GWG: Ausscheiden nach Abschreibung

7. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
HelenB
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
GWG: Ausscheiden nach Abschreibung

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

ich stehe gerade vor dem Problem, dass ich (Freiberuflerin) Teile von bereits vollständig abgeschriebenen Büromöbel aus meinem Arbeitszimmer privat nutzen möchte und in einem anderen Zimmer aufstellen möchte. Weiß jemand, wie ich diese betriebsrechtlich korrekt ausinventarisieren muss? Die 2006 und 2009 gekauften Möbel wurden in einer Sammelabschreibung über 5 Jahre bzw. als Sofortabzug (unterhalb der 410 € Grenze) bereits vollständig abgeschrieben. Allerdings ist die nach der Afa-Tabelle vorgegebene Nutzungsdauer von 13 Jahren für Möbel noch nicht verstrichen.

Herzliche Grüße
HeleneB

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Sie erfassen dann einfach eine Entnahme in Höhe des Teilwerts als Erlös ggf. zzgl. USt.
Der Teilwert ist der Wert, den ein Übernehmer des gesamten Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut ausgeben würde.
Schauen Sie bei Ebay oder überlegen Sie den möglichen Wert. Sehr hoch wird dieser ja nicht sein.

Das wird zwar nicht viel sein, aber so sind sie auf der sicheren Seite und haben es richtig gemacht, falls mal eine Prüfung kommen sollte.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Hallo,

bei den GWGs handelt es sich um die Vermögensgegenstände/ Wirtschaftsgüter, die einzel bewertet werden.Die müssen bei der Entnahme mit dem Teilwert bewertet werden. Das Möbel, das in den Pool gesteckt wurde ( Sammelabschreibung) ist kein Wirtschaftsgut mehr. Es kann nicht mehr bewertet werden. Sobald es abgeschrieben ist, wars das.

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#3
 Von 
HelenB
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Bitte! :-)

Zitat:
Das Möbel, das in den Pool gesteckt wurde ( Sammelabschreibung) ist kein Wirtschaftsgut mehr. Es kann nicht mehr bewertet werden. Sobald es abgeschrieben ist, wars das.


Mich würde interessieren, woher die Erkenntnis kommt, dass eine über den Pool abgeschriebene Sache dann nicht mehr zum Teilwert entnommen werden können soll (EStR, BMF...?) Wie wäre es bei einem Verkauf der Sache? Und wäre die umsatzsteuerliche Behandlung nach § 3 Abs. 1b abweichend?

Würde ich also Notebooks, Handys o.Ä. für die Mitarbeiter nicht über die normale (wegen der kürzeren BND günstigere) lineare AfA abschreiben, sondern über den Pool, könnte ich sie dafür, nachdem sie abgeschrieben sind, ohne Buchung eines Ertrages aus dem BV ausbuchen? Für mich kaum vorstellbar... Muss ich nochmal nachlesen.

Entnehme ich es dagegen vor Ablauf der vier Jahre, buche ich dann zwar einen Erlös, aber die Abschreibung läuft nach dem Gesetz weiter?!

Zitat:
Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Ich glaube @Charlie@098 meint das richtige, hat sich nur unglücklich ausgedrückt !

Bewertung der Entnahme richtig von @Cybertdargestellt mit dem Teilwert nach BewG!

Bei den GwG's sind zwei Regelungen möglich! Entweder die Aufzeichnungserleichterung nach §6 ABS.2 letzter Satz EStG wurde in Anspruch genommen, dann passiert nichts. Oder sie sind aus dem Verzeichnis zu entfernen und ein dort festgehaltener Erinnerungswert ist als Aufwand zu buchen.

Bei den nach §6 ABS. 2a EStG bewerteten WG wird der Sammelposten nicht verändert. Ein möglicherweise noch bestehender Restwert kann nur über die Abschreibung des Sammelpostens in den folgenden Jahren geltend gemacht werden, auch wenn das WG schon gar nicht mehr im BV ist.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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