GEZ :zoff:

28. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
GEZ Hasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ :zoff:

Hallo!

Hab da ein problem mit der GEZ und hoffe man kann mir hier weiterhelfen.

Vor ca. einem Jahr bin ich mit meiner Freundin zusammengezogen, somit müssen wir nicht mehr zweimal die GEZ-Gebühren zahlen, sondern nur noch einmal. Ich habe auch gleich bei der GEZ ANGERUFEN und durchgegeben meine freundin abmelden wollen. Die Dame am Telefon war ganz nett und sagte mir sie werde alles in die Wege leiten und meine Freundin abmelden. Prompt kam auch nur noch für mich die Rechnung. Für meine Freundnin kam NIE eine einzige. Bis vor zwei Wochen (Warum erst jetzt??Nach einem Jahr!). Die GEZ verlangte in dem Schreiben Nachzahlungen in Höhe von ca. 180 EURO.

Denn eigentlich war meine Freundin ja noch vertraglich gebunden ohne Abmeldung (falls man meinen telefonanruf nicht als Abmeldung werten kann--> übrigens hab ich Zeugen, die mitbekamen, dass ich anrief). Die Abmeldebestätigung bekam ich mündlich von der Telefonistin (ich weiß: naiv und vor Gericht sehr wackelig). Ich weiß es war ziemlich doof das nicht schriftlich zu machen, aber ich verließ mich naiver Weise auf die nette Stimme am Telefon. Den Namen der Dame hab ich mir natürlich NICHT aufgeschrieben.

Ich weiß, dass die GEZ in Wirklichkeit rechtlich nicht durchsetzbar ist, doch gilt dies auch in diesem Fall? Ich meine damit, ich weiß es nicht 100%ig, aber wenn man den GEZ-Beauftragten nicht in die Wohnung lässt, kann einem nichts passieren und man muss nicht zahlen. Die GEZ kann angeblich nicht mit dem Gerichtsvollzieher vor der Haustür stehen. ABER: Habs nur gehört, zwar von Jura-Student, aber nur gehört.

Habe schon schriftlich gegen den Zahlungsbescheid widersprochen und sie ist jetzt auch schriftlich abgemeldet.

Meine Frage: muss ich zahlen und wie stehen meine Chancen?

Mfg
GEZ Hasser

-- Editiert von Moderator am 22.05.2017 22:27

-- Thema wurde verschoben am 22.05.2017 22:27

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26 Antworten
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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

war meine Freundin ja noch vertraglich gebunden

Vielleicht sollte sich der Sprachgebrauch mal vom 'Vertrag' und 'kündigen' im Zusammenhang mit der GEZ befreien.
Es gibt eine Gebührenpflicht, eine Anzeigepflicht bei vorliegender Gebührenpflicht und eine Anzeigemöglichkeit für das Nicht(mehr)vorliegen einer Gebührenpflicht.
Mit einem 'Vertrag' hat das genau so wenig zu tun wie Steuern auf Grundlage eines 'Vertrages' gezahlt werden.

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#8
 Von 
GEZ Hasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok,
Meine Lebensgefährtin ist also seit unserem Zusammenzug nicht mehr Gebührenpflichtig.
Die Abmeldung erfolgte mündlich, ohne schriftliche Bestätigung vor einem Jahr.

GEZ fordert 180 Eur Nachzahlung.

Muss ich zahlen??

Vielen dank für eure bisherigen Mühen, jedoch die eigentliche Frage wurde bisher noch nicht beantwortet.

Mfg
GEZ Hasser

P.S. Habe mittlerweile eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung von der GEZ (datiert auf 01.03.2007)

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo,
sofern man sich abgemeldet hat, ist man dafür beweispflichtig. Sollte die Abmeldung der GEZ nicht verzeichnet worden sein, ist die Beweisführung problematisch. Jedoch verzeichnet die GEZ in der Regel auch Telefonnotizen in ihrem System, so dass dadurch nachvollzogen werden kann, wann ein bestimmtes Telefonat über welchen Inhalt geführt worden ist.

-- Editiert von JuR am 22.05.2017 22:01

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#10
 Von 
GEZ Hasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die telefonnotizen wurden schon durchsucht. Angeblich wurde nichts gefunden (Welch Wunder).
Ich entnehme Ihren Aussagen, dass ich wohl oder übel zahlen muss. Mein einziger Beweis wäre meine Lebensgefährtin, die bei dem Telefonat neben mir saß. Und ich nehme an, dass sie als Zeuge nicht zugelassen wird oder wenig glaubwürdig ist. (Gut zur Not saßen alle meine Freunde und Verwandtschaft da ;-)).

Rechtliche Beratung kostet mich schon mal mindestens 60 EUR, so dass es sich angesichts der Ausgangslage/Erfolgschancen wohl nicht lohnen wird zu Klagen.

Naja, man lernt für die Zukunft.

Mfg
GEZ Hasser

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Natürlich ist auch eine Lebensgefährtin als Zeugin denkbar. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht zwingend der Aussage eines Zeugen glauben muss. Dieses ist abhängig vom Einzelfall. Die GEZ befreit erst auf Antrag. Auch wenn eine Situation vorliegt, die zur Befreiung berechtigen würde, führt dies allein nicht automatisch zur Befreiung. Man braucht also dennoch einen Antrag auf Befreiung.

-- Editiert von JuR am 22.05.2017 22:01

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#13
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

daß zum einen die Freundin als Zeugin da ist

Telefonzeugen sind im Zweifel so vielen Anfechtungsmöglichkeiten ausgesetzt, daß sie in der Praxis oft sehr untauglich sind.

