>GEZ hat möglicherweise Fernseher durch Tür gehört.
Hallo zusammen,
„ ... der Freund begeht eine uneidliche Falschaussage, Mindeststrafe 6 Monate, toller Tipp, wirklich...“
Ist die Mindestfreiheitsstrafe hier für nicht 3 Monate...?
§ 153 StGB„selbst wenn er den fernseher durch die offenstehende Tür sieht kannst du Ihn anlügen und sagen du hast keinen.
Er darf nicht rein!“
stimmt!
„und was soll er dann machen er kann dir ja nicht beweisen das du einen TV hast.“
Aber er hat den Fernseher doch gesehen und dafür ist er Zeuge. Er hat etwas (auch wenn „nur“ durch eine Tür oder wie auch immer) beobachtet, daher ist er Zeuge. Zumindest kann er bestätigen, dass zum Zeitpunkt x in d. Whg. y ein Fernseher dort war. Und im Zweifelsfall müsste er als Zeuge vor Gericht die Wahrheit sagen. Und da darf man nicht lügen, sonst wird man bestraft (wie ich oben schrieb). Und ein Zeuge bzw. eine Zeugenaussage ist auch ein Beweismittel!!! Die Beweiswürdigung obliegt dann natürlich einem Gericht (wenn es soweit kommt).
Falls Sie mir das nicht glauben sollten, fragen Sie doch im Forum „Strafrecht“ nach, was alles ein Beweismittel sein kann.
Und unabhängig davon wie weit ein Verfahren geht, ist derjenige, der vor der Tür stand, ein Zeuge (also auch ein Beweis) und kann erzählen, was er wahrgenommen/beobachtet hat.
Wenn der GEZ- bzw. RBB-Mitarbeiter den Fernseher tatsächlich deutlich durch die Tür gehört hat und das auch noch einer Whg. eindeutig zuordnen kann, ist das wohl dumm gelaufen...
Grüße!
-- Editiert am 04.07.2009 02:21
von margesimpson am 04.07.2009 02:08
Status: Stift (45 Beiträge)
Userwertung:
1,0
(von 1 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden