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Garantie und Gewährleistung - 1/1
vom 28.01.2010   |   2722 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Kaufrecht

Garantie und Gewährleistung

Von Rechtsanwalt
Ralf Thormann
Thormann
Schwerpunkte: Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Arztrecht, Arbeitsrecht.
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Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Mangelfreiheit einer Sache, diese Gewährleistung ist im Gesetz geregelt. Gewährleistungs-
ansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf 1 Jahr vertraglich vereinbart werden kann, was vor allem beim Gebrauchtwagenkauf meist der Fall ist. Beim Verkauf durch eine Privatperson, wie dies oft bei PKW der Fall ist, kann allerdings die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden, wenn dies im Vertrag so vereinbart ist. Nur der gewerbliche Händler kann einen solchen Ausschluss nicht wirksam in den Vertrag aufnehmen.

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Wichtig ist, dass der Käufer zunächst die sogenannte „Nacherfüllung“, d.h. Reparatur oder Neulieferung, verlangen und eine Frist hierfür setzen muss. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist kann der Käufer weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend machen. Es liegt dann beim Verkäufer, durch Nachbesserung oder Neulieferung einer Auflösung (und Rückabwicklung) des Vertrags zuvorzukommen. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist zu beachten, dass im ersten halben Jahr nach dem Kauf der Händler beweisen muss, dass der Fehler nicht schon beim Erwerb vorgelegen hat. Bei späteren Reklamationen (ab dem 7. Monat) liegt die Beweislast beim Käufer; in der Praxis bedeutet diese Regel leider oft, dass Gewährleistungsansprüche, die vom Verkäufer nicht anerkannt werden, nur innerhalb eines halben Jahres nach dem Kauf durchgesetzt werden können.

Verschleiß stellt nicht gleich einen Mangel dar. Bei Abnutzung und einfachem Verbrauch kann man sich nicht auf Gewährleistungsrechte berufen. Ist z.B. eine Schuhsohle nach einjähriger Benutzung nicht mehr wie neu, handelt es sich um ganz normale Abnutzung, die natürlich auch nach der neuen Rechtslage keinen Reklamationsgrund darstellt.

Garantie ist nicht gleich Gewährleistung

Umgangssprachlich wird Gewährleistung oft mit Garantie gleichgesetzt, dies ist jedoch falsch. Zur Gewährleistung ist der Verkäufer (Händler) per Gesetz verpflichtet. Garantie ist hingegen ein zusätzliches freiwilliges Versprechen des Herstellers, das sich oft auf bestimmte Eigenschaften beschränkt. Etwa bei Fahrzeugen kommt es immer öfter vor, dass die Autohersteller 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung bieten. In den ersten 2 Jahren nach dem Kauf hat der Kunde im Reklamationsfall theoretisch die Wahl, sich an den Händler (Gewährleistung) zu wenden oder direkt an den Hersteller im Rahmen der Garantie.

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