GFKL #2

28. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)
GFKL #2

Liebe Community,
in der Sache zum Post GFKL gibt es Neuigkeiten. Über einen GV wurden nun ca. 650,00 € als Teilforderung bezahlt. Wie aus dem obigen Post zu sehen, versuche ich jedoch seit langem eine korrigierte Forderungsaufstellung zu erhalten. Am 14.07.2015 erhielt diese nun und möchte euch bitten, mal einen Blick darauf zu werfen.

Link: GFKL - Saldo per 14.07.2015

Fragen: Da ich nun seit über 2 Jahren versuche eine korrigierte Forderungsaufstellung zu erhalten, muss ich dann dennoch für die Zinsen aufkommen? Die in der Forderung genannten Positionen für den RA etc. sind bisher nicht belegt, ich weiß nicht ob die Kosten tatsächlich angefallen sind?

Danke und viele Grüße
Tumos

-- Editier von Tumos am 28.07.2015 22:12

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5 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Mir fällt folgendes auf:
- Die "sonstigen Auslagen" vom 22.8.2009 sind irgendwie nicht begründbar.
- Die RA-Kostenposition vom 11.8.2010 ist irgendwie nicht begründbar.
- Die Recherchekosten vom 15.9.2011 klingen nach frei erfundenem Unfug.

Zitat:
Da ich nun seit über 2 Jahren versuche eine korrigierte Forderungsaufstellung zu erhalten, muss ich dann dennoch für die Zinsen aufkommen?

Da du sowieso im Mai 2015 erst die letzte Zahlung geleistet hast, kannst du da nichts gegen sagen. Man müsste mal schauen, was nach Abzug der fragwürdigen Posten übrig bleibt. Ob nach Zinskorrektur dann überhaupt noch was zu zahlen ist.

Lustig ist wieder dieses "Irrtum vorbehalten". Nein, solche Sprüche gehen nicht. Die haben schon dafür zu sorgen, dass die Forderungsaufstellung korrekt ist.

Ich würde denen schreiben, dass sie per sofort diese oben angegebenen Posten streichen sollen, andernfalls werde man gerne auf deren Kosten einen Anwalt hinzuziehen und ohne Vorwarnung Klage erheben. Und sie sollen den Restbetrag dann benennen. Man kann probieren, da nochmal wegen Zinsen nachzukarten, nach dem Motto "Ich zahle nur Zinsen bis Ende Juli 2015", alles weitere geht wegen böswillig falscher Forderungsaufstellung zu Ihren Lasten. Aber naja. Ob man damit landet im Zweifelsfall...

-- Editiert von mepeisen am 29.07.2015 07:11

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#2
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

Heute erhielt ich die Rückantwort auf mein Schreiben bzgl. dem Einwand der o. g. Kosten. Ich erhielt folgende Rechnungskopie für die Kostenposition vom 11.8.2010, welche scheinbar im September 2010 an mich gesendet wurde. Bei den "sonstigen Auslagen" handelt es sich um Adressermittlungen, wo mir ein Screenshot aus einem Tool übersendet wurde, also keine Rechnungskopie. Ich bitte um ein Feeback zur weiteren Vorgehensweise?

Danke und viele Grüße
Tumos

-- Editiert von Tumos am 02.09.2015 18:35

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde einen Screenshot aus irgendeinem Tool grundsätzlich nicht akzeptieren.

bei der Anwaltsrechnung handelt es sich offenbar um eine aus 2010. Wenn man aber deine Forderungsaufstellung anschaut, sind bereits 1997 irgendwelche Gebühren entstanden (Anwaltsgebühren? Inkassogebühren?) für eine außergerichtliche Tätigkeit.
Damit würden die Anwaltsgebühren aus 2010 eine verbotene Kostendopplung darstellen und gegen §254 BGB verstoßen.

Ich würde mich somit weiterhin gegen diese Gebühren wehren. Das Ganze ist nach wie vor nicht tituliert oder? Dann würde ich denen ankündigen, dass man bei Weigerung, diese verbotene Kostendopplung zu streichen und die Aufstellung zu korrigieren gerne auf deren Kosten einen Anwalt mit einer negativen Feststellungsklage beauftragt, ohne weitere Vorwarnung.

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#4
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

Hallo,
in diesem Fall tut sich wieder einiges. Ein GV wurde beauftragt, die restlichen knapp 300 Euro einzutreiben, obwohl ich im Kontakt mit GFKL bin um den obigen Sachverhalt zu klären. Wie sollte ich mich gegenüber dem GV verhalten, ihn auf die mögliche "verbotene Kostendoppelung" hinweisen?

Nachtrag: Es gibt einen Vollstreckungsbescheid.

Danke
Tumos


-- Editiert von Tumos am 05.11.2015 22:22

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Was bleibt dir anderes übrig, als den GV darauf hinzuweisen und um einen korrigierten Betrag zu bitten. Wie gesagt mag am Ende noch das ein oder andere offen sein. Ich würde aus strategischen Gründen aber einen eigenen Anwalt einschalten und eine Vollstreckungsabwehrklage erheben.

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