Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328367
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Verwaltungsrecht » 
GEZ Rundfunkgebühren in Ferienwohnungen? - 1/1
vom 14.05.2007   |   11915 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Verwaltungsrecht

GEZ Rundfunkgebühren in Ferienwohnungen?

Von Rechtsanwalt
Thilo Zachow
Zachow
Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht.
Jetzt von diesem Anwalt beraten lassen:

Immer wieder erhalte ich Anfragen von Vermietern von Ferienwohnungen auf Grund meines Artikels zur 50% Privilegierung für Ferienwohnungen , ob es nicht noch weitere Möglichkeiten zur Einsparung der Rundfunkgebühr gebe.

