Garagenmauer versetzen ?

25. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
HansHansen123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Garagenmauer versetzen ?

Hallo zusammen,

wir wollen in NRW anbauen (Baugenehmigung erteilt) und dazu unsere Garage vor dem Haus abreißen.
Neben der Garage ist die Garage des Nachbarn bündig angeschlossen. Auf den Garagen ist eine Betondecke.
Wir sind bislang davon ausgegangen, dass zwischen beiden Garage eine Doppelwand ist, d.h. eine Wand auf unserer Seite des Grundstücks und eine auf dem Grundstück des Nachbarn, so dass der Abriss unserer Garage zu keinen Problemen hätte führen dürfen.
Jetzt haben wir jedoch festgestellt, dass zwischen den Garagen nur eine Wand ist......und die ist auch noch komplett auf unserem Grundstück. (Das Thema Duldung gem. § 912 u. § 915 BGB ist mir bekannt.)
Meine Frage daher, kann man die Garagendecke des Nachbarn auf der Grundstücksseite des Nachbarn (Einverständnis wäre gegeben) z.b. mit einem Stahlträger abstüzen so dass die Garage inkl. Mauer auf unserer Grundstücksseite abgerissen werden kann?




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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

das ist doch (Einverständnis vorausgesetzt) ein technisches Thema, oder?

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#2
 Von 
HansHansen123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja ich denke das stimmt.

Aber aufgrund der o.g. Thematik ergeben sich für mich doch eins zwei Rechtsfragen.

1. Kann ich den Rückbau der Garagenmauer verlangen, wenn der Überbau jetzt erst entdeckt wurde und somit nicht verjährt ist? Meistens wird es ja mit "unbilliger Härte" vor Gericht abgewiesen, so dass § 912 -und für mich als Folge dann § 915- BGB greifen würde.
Wäre ein Rückbau der Mauer auf das Grundstück des Nachbarn (oder sogar Abriss) eine "unbillige Härte", wenn der Nachbar gleich 2 Garagen auf seinem Grundstück hat - und diese Garagen nie nutzt, sondern sein Auto davor parkt auf seinem Grundstück? D.h. es wäre nur eine von zwei Garagen des Nachbarn betroffen.

2. Der Nachbar verwendet seine Garagen als Abstellkammern, verstößt er damit gegen §51 Abs8 BauO?
"(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden."
Hier wäre meine Frage, ob die Garage unter dem Begriff "notwendige Garage" fällt?
In unserer Gegend im Südwesten von NRW muss jeder Hauseigentümer einen Stellplatz vorweisen, d.h. den "notwendigen Stellplatz" könnte er ja auch als Fläche vor der Garage nachweisen und demensprechend die Garage als Abstellkammer verwenden oder sehe ich das falsch?

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von HansHansen123):
....wenn der Überbau jetzt erst entdeckt wurde....
Was für ein Überbau? Aus deiner Schilderung kann ich keinen Überbau erkennen. Es fehlt, laut deiner Schilderung, nur die Mauer des Nachbarn. Was sieht denn der Bauplan vor? Wenn der aktuelle Stand der Planung entspricht und so von beiden Parteien angenommen wurde, dann habt ihr ein Problem und nicht der Nachbar.



-- Editiert von -Laie- am 25.09.2017 15:09

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#4
 Von 
HansHansen123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Überbau deshalb, weil die Garagenmauer nicht auf dem Grundstück des Nachbarn steht bzw. wenn es meine Garagenmauer ist und ich diese abreißen lasse, dann hätte der Nachbar keine mehr.
Der Bauplan sieht den Abriss meiner Garage inkl. der Mauer zur Nachbargarage vor, weil davon ausgegangen wurde, dass es sich um zwei Mauern handelte zwischen den Garagen.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

warum muss denn die Mauer überhaupt weg? Soll dort die Hauswand des Anbaus hin?

Stefan

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von HansHansen123):
Überbau deshalb, weil die Garagenmauer nicht auf dem Grundstück des Nachbarn steht bzw. wenn es meine Garagenmauer ist und ich diese abreißen lasse, dann hätte der Nachbar keine mehr.
Das ist aber kein Überbau!
Und genau weil der Nachbar dann keine Mauer mehr hat, hast evtl. DU ein Problem wenn die Garage so gebaut wurde wie es im Bauplan vorgesehen war. Zuerst musst du klären ob ein Verstoß dagegen vorliegt.

