GFKL - Inkasso / Forderung an Erben nach 40 Jahren

25. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Torsten_DO
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
GFKL - Inkasso / Forderung an Erben nach 40 Jahren

Ein schönen guten Tag an alle Leser!

Ich habe jetzt viel rauf und runter gelesen, jedoch möchte ich unseren Fall kurz darstellen. Einzig um sicher zu gehen, daß ich hier nicht grundsätzliche Fehler mache.

Vor 3 Wochen erhält meine Mutter ein Schreiben der GFKL (Proceed Collection) mit einer Forderung über 1.923,24€ inkl Zinsen + div. Kosten aus einer Hauptforderung vom 27.10.1975 über 414,53€.
Diese Forderung stammt wohl aus einem Darlehen ihres Vaters, welcher verstorben ist Anfang der 2000er. Falls wichtig, kann ich nochmal nachfragen, ich selbst weiß es nicht. Nie Kontakt zu diesem Opa gehabt. Meine Mutter wäre als Erbin / Rechtsnachfolgerin jetzt zahlungspflichtig. Ihre Schwester, besser Ihr Mann als auch jetzt Witwer, hat das gleiche Schreiben erhalten. Vermutlich die Stiefgeschwister auch, zu denen kein Kontakt besteht. Also Gießkannenprinzip, mal schauen, wer bezahlt.... :-/ Erbe wurde nie ausgeschlagen, also die Schiene ist noch da.
Das Ganze hat wohl einen Titel "Vollstreckungsbescheid AG vom 14.12.1976", welcher jedoch nicht als Kopie oder dergleichen beigefügt ist, nur halt die offizielle Nummer des Amtsgerichts.

Meine Eltern haben vor Schreck direkt in Essen angerufen. Zwar nur blablabla Schufa, Vollstreckung, ganz böse etc pp gehört. Nix wildes, aber zumindest den Erhalt/Kenntnisnahme protokolliert :-(

Ich wollte jetzt so vorgehen:
- Forderungsabtretung nachweisen, keine Generalvollmacht vom Darlehensgeber, wer auch immer das war
- den Titel (Vollstreckungsbescheid von 1976) im Detail vorlegen
- wer alles als Erbe durch die GFKL angeschrieben wurde?
- genaue Forderungsaufstellung erbeten, ohne etwaige Zinsen der Zwischenzeit oder Inkassogebnühren, welche wir ohnehin nicht anerkennen und bezahlen werden, da nichts davon verschuldet und obendrauf die Verjährung in dieser Forderungsaufstellung berücksichtig wird. (Oder wie schreibt man diese Einrede der Verjährung?)
- dann noch Untersagen der Speicherung der personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien

Was denkt Ihr und habt Ihr für Erfahrunge? Ist das der richtige Weg, bevor wir zum Anwalt gehen?
Nicht das ich mir da eine Fußangel für meine Mutter baue.

Viele Grüße und vor ab vielen Dank an alle Hinweisgeber,
Torsten



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ich wollte jetzt so vorgehen

Ich würde anders vorgehen (ggf. die komplette Erbengemeinschaft zusammen schreiben):

"Wertes Inkasso. Solch ein Titel ist uns unbekannt. Wir bestreiten, dass solch ein Titel vorliegt. Darüber hinaus ist dieser Titel ohnehin verjährt und verwirkt. Sie werden aufgefordert, uns unverzüglich den entwerteten Titel im Original auszuhändigen, andernfalls behalten wir uns Klage auf Herausgabe vor. Bitte beachten Sie: Schufa-Einträge oder Vollstreckungsversuche werden mit Gang zum Anwalt und Antrag auf einstweilige Verfügung oder Vollstreckungsabwehrklage beantwortet."

Gerade die Verwirkung dürfte eindeutig sein. Selbst wenn sie damals regelmäßig beim Großvater angefragt hatten. Hier hat sich nach deinen Angaben 17 Jahre lang auch niemand darum gekümmert oder sich mal bei den Erben gemeldet. Das ist ein Argument für eine Verwirkung. Wer weiß, wie viele Jahrzehnte davor schon Ruhe war, weil beim Großvater auch nie was zu holen war. Titel sind auch nur 30 Jahre lang gültig, wenn man nichts tut.

Wenn man nicht weiter kommt damit, würde ich halt zu einem Anwalt gehen und den via Gericht feststellen lassen, dass das verwirkt ist und der Titel zu entwerten und herauszugeben ist.


-- Editiert von mepeisen am 25.04.2017 13:41

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hallo,
ich würde erst mal den Titel in Kopie anfordern.
Nicht viel mehr machen, denn auf der Titelkopie müssten dann die GV Stempel etwaiger Vollstreckungsversuche verzeichnet sein.
Wenn der letzte Versuch hier auch länger als 30 Jahre zurückliegt, ist das ganze Teil sowieso verjährt und die Forderung sollte wegen Verjährung bestritten werden.

Also bis ich diese Kopie in den Händen halte, würde ich mich ruhig verhalten und noch nicht die Keule auspacken.

