>Garage an grundstücksgrenze
Wenn die Hecke nicht durch "Kein-Licht" bekommen eingeht, dann eben durch das Chlorwasser
Meine oben gemachte Aussage entkräftet sich ein wenig, da es sich um eine "DARF-Bestimmung" handelt.
Also er darf in Berlin: "Garagen sind direkt an der Grenze zulässig, bis 8m Länge und 3 m Höhe bauen".
Hier mal der gesamte Text:
Wer auf seinem Grundstück grenznah zum Nachbarn eine Garage oder einen Schuppen errichten möchte, muss vorher klären, wo und wie er das Gebäude bauen darf. Da ist zunächst die Frage, ob der Bau nach dem für die Gemeinde geltenden Bebauungsplan an der vorgesehenen Stelle errichtet werden darf. Welche Abstandsflächen zur schon bestehenden Bebauung eingehalten werden müssen, schreiben die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer vor. Sie regeln auch, ob der Bauherr eine Baugenehmigung braucht, oder ob eine Bauanzeige genügt.
Ist damit alles gekärt? Noch nicht! Denn auch der Nachbar hat häufig noch ein Wort mitzureden, wenn in Grenznähe gebaut werden soll. Außerdem schreibt das öffentliche Baurecht bestimmte Mindestabstände von der Grundstücksgrenze vor.
Anhörung des Nachbarn:
Die Landesbauordnungen regeln im einzelnen, wie die "Angrenzer", die unmittelbaren Nachbarn, durch die Bauaufsicht von den Bauabsichten zu benachrichtigen sind. Die Nachbarn können Einsicht in die Bauunterlagen nehmen und ihre Bedenken vortragen, um der Baubehörde Argumente für ihre Entscheidung zu liefern. Auch die Eigentümer der nächsten und übernächsten Grundstücke gehören zu den Nachbarn (im weiteren Sinn) und können Einwendungen erheben, wenn sie Beeinträchtigungen befürchten.
Sinnvoll ist es deshalb, den Nachbarn von den in Grenznähe beabsichtigten Arbeiten möglichst frühzeitig, konkret und umfassend in Kenntnis zu setzen. Begründete Beanstandungen lassen sich so bereits vor dem behördlichen Verfahren abstellen.
Droht dem Nachbarn eine Wertminderung seines Grundstücks - z.B. weil unmittelbar bis zur Grenze gebaut werden soll und später auf seinem Grundstück der doppelte Grenzabstand eingehalten werden muss - dann sind Vereinbarungen über eine Entschädigung möglich.
Abstand von der Grenze
Ob das Gebäude unmittelbar an die Grenze gebaut werden muss oder darf, bestimmen ebenfalls die Behörden. "Muss": Der vorrangig zu beachtende örtliche Bebauungsplan verlangt es. "Darf": Die jeweilige Bauordnung lässt es zu, z.B. für Garagen, überdeckte Stellplätze und kleine Nebengebäude (siehe Tabelle).
Auch für die Fälle, in denen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen und Brandgefahren Grenzabstände einzuhalten sind, gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regeln. Hier gelten im Grundsatz Mindestabstände von 2,5 m in Baden-Württemberg und Hamburg und von 3 m in allen anderen Bundesländern. Sie können in einigen Ausnahmefällen zwar noch unterschritten werden z.B. in der Innenstadt und in Gewerbegebieten oder wenn das "Schmalseitenprivileg" eingreift. Danach kann bei Außenwänden eines Gebäudes bis zu 16 m die Hälfte der vorgesehenen Grenzabstände ausreichen. Andererseits vergrößern sich aber die Abstände meist bei höheren Bauwerken. Hier kommt es auf die Wandhöhe ab Geländeoberfläche an, zu der die Dachhöhe je nach Art des Daches in unterschiedlichem Umfang hinzugerechnet wird. Darüber enthalten die Bebauungspläne und Landesbauordnungen eine verwirrende Fülle unterschiedlicher Einzelheiten an Regeln, Ausnahmen und wiederum Ausnahmen von den Ausnahmen, ganz abgesehen von einigen zusätzlich zu beachtenden Vorschriften aus den Nachbarrechtsgesetzen.
Wer also ein Gebäude welcher Art auch immer in Grenznähe errichtet, kommt nicht darum herum, sich bei der örtlichen Baubehörde oder einem Architekten vorher gründlich zu informieren Wann Garagen direkt an der Grenze zulässig sind:
Berlin........ 8 m ..... 3m ....
Baugenehmigung nicht erforderlich Einige kleinere Gebäude Ò ohne zum dauernden Aufenthalt geeignete Räume, Toiletten oder Feuerstätten und Garagen Ò dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Die Einzelheiten sind ausführlich in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.
Die Beachtung der örtlichen Bauvorschriften wird aber immer verlangt. Auch die Bauanzeige ist zwingend vorgeschrieben. Sie berechtigt zur Ausführung des Baues, falls die Bauaufsicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist den Bau untersagt.
von guest123-76 am 23.08.2004 23:17
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