GEZ heißt jetzt Beitragsservice - Ist das legal?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, GEZ, Beitragsservice, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeiträge, Widerspruch
4,61 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
28

Rundfunkgebühren sind jetzt "Beiträge". Was genau bedeutet das? Acht Fragen zu den neuen Rundfunkbeiträgen an Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer.

123recht.de: Herr Hoffmeyer, Sie haben zum Jahreswechsel einen Ratgeber zu den neuen GEZ-Gebühren auf 123recht.de veröffentlicht und eine sehr große Resonanz darauf bekommen. Der Artikel hat momentan über 1.000 Likes auf Facebook. Hat Sie die Reaktion überrascht?

RA Hoffmeyer: Die Aufrufe haben mich doch ein wenig überrascht, da ich davon ausgegangen war, dass es bereits zahlreiche andere Hinweisgeber auf diese Problematik geben würde. Die Reaktionen haben mich allerdings nicht überrascht, so ist dieses Thema durch die Undurchsichtigkeit des Systems und einer schlimmen Finanzpolitik schon immer sehr im negativen Fokus der Bürger gewesen.

Felix Hoffmeyer
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: http://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht
Preis: 75 €
Antwortet: ∅ 14 Std. Stunden

123recht.de: Die GEZ heißt jetzt "Beitragsservice". Was hat sich ab 2013 außerdem geändert?

RA Hoffmeyer: Der Name hat sich geändert, um den Bürgern den bereits negativen Begriff der „GEZ" nicht mehr vorzuhalten. Der öffentlich rechtliche Rundfunk ist wohl der Auffassung, dass das Gebührenaufkommen von 7,533 Milliarden (!) Euro (2011) dann lieber bezahlt wird. Positiv ist natürlich, dass der Beitragsdienst wegfällt, also die Mitarbeiter, die abends gerne vor der Haustür standen und überprüften, ob nicht tatsächlich doch ein Fernseher vorhanden war. Letztlich werden auch keine Daten von kommerziellen Adresshändlern mehr angekauft, allerdings werden die Daten immer noch mit den Einwohnermeldeämtern abgeglichen.

123recht.de: Sie halten die neuen Beiträge für rechtswidrig. Könnten Sie noch einmal erläutern, warum?

RA Hoffmeyer: Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen" um eine sogenannte Zwecksteuer, also Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält. Zu einer Erhebung einer solchen Steuer haben die Bundesländer aber keine Kompetenz (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12). Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält. Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte ganz ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie Haushalte mit vielen Geräten.

Vorher gab es mit der Gebührenstaffelung die Möglichkeit, weniger zu bezahlen. Das fällt komplett weg, so dass auch Menschen mit gar keinen Geräten nunmehr zur Kasse gebeten werden. Das kann nicht Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein. Der Rundfunk sollte sich lieber wieder auf die Grundversorgung konzentrieren, dann aber mit gesenkten Beiträgen.

Ich habe nichts gegen den öffentlich rechtlichen Rundfunk, allerdings fragt man sich da schon, ob es notwendig ist, dass ein Herr Gottschalk oder ein Herr Lanz ein nicht näher besagtes Millionenhonorar kassieren müssen, die Tagesschaumelodie für sehr viel Geld nunmehr aus Hollywood überarbeitet werden muss, die Jahres-Gehälter der Führungskräfte bei teilweise über 300.000 im Jahr liegen müssen und Monika Lierhaus für die Ansage der Lottozahlen 450.000 im Jahr bekommt. Dazu kommt, dass sich der Rundfunk auch vehement weigert, die Gehälter von höher bezahlten Moderatoren offen zu legen. Es darf hierbei nicht vergessen werden, dass es sich dabei um Steuergelder handelt.

Dem Rundfunk ist im Laufe der Jahre einfach die Verhältnismäßigkeit abhandengekommen.

123recht.de: Den Medien konnte man entnehmen, dass die Drogeriekette Rossmann gegen die neuen Rundfunkabgaben vorgeht - notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht. Kann ich mich jetzt getrost zurücklehnen und Rossmann das ausfechten lassen?

RA Hoffmeyer: Nein, jeder ist in Deutschland seines Glückes Schmied. Wer keinen eigenen Widerspruch gegen die Gebühren einlegt, der ist auch verpflichtet, diese zu zahlen. Selbst wenn das Gesetz, auf das die Gebühren beruhen, rechtswidrig sein soll. Zahlungen sollten daher nur, wenn überhaupt, unter Vorbehalt geschehen.

123recht.de: Was genau muss ich tun, wenn ich die Beiträge nicht zahlen will?

RA Hoffmeyer: Es sollte zunächst die Einzugsermächtigung gekündigt werden. Wenn dann der neue Gebührenbescheid zugestellt wird, muss Widerspruch eingelegt werden, damit dieser nicht bestandskräftig wird. Allerdings entfaltet der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass sie trotz des Widerspruches dennoch verpflichtet sind, die Gebühren zu zahlen. Hier sollten Sie aber auf die Überweisung „unter Vorbehalt" notieren.

