass der Freund jetzt nicht zu den Nachbarn rennen und Einsicht in deren Mietvertrag verlangen sollte. Das gibt mit einiger Sicherheit böses Blut und diese könnten die Einsicht berechtigt verweigern. Sinnvoller ist es, mit der Vermieterin zu reden.

-- Editiert von cauchy am 27.08.2017 17:25

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#7
 Von 
Mencey
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 12x hilfreich)

Müsste das eigentlich ausdrücklich so im Mietvertrag formuliert sein?
Also, mit den Worten "Alleinnutzung", oder mal ein willkürliches Beispiel: "Der Garten wird der alleinigen Nutzung des Mieters der Wohnung im Erdgeschoss zur Verfügung gestellt. Der Mieter übernimmt auf eigene Kosten die Pflege und Instandhaltung."
Oder reicht es einfach, wenn da nur steht "Der Vermieter überlässt dem Mieter X für die Dauer des Mietverhältnisses de Garten." und wenn es bei meinem Freund nicht drin steht?
Auf dem Gelände wohnen übrigens nur er, die Kleinfamilie und die Vermieterin. Letztere wird doch nicht einen eigenen Mietvertrag brauchen, nur damit sie ihren Garten nutzen darf :???: :grins: :crazy:


EDIT:
Müssen die anderen Mieter ihm eigentlich ausdrücklich sagen, dass er den Garten nicht betreten soll?
Wie würde es sich verhalten, wenn sie das nie explizit verboten hätten?
Und wenn sie es über einen langen Zeitraum (Monate,Jahre) stillschweigend dulden würden?
Könntem sie dann von heute auf morgen sagen, dass er den Garten nicht mehr nutzen darf?


NochmalEdit:
Mein Freund glaubt übrigens, dass sich das (vllt. nur mündlich vereinbarte) Mitnutzungsrecht hauptsächlich oder nur auf den Aufenthalt im Garten bezieht.
Also hat sie sogesehen ja doch Hausrecht im Garten.
Wie gesagt, sie hätte ihn nicht vermietet, wenn sie ihn gar nicht mehr hätte nutzen dürfen.

-- Editiert von Mencey am 27.08.2017 18:08

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Mencey):
Müsste das eigentlich ausdrücklich so im Mietvertrag formuliert sein?
Ich bin nochmal spitzfindig: Der Mietvertrag ist das rechtliche Konstrukt. Die Inhalte sind nicht absolut deckungsgleich mit dem Schriftstück, auf dem Mietvertrag steht. Z.B. wurde bei einem Einfamilienhaus mit Garten und nur einem Mieter mal entschieden, dass dieser automatisch als mitvermietet gilt auch wenn er nicht im Schriftstück aufgeführt ist.

Von daher ist die Frage wohl so zu beantworten, dass sich das aus dem Schriftstück ergeben sollte. Es ist jedoch durchaus möglich, dass bei oder nach Abschluss des Mietvertrages die Parteien mündlich etwas anderes vereinbart haben oder das sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (siehe Fall oben).

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