Signatur:

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#7
 Von 
HansHansen123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
warum muss denn die Mauer überhaupt weg? Soll dort die Hauswand des Anbaus hin?


Ja dort soll die Wand vom Anbau hin. Wurde so auch beim Bauantrag berücksichtigt und gab kein Indiz, dass diese Wand so weit auf unserem Grundstück ist. In den alten Lageplänen war auch nie eingezeichnet, dass die zwischen unseren Garagen auf unserem Grundstück komplett steht, so wie jetzt entdeckt.
Bis dato ist man davon ausgegangen, dass es zwei Wände sind, eine auf unserem Grundstück, eine auf des Nachbarsgrundstück, so dass ein Abriss keine Probleme gegeben hätte.

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#8
 Von 
HansHansen123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Und genau weil der Nachbar dann keine Mauer mehr hat, hast evtl. DU ein Problem wenn die Garage so gebaut wurde wie es im Bauplan vorgesehen war. Zuerst musst du klären ob ein Verstoß dagegen vorliegt.


Was wären denn die Folgen, wenn es sich um einen "Verstoß" gegen den damaligen Bauplan f.die Garagen handeln würde, der jetzt erst entdeckt wurde? D.h. wenn bspw. lt. Bauplan diese Wand auf der Grundstücksgrenze hätte stehen sollen, sie aber stattdessen 10-20cm auf meinem Grundstück gebaut wurde. Welche Folgen würden sich dann ergeben?

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

was spricht denn dagegen, eure neue Mauer als Stützmauer für die Garage des Nachbarn mit zu verwenden? Statisch sollte das bei einer Garage eigentlich kein Problem sein. Und die Kosten dürften auch nicht immens sein.

Fraglich ist aber, ob das alles noch durch die Baugenehmigung abgedeckt wäre.

Stefan

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#10
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von HansHansen123):
Meine Frage daher, kann man die Garagendecke des Nachbarn auf der Grundstücksseite des Nachbarn (Einverständnis wäre gegeben) z.b. mit einem Stahlträger abstüzen so dass die Garage inkl. Mauer auf unserer Grundstücksseite abgerissen werden kann?

Ich verstehe das Problem noch nicht so ganz. Wenn der Nachbar dem zugestimmt hat, kann man das doch einfach so machen. Man sollte davor noch abklären wer welche Kosten übernimmt und ob der Nachbar sich von selbst um die Stahlträger/Wand kümmert (wäre empfehlenswert).

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
was spricht denn dagegen, eure neue Mauer als Stützmauer für die Garage des Nachbarn mit zu verwenden?


Ich denke die Brandschutzverordnung dürfte dagegen sprechen eine Hauswand gleichzeitig als Garagenwand zu nutzen.

Aber bevor man da nun mit Stahlträgern etc. rumhantiert, weshalb mauert man nicht BEVOR man seine Garage abreist in der Garage auf Nachbarseite eine neue Wand, die dann zur Außenwand der Nachbargarage wird?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119581 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
was spricht denn dagegen, eure neue Mauer als Stützmauer für die Garage des Nachbarn mit zu verwenden?

Einiges.
Der gewichtigste Grund dürfte wohl sein, das dann kein Platz mehr für die Decke des hauses wäre bzw. die Doppelbelastung eine andere Wandstärke notwendig macht.
Dann noch die Wertminderung bei einem eventuellen Verkauf.



Zitat (von HansHansen123):
Meine Frage daher, kann man die Garagendecke des Nachbarn auf der Grundstücksseite des Nachbarn (Einverständnis wäre gegeben) z.b. mit einem Stahlträger abstüzen so dass die Garage inkl. Mauer auf unserer Grundstücksseite abgerissen werden kann?

Klar.
Nur wäre eure Hauswand dann seine Garagenwand. Von daher würde ich ganzeinfach statt Stahlträger einfach dort eine Wand hochziehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
HansHansen123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich denke mal das einfachste wäre die Mauer hochziehen, danke schon mal.

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