>GKV Nachforderung bei Selbständigkeit
quote:
Bei AN, die auch noch selbständig sind, ist zu prüfen, ob sie überhaupt krankenversicherungspflichtig sind.Es existiert nämlich eine sog. "Ausschlussregelung" in § 5 V SGB V.Vermutlich waren Sie von der KV-Pflicht als AN ausgeschlossen.
Was hat das mit der Frage des TE zu tun? Er war nun mal in der Zeit in einer GKV.
Nach dem Gesetz ist es so, dass du deine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit der Krankenkasse hättest melden müssen und sie nach deinem Gesamteinkommen dann die Beiträge berechnet hätte, sofern du nicht unter dem Minimalsatz gelegen hättest.
Wenn bei einer eventuellen Prüfung das jetzt herauskäme, müsstest du nachzahlen. Allerdings ist mir persönlich kein Fall bekannt, in dem das so war. Nach einer Verjährung fällt das so und so flach.
Wenn der GKV also jetzt nur gemeldet würde, das eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird mit einem geschätzten Reingewinn von z.B. EUR 24000,- wird nach diesem Betrag der aktuelle Beitragssatz berechnet. Sobald du dann den Einkommensteuerbescheid von 2012 hast, musst du ihn vorlegen und der Beitragssatz wird rückwirkend korrigiert, d.h. es kann zu Nachzahlungen oder Gutschriften kommen (wobei ich mir bei den Gutschriften nicht ganz sicher bin). Der weitere Beitrag wird dann auch nach diesem EK-Steuerbescheid festgelegt, bis es einen neuen gibt. Dieser muss dann aber unverzüglich vorgelegt werden. Sollte er nicht sofort vorgelegt werden, kann es für die Monate von der Erstellung des neuen Bescheides bis zur Vorlage zu Nachzahlungen, aber nicht zu Gutschriften kommen.
Gruß
Shihaya
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von Shihaya am 02.07.2012 09:01
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