Mit Kosten streichen würde ich erst beginnen wenn ich aus der Sache so nicht rauskomme

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Torsten_DO
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke Euch beiden recht herzlich :)

Offensichtlich habe ich wiedermal versucht, erstmal die 250% Lösung zu erreichen. Auch wenn Eure Vorgehensweisen konträr sind, bei beiden ist "keep it simple" eindeutig.

Persönlich tendiere ich zu der Holzhammermethode, aber das entscheidet meine Mutter, entweder mepeisen Variante oder Jonathon Variante harmlos in die Erste eingebaut:
[...] der von Ihnen angegebene Titel ist mir unbekannt. Ich bestreite, daß solch ein Titel vorliegt. Darüber hinaus wäre dieser Titel ohnehin verjährt und verwirkt.

Sollte mein aktueller Kenntnisstand nicht der Realität entsprechen, dann fordere ich Sie auf, mir unverzüglich den Titel in Kopie auszuhändigen.

Bitte beachten Sie aufgrund der drohenden Wortwahl: Schufa-Einträge oder Vollstreckungsversuche werden mit Einschaltung eines Anwalts und Antrag auf einstweilige Verfügung oder Vollstreckungsabwehrklage beantwortet.


Oder noch harmloser, aber das wird von Mutter entschieden. Die anderen Erben sind bis auf den Genannten nicht im Zugriff, daher eigene Aktion.

Nochmals vielen Dank und sollte ich mit meiner Lösung komplett fehl liegen, freue ich mich gern über einen Hinweis!

Viele Grüße,
Torsten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wichtig ist nur, dass der Wortlaut nicht auf eine Verhandlung o.ä. hinweist.

Zitat:
Sollte mein aktueller Kenntnisstand nicht der Realität entsprechen, dann fordere ich Sie auf, mir unverzüglich den Titel in Kopie auszuhändigen.

in Kopie samt Zustellnachweis auszuhändigen und Argumente gegen die Verjährung und Verwirkung zu benennen.


-- Editiert von mepeisen am 26.04.2017 13:16

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Torsten_DO
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals danke! Ich habe den Zusatz mit eingebaut und finde den auch sinnvoll.

In Summe kann ich kein Verhandlungsangebot oder dergleichen im Text erkennen, was auch real nicht zum tragen kommen wird! Keinen Cent sollen die sich erwirtschaften, wenn ich es vermeiden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Torsten_DO
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Södele, fast 5 Monate später dann eine halbe Antwort auf meine (mit Euch formulierte) Anfrage, Auszug:
Sollte mein aktueller Kenntnisstand nicht der Realität entsprechen, dann fordere ich Sie auf, mir unverzüglich den Titel in Kopie samt Zustellnachweis auszuhändigen und Argumente gegen die Verjährung und Verwirkung zu benennen.

Zurück nur ein "In Bezug auf ... die gewünschten Unterlagen...." folgende Inhalte in Kopie:

- Vollstreckungsbefehl -> Zustellungs Urkunde 14.12.1976
- Übergang des Titels von Deutsche Bundespost an Rechtsnachfolger Deutsche Postbank AG 02.10.1998
- Vollstreckungsbefehl -> Zustellungs Urkunde 16.11.1998

Wenn ich die Ausführungen bisher richtig verstanden habe, dann ist eine Verjährung durch die erneute Zustellung des Vollstreckungsbefehls 1998 unterbrochen worden. Bis heute "erst" gute 20 Jahre vergangen, somit wohl nur der Punkt Verwirkung gültig. Eine Bank, welche sich seit dem letzten Versuch wieder knapp 21 Jahre Zeit lässt?

Auf die Frage zu Argumenten gegen die Verjährung und Verwirkung keinerlei Rückmeldung. Demnach würde ich jetzt in meiner Antwort feststellen, daß "die Forderung verwirkt ist und der Titel zu entwerten und herauszugeben ist, ansonsten dieses mittels Anwalt gerichtlich feststellen lassen."

Ist das der richtige Weg?

Viele Grüße,
Torsten

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich die Ausführungen bisher richtig verstanden habe, dann ist eine Verjährung durch die erneute Zustellung des Vollstreckungsbefehls 1998 unterbrochen worden. Bis heute "erst" gute 20 Jahre vergangen, somit wohl nur der Punkt Verwirkung gültig.

Korrekt.

Zitat:
Ist das der richtige Weg?

Ich würde noch ergänzen "Verwirkung oder Nachlassinsolvenz u.ä" sofern ohnehin nichts zum Erben da war. Ich würde auch schreiben, dass man ab sofort einen eigenen Anwalt auf deren Kosten einschaltet, alleine schon, weil geweigert wird, die definitiv verjährten Zinsen zu streichen.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Torsten_DO
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank, auch wenn bereits 'ne Weile vergangen ist. Ich habe es mit dem Hinweis auf die Zinsen und dem Anwalt verschickt.
Wir werden sehen, was da nun rauskommt. Mein Gefühl ist dank Eurer aller Hilfe und hier sei besonders mepeisen genannt, hier absolut auf der positiven Seite :-)

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