Selbst wenn man mal unterstellt, daß das Mithören ohne Information der Gegenseite zulässig war - die Zeugin müßte im Streitfall glaubhaft machen, daß sie

a) gesehen hat, daß die Nummer der GEZ gewählt wurde (und der Anrufer nicht seine Omma angerufen hat)

b) die 'Kündigung' (*grummel*) ausgeprochen wurde, als die Gegenseite noch nicht aufgelegt hat

c) die 'Kündigung' gegenüber einer empfangsberechtigten Person (und nicht dem Pförtner der GEZ) ausgesprochen wurde

etc. Anders gesagt, jeder vernünftige Anwalt nimmt so einen 'Telefonzeugen' dermaßen auseinander, daß sich das nicht lohnen dürfte, allein auf der Grundlage einen Prozeß zu riskieren.

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#14
 Von 
GEZ Hasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt einen gemeinsamen Mietvertrag und eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes.

Mfg
GEZ Hasser


-- Editiert von Moderator am 22.05.2017 22:01

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#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Wenn eine Rundfunkgebührenpflicht besteht, ist man zur Anmeldung sowie zur Abmeldung verpflichtet. Man muss nachweisen können, dass die An- bzw. Abmeldung der GEZ zugegangen war. Dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, reicht für sich allein nicht aus.

Eine Befreiung ist möglich, wenn ein Leistungsbescheid einer Sozialbehörde vorliegt. Beispielsweise, wenn man BAföG-Leistungen erhält. Liegt das Einkommen unter dem einfachen Sozialhilfesatz käme eine Befreiung wegen eines Härtefalls in Betracht.

-- Editiert von JuR am 22.05.2017 22:01

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#17
 Von 
GEZ Hasser
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir sind beide Studenten und erhalten unser Einkommen freundlicherweise von unseren Eltern. Wir leben im Saarland. Der Sozialhilfesatz liegt im Saarland bei 345€ --> sie liegt etwas darüber.

Wir fallen leider nicht unter diese Befreiungsvoraussetzungen.

Seit dem die eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, besteht ja keine Gebührenpflicht mehr. Warum reicht das nicht aus?

Eine Abmeldung lässt sich wohl schwer nachweisen. Keine GEZ Gesprächsnotiz vorhanden (angeblich).

Würde es etwas bringen von der GEZ die ANMELDUNG meiner Freundin zu verlangen? Hätten sie die nicht mehr, wäre sie nie angemeldet gewesen, folglich auch nicht zu dieser Nachzahlung verpflichtet.

Mfg
GEZ Hasser

P.S. Vielen Dank für deinen bisherigen Einsatz JuR!! :pc: :respekt:

-- Editiert von Moderator am 22.05.2017 22:02

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#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Lebt man in einer eheähnlichen Gemeinschaft besteht die Möglichkeit, dass alle Geräte auf eine Person angemeldet werden und die andere Person die jeweiligen Geräte abmeldet. Allein das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft führt aber nicht automatisch dazu. Man muss mit der GEZ Kontakt aufnehmen und sich entsprechend an- bzw. abmelden.

Zitat:
Würde es etwas bringen von der GEZ die ANMELDUNG meiner Freundin zu verlangen? Hätten sie die nicht mehr, wäre sie nie angemeldet gewesen, folglich auch nicht zu dieser Nachzahlung verpflichtet.


Die GEZ hat diese Schriftstücke in der Regel eingescannt in ihren Datenbanken.

Gern geschehen :)

-- Editiert von JuR am 22.05.2017 22:02

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#22
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wenn ich das GEZ Thema richtig recherchiert habe, ist es schwer von einem einmal erlassenen Gebührenbescheid wegzukommen.

Der Nachweiß, daß man bei der GEZ angerufen hat, dürfte recht einfach sein. Denn die nehmen ja auch eine 01805 abzockhotline; welche ja in der Telefonrechnung auftaucht.

Problem ist bei Telefonaten, daß regelmäßig ein Zeuge nur das bezeugen kann / darf, was du gesagt hast, und nicht dein Gegenüber. Oder hast du deinen Gegenüber vorher darauf hingewiesen, daß ein dritter mithört? Es soll Richter geben, die werden bei sowas sehr schnell Hellhörig.

Deswegen; mit der GEZ alles nur schriftlich. Genauso wie mit Premiere, und wie sie alle heißen.
Und wenn du mal beim Abmelden bist, dann überleg Dir einfach mal folgendes.
Schwarzsehen ist eine OWi. Wegen einer OWi verhängt kein Gericht der Welt einen Durchsuchungsbeschluss. Die GEZ muss dir beweisen, daß du einen Fernseher hast. Du musst nicht beweisen, daß du keinen hast.
Hält sich ein GEZler auf deinem Grundstück gegen deinen Willen auf, begeht er eine Straftat.

Ach so. Hast du erstmal einen Bescheid von denen, und die anfechtungsfrist verstreichen lassen, dann dürfen die jedoch Pfänden. Und das werden die auch tun.

0x Hilfreiche Antwort



#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Martin-1966):
Was ist denn hiervon zu halten!?

Meinst Du jetzt das sinnbefreite Ausgraben einer Beitragsleiche von 2007 oder das Reichebürgergeblubber darunter?


Einfach mal damit beschäftigen, was die Aufgabe eines "Einführungsgesetz" ist?
Die Lösung steckt im Wort: die Einführung eines Gesetzes. Und wenn das eingeführt ist, braucht es denknotwendigerweise kein Einführungsgesetz mehr. Was dann logischerwiese auch aufgehoben werden kann, statt nutzlos rum zu stehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Martin,

glaubst Du wirklich, dass das irgend jemanden nach über 10 Jahren noch interessiert?

Berry

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