Garageneinfahrt - zuparken und selbst davor parken

22. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
clau678
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Garageneinfahrt - zuparken und selbst davor parken

Wir haben ein Haus mit dazugehöriger Einfahrt. Unsere "netten" Nachbarn :zoff: haben sich, als wir letztens viele Gäste hatten, und diese vor unserer eigenen Garage parken wollten, aufgeregt, dass sie (Kombi-Fahrer) nicht in ihre Einfahrt und Garage, welche unserer Einfahrt (beide mit abgesenktem Bordstein) genau gegenüberliegt, fahren könnten. Beide Einfahrten sind etwa gleich breit abgesentkt. Unsere Straße ist relativ eng: ein anderer Nachbar hat einen LKW, welcher er permanent im Kreuzungsbreich parkt :-(, was eigentlich auch nicht erlaubt ist (5 m im Kreuzungsbreich ist m.E. das Parken untersagt), da kommt gerade ein Golf vorbei. Nun meine Frage: Dürfen wir vor unserer Garageneinfahrt parken? Gibt es Mindest-Straßenbreiten, die zwischen dem abgesenkten Bordstein und dem Auto evtl. gelten bzw. eingehalten werden müssen?

Eine weitere Frage: wie viele Meter neben dem abgesentkten Bordstein (oder eher der direkten Einfahrt) ist das Parken untersagt? Darf man gleich neben dem abgesenkten Bordstein parken? Mein Freund hat einen VW-Transporten und benötigt etwas mehr Platz zum rangieren.

Noch eine letzte Frage: Dürfen unsere "netten" Nachbarn auf den Rasen, welcher neben dem abgesenkten Bordstein weiterführt, und den sie auch mähen (ich denke, dass es aber ein öffentlicher Teil ist, und nicht zu ihrem Grundstück gehört) große Felsen legen, sodass man beim Rangieren in unsere Garage aneckt?

Tausend Dank vorab! P.S.: Wir kommen aus Thüringen, falls das irgendwie relevant sein sollte.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Das Parken ist in §12^StVO geregelt.

Demnach ist das Parken vor einer Einfahrt grundsätzlich verboten. Ausnahme: Das Parken vor der eigenen Einfahrt oder als Berechtigter. Berechtigt wäre demnach auch ein Besucher dem Du gestattest vor Deiner Einfahrt zu Parken.

Die Mindestdurchfahrtsbreite ist durch den Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt. Die Rechtsprechung sieht im allgemeinen vor, dass mindestens 3,05 Meter erforderlich sind. Im Einzelfall kann davon aber auch abgewichen werden.

Dem Nachbarn ist es zu ermöglichen seine eigene Einfahrt mit zumutbaren Rangieraufwand zu nutzen. Als zumutbar sieht die gängige Rechtsprechung 3-maliges Rangieren an. Wenn der Nachbar ein großes Auto hat, dann ist das zu berücksichtigen und ein Parken gegenüber seiner Einfahrt u.U. nicht statthaft.

Knifflig wird es mit dem abgesenkten Bordstein. An diesem ist das Parken grundsätzlich nicht erlaubt. Bei einem abgesenkten Bordstein vor einer Einfahrt sind sich die rechtsgelehrten aber nicht einig ob das Parken entsprechend §12 verboten ist, oder ob der abgesenkte Bordstein nur der Nutzung der eigenen Einfahrt dient und der Schutzzweck des Parkverbots laut §12 hier nicht zur Anwendung kommt. Ein diesbezügliches Grundsatzurteil steht wohl noch aus.

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Entscheidend ist hier wohl der § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO , der das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstückseinfahrten verbietet.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Praetorianer
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn in deinem Grundbuch in Abteilung II drin steht, dass dein Nachbar ein Wegerecht (oder Fahrecht) auf deinem Grundstück bzw. deiner Einfahrt hat, dann hast du ihm dieses immer einzuräumen. Gleiches gilt z.B. wenn auf einem Grundstück ein Trafohäußen steht, dann hat in der Regel ein Energieversorger ein Wartungs- und Leitungsrecht eingetragen. Dieses kann nicht beschnitten werden - man dürfte sein Grundstück also nicht einfach einzäunen ohne dem Energieversorger den Zugang zu ermöglichen. Gleiches gilt meiner Meinung nach für die Einfaht. Wenn das Wegerecht eingetragen ist, dann muss man dem nachbar ermöglichen diese auch in Anspruch zu nehmen. Ein Zustellen wäre dann meiner meinung nach nicht zulässig.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Praetorianer
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Bitte? Was ist denn das für eine Aussage?

Ohne Einsicht zu nehmen kann man dazu garkeine Aussage treffen!

Bei Parzelle, die bei Baubeginn noch geteilt wurden, ist das überhaupt keine Seltenheit (z.B. bei Bauträgermaßnahmen), insbesondere dann, wenn schon bei Baugenehmigung abzusehen war, dass die Verkehrstechnische Lage ein Wenden usw. ohne Mitnutzung der Nachbargrundstücke schwierig gestalten würde.

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