GV vollstreckt vor Vollstreckungsbescheid?
GV vollstreckt vor Vollstreckungsbescheid?
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von corika72 am 18.05.2012 17:40
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>GV vollstreckt vor Vollstreckungsbescheid?
bei der gv hast du wahrheitsgemäße angaben zu machen auf die fragen welche sie dir stellt und dann unterschreibst du.weigerst du dich kann dann der gläubiger einen haftbefehl beantragen zur abgabe eine e v. einen h 4 bescheid mußt du dabei nicht vorlegen.die gv ist nur ausführendes orgarn und kann auch nur im auftrag des gläubigersund des ag handeln.suche den kontakt zu einen obergerichtsvollzieher im amtgericht deines wohnortes oder kontaktiere den zuständigen richter.eine vollstreckung ohne bescheid ist nicht möglich.schau auf das datum des bescheides und den poststempel.umschlag immer aufheben unm eingang nachweisen zu können. -----------------
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von hoffnung 51 am 19.05.2012 11:28
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>GV vollstreckt vor Vollstreckungsbescheid?
quote:
bei der gv hast du wahrheitsgemäße angaben zu machen auf die fragen welche sie dir stellt und dann unterschreibst du.weigerst du dich kann dann der gläubiger einen haftbefehl beantragen zur abgabe eine e v. einen h 4 bescheid mußt du dabei nicht vorlegen.die gv ist nur ausführendes orgarn und kann auch nur im auftrag des gläubigersund des ag handeln.suche den kontakt zu einen obergerichtsvollzieher im amtgericht deines wohnortes oder kontaktiere den zuständigen richter.eine vollstreckung ohne bescheid ist nicht möglich.schau auf das datum des bescheides und den poststempel.umschlag immer aufheben unm eingang nachweisen zu können.
Und aus welcher ZPO soll dieser Käse bitte stammen?
1.) Zunächst muss der Gläubiger die GVin mit der Abnahme der EV beauftragen. Die Verpflichtung zur Abgabe der EV hat der Schuldner aber nur unter den in § 807 ZPO genannten Voraussetzungen, z. B. wenn der Sachpfändungsversuch (wie in diesem Fall zu vermuten ist) zu keiner Befriedigung des Gläubigers geführt hat.
2.) Die GVin kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die EV sofort abnehmen, es sei denn der Schuldner oder Gläubiger widerspricht. In diesem Fall müsste die GVin einen Termin bestimmen der nicht früher als zwei und nicht später als vier Wochen in der Zukunft liegt.
3.) Bei einer EV muss der Schuldner ohnehin an Eides Statt versichern, dass er sein Vermögen und damit auch sein Einkommen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben hat. Es spricht also nichts dagegen, den Hartz IV Bescheid auf Anfrage schon vorher vorzulegen. Die Sachpfändung des Bescheids (also der vier Blatt Papier) ist ja nun nicht so sinnig, weswegen ich das Vorgehen der GVin nur teilweise nachvollziehen kann. Ich denke mal, sie wollte schon vorab klare Verhältnisse schaffen, denn ein Schuldner, der von Hartz IV lebt, wird in den nächsten 6 Monaten kaum in der Lage sein, die Forderung zu tilgen. Somit kann sich der Schuldner zur Abwendung der EV hierauf schon einmal nicht mehr berufen.
quote:
Als er ein Schreiben spontan nicht vorlegen konnte, und auch meinte er würde dieses nicht auf die schnelle finden, drohte die GV mit Haftbefehl: rechtens?
Was genau soll rechtens sein? Dass ein Haftbefehl ergeht oder dass die GVin damit droht? Erstens hat das die GVin gar nicht zu bestimmen, ob ein Haftbefehl ergeht, sondern der Gläubiger; und zweitens darf Haftbefehl nur ergehen, wenn der Schuldner sich grundlos weigert die EV abzugeben oder zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Nur weil Ihr Bekannter ein Schreiben nicht spontan findet, wird ihn niemand deswegen in Haft nehmen.
quote:
Heute rief mich der Bekannte dann an, und meinte es sei ein Brief vom Gericht gekommen. Vollstreckungsbescheid, und zwar zu der 2. Sache, die die GV bereits letzte Woche Donnerstag "erledigt" hatte. Wie passt das zusammen? Vor allem weil es ja auch die Möglichkeit des Wiederspruchs beim Vollstrecksungsbescheid gibt. Wie kann also etwas vollstreckt werden, wenn es erst eine Woche später schriftlich zugestellt wird? Wer hat da geschlampt? Das Gericht?
Niemand hat da geschlampt. Dieser Vorgang ist völlig rechtens. Der Vollstreckungsbescheid muss im Gegensatz zum Mahnbescheid nämlich nicht von Amts wegen (also mit gelbem Brief) zugestellt werden. Er kann auf Antrag des Gläubigers auch im Parteibetrieb zugestellt werden, § 699 Abs. 4 S. 1 ZPO. Das heißt, der VB gelangt dem Schuldner erst beim Vollstreckungsversuch der GVin zur Kenntnis.
Natürlich gibt es die Möglichkeit, gegen einen Vollstreckungsbescheid mittels eines Einspruches vorzugehen. ABER: Der VB ist hinsichtlich Vollstreckbarkeit einem Versäumnisurteil gleichgestellt und sofort nach seinem Erlass vorläufig vollstreckbar. Sowie der Gläubiger also seine Ausfertigung in den Händen hält, kann er ohne Einhaltung einer gesonderten Frist sofort mit der Vollstreckung beginnen. Er riskiert lediglich, dass er die erlangten Beträge zurückzahlen muss, falls der Schuldner Einspruch erhebt und bei der sich anschließenden Verhandlung dann auch Recht bekommt.
VG
InsoFlo
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"§ 1 InsO: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
von guest-12304.12.2012 09:02:19 am 21.05.2012 09:40
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>GV vollstreckt vor Vollstreckungsbescheid?
Ebenso kann der Gläubiger im gleichen Vorgang die Abgabe der EV verlangen, wenn die Vollstreckung fruchtlos verläuft. -----------------
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von AltesHaus am 12.06.2012 11:44
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