Wenn Sie auch nicht in Vorleistung treten wollen, dann empfiehlt sich eine einstweilige Verfügung bei Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches.

123recht.de: Einige Leser Ihres Artikels haben anschließend auf Facebook nach einem Musterwiderruf gefragt. Wie geht so ein Widerspruch? Muss ich den begründen? Gibt es eine Frist?

RA Hoffmeyer: Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheides bei Ihnen. Ein Muster für den Widerspruch und für das gerichtliche Verfahren habe ich auf meiner Homepage bereitgestellt. Im Zweifel hilft auch jede Rechtsantragsstelle beim zuständigen Verwaltungsgericht.

123recht.de: Sollte man sich zur Sicherheit anwaltlich helfen lassen?

RA Hoffmeyer: Eine anwaltliche Vertretung ist natürlich immer professioneller, allerdings kostet dies natürlich auch etwas. Ich empfehle dies daher nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, um nicht erst mal mit viel Geld in Vorleistung treten zu müssen, bis eine Entscheidung gefallen ist.

Es reicht hierbei der normale Widerspruch und die Zahlung unter Vorbehalt, allerdings trifft es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mehr, wenn vorerst durch ein gerichtliches Verfahren gar keine Beträge gezahlt werden.

123recht.de: Wenn ich der GEZ eine Einzugsermächtigung gegeben habe - gilt die eigentlich auch für den Beitragsservice? Können die Konditionen oder z.B. der Zeitpunkt der Abbuchung eigenmächtig einseitig geändert werden?

RA Hoffmeyer: Grundsätzlich gilt die Einzugsermächtigung auch für den Beitragsservice, der Zeitpunkt der Abbuchung darf sich allerdings nicht vorverschieben. Auch darf sich die Höhe der Beträge nicht ändern, sofern Sie nicht vorher schriftlich informiert worden sind. Ich empfehle daher, die Einzugsermächtigung unverzüglich zu kündigen, um dem jetzigen Abbuchungschaos zu entgehen.

123recht.de: Was passiert, wenn ich den Betrag einfach zurückbuchen lasse?

RA Hoffmeyer: Dann müssen Sie eventuell die Lastschriftgebühren bezahlen, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Einzugsermächtigung vorgelegen hat und sich die Beitragshöhe zudem nicht änderte.

123recht.de: Vielen Dank!

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von ibi110 am 17.01.2013 16:08:45# 1
Zitat:Positiv ist natürlich, dass der Beitragsdienst wegfällt, also die Mitarbeiter, die abends gerne vor der Haustür standen und überprüften, ob nicht tatsächlich doch ein Fernseher vorhanden war.

Ist so nicht richtig, da die Mitarbeiter jetzt die Wohnunsverhältnisse prüfen vor Ort.
    
von sanda.erich am 20.01.2013 21:33:19# 2
ZITAT: RA Hoffmeyer: Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheides bei Ihnen.

eigentlich ist es ein Brief als Zugestellt erklärt, wenn er per nachweis "Einschreibe Einwurf, Einschreiben Rückschein" gesendet wird.

Was ist mit normal Briefe, kann jemand Beweisen das es gesendet worden ist und das der empfänger ihn erhalten hat?!

    
von monskie.2 am 16.06.2015 16:58:17# 3
Grundsätzlich gilt für alle öffentlichen Dienste, Gebührenbescheide müssen mit PZU (Postzustellungsurkunde), Einschreibebriefe mit oder ohne Rückschein, versendet werden.
Alle Gebührenbescheide ohne diese Zustellarten sind meines Erachtens unwirksam.
Theoretisch kann ich ansonsten nicht beweisen, das der Empfänger den Bescheid empfangen hat. Der Empfänger kann jederzeit behaupten, er hätte ihn nicht erhalten.

Die genaue Zustellung mit Datum ist für mich als Verwaltungsmitarbeiter für meine Unterlagen sehr wichtig, um genau Punkt für Punkt darlegen zu können, wie sich der Ablauf des Verwaltungsaktes gestaltet.
Ich muss jederzeit ordnungsgemäß nachweisen können, wie ich die Steuergelder verwalte.

Die GEZ scheint hier sehr schluderig zu sein, wenn sie meint richtig davor zu sein und die Gebührenbescheide per normalem Postbrief zu versenden. Ich halte dies für grob fahrlässig.
Es sind Gelder die für und von Steuerzahlern verwaltet bzw. erhoben worden sind.
Somit ist eine genaue Darlegung des Erhaltes und der weiteren Verwendung unbedingt zu gewährleisten.
Dies ist beim Versand mit normalem Postbrief nicht möglich.
    
Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Rundfunkbeitrag Klage (GEZ) verfassen und einreichen
Musterverträge und Briefe Rundfunkbeitrag Widerspruch Muster
Verwaltungsrecht Neue GEZ-Gebühren ab 01.01.2013