Hallo,
wie verhält es sich mit der Garantie bei Computern ? Das Gerät ist 6 Wochen alt und wurde beim ......markt gekauft (Betriebssystem Vista).Das System ließ sich nach kurzer Zeit nur noch im abgesicherten Modus betreiben. Der Start in den normalen Betriebsmodus gelang, allerdings reagierte das System dann so gut wie garnicht mehr.
Der PC wurde Anfang Februar beim .....markt abgegeben mit genauer Beschreibung der Symptome. Dieser schickte den PC zum Hersteller ein und vor kurzem kam dann vom ......markt ein Reparaturkostenangebot:
Hardwarediagnose durchgeführt - Kein Fehler
Softwarefehler beheben/Betriebssytem erneuert,
Systemtest und Probelauf
folgende Optionen stehen zur Verfügung :
a) Ich bin mit der Garantiereparatursumme einverstanden abzüglich
einer von mir evtl. geleisteten Anzahlung 85,14 €
b) Gerät unrepariert zurückgeben. Aufwandsentschädigung 40,00 €
c) kostenlose und umweltgerechte Entsorgung des PC'S.
Überprüfungsaufwand 40,00 €,
d.h. die kostenlose Garantie wurde quasi abgelehnt.
Die Verbraucherzentrale (telefonisch) empfahl, die Kosten von a). b) oder c) schriftlich abzulehnen, da vor allen Dingen in den ersten 6 Monaten der Hersteller in der Beweispflicht sei, daß das Gerät fehlerlos ausgeliefert worden sei, jedsoch scheint mir das Argument nicht ausreichend genug.
Wie sind die gesetzlichen Bestimmungen ? Hat jemand schon mal so ein ähnliches Problem gehabt ? Was kann man tun ?
Vielen Dank im Voraus
andi112
Garantie/Gewährleistung PC
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
> Die Verbraucherzentrale (telefonisch) empfahl, die Kosten von a). b) oder c) schriftlich abzulehnen, da vor allen Dingen in den ersten 6 Monaten der Hersteller in der Beweispflicht sei, daß das Gerät fehlerlos ausgeliefert worden sei, jedsoch scheint mir das Argument nicht ausreichend genug.
Wie sind die gesetzlichen Bestimmungen ? Hat jemand schon mal so ein ähnliches Problem gehabt ? Was kann man tun ?
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Die Auskunft der Verbraucherberatung ist im Prinzip nicht unrichtig, trifft aber nicht den Kern des Problems.
Richtig ist: In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird zugunsten des Verbrauchers gesetzlich vernutet, dass der Sachmangel schon bei Gefahrenübergang vorhanden war. (§§ 474
, 476 BGB
)
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
*****
ABER: Diese Vermutung kann vom Verkäufer widerlegt werden UND es gibt eine Entscheidung des BGH zu den sog. Überprüfungskosten. Hintergrund der Geschichte ist, dass Händler, denen Kosten entstehen, wenn eine Ware reklamiert wird, diese dem Käufer auferlegen dürfen, wenn die Reklamation unberechtigt ist und dies der Käufer erkennen konnte/musste.
"Käufer müssen Schadenersatz leisten
Wenn der Käufer letztlich Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, obwohl kein Mangel vorliegt oder der Käufer den Mangel verursacht hat, kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Der BGH sieht hier eine sogenannte schuldhafte Vertragsverletzung, die dann gegeben ist, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für den Käufer, so der BGH liegt es auf der Hand, dass die von ihm geforderten Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Er ist daher verpflichtet, auch auf die finanziellen Interessen des Verkäufers Rücksicht zu nehmen.
Diese Rechtsprechung hat im Übrigen nicht zur Folge, dass Käufer bei der Geltendmachung von Mängeln vorsichtig sein müssen, da sie ja Gefahr laufen könnten, die Beseitigungskosten selber zu tragen. Dies spricht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich an. Es heißt in der Entscheidung "Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet wurden. Der Käufer braucht nicht vorher abzuklären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinen Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeit sorgfältig prüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadenersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt." (Zitat)
http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/263485/index1.html
******
Ergo: DER Käufer soll NICHT von einer berechtigten Reklamation abgehalten werden; wenn für ihn nicht (schon leicht) erkennbar war, dass der Fehler in "seiner" Sphäre lag, wäre eine Berechnung diese Kosten nicht abgedeckt.
*******
Natürlich versuchen jetzt Händler verstärkt, alles und jedes als "Softwarefehler" etc. abzutun, was letztlich keiner überprüfen kann, das reicht aber nicht.
Würde, wenn es tatsächlich keine Ursache war, die bei durchschnittlicher (eigener) Aufmerksamkeit erkennbar war als eigener Fehler (Bedienfehler etc.) auf Herausgabe ohne Berechnung von Überprüfungskosten bestehen.
Hallo
Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort.
Werde auf unreparierte Rückgabe pochen. Das System neu aufziehen kann man auch selber (da hilft mir jemand), es war nur nicht klar, ob eventuelle Garantieansprüche dabei erlöschen. Diese Fakten waren weder bei Kauf des Gerätes noch bei Abgabe des Gerätes zur Reparatur bekannt. Erst nachträglich bekommt man mitgeteilt, daß Kosten entstehen !!!! DAS ist mehr als unfair. Man hätte zumindest bei Abgabe des PC's darauf hinweisen können. Und dazu Kosten in einer Höhe, die man sich als Rentner (gebeutelt durch schwere Krankheit) kaum leisten kann (85 E = 170 DM !!!). Als PC-Laie und lediglicher Anwender ist nur schwer, wenn überhaupt, festzustellen, worauf ein Nicht-Funktionieren beruht. Sollte man das so in einem Antwortschreiben an den .....markt erwähnen ?
Vielen Dank andi112
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> Als PC-Laie und lediglicher Anwender ist nur schwer, wenn überhaupt, festzustellen, worauf ein Nicht-Funktionieren beruht. Sollte man das so in einem Antwortschreiben an den .....markt erwähnen ?
Aber selbstverständlich, würde das Urteil benennen und auch den Kommentar. Außerdem MUSS selbstverständlich VORHER darauf hingewiesen werden, dass solche Überprüfungskosten entstehen können.
Hoffe, dass es so gut geht, erleben diese Fälle des Öfteren, bei den bekannten Märkten werden auch in anderer Hinsicht die Verbraucher ganz schön verschaukelt, meistens wird aber spätestens dann nachgegeben, wenn der Kunde über die Rechtslage informiert ist UND sich nicht an der Rezeption abwimmeln lässt, sondern darauf besteht, einen verantwortlichen Angestellten zu sprechen.
Hallo
leider fiel die Entscheidung auf Version b) (:-(.
Ansonsten ein sehr gutes Forum , das sehr hilfreich ist, sich durch den "Dschungel" der &&&&&&&& hindurch zu finden. )-:)
Vielen Dank andi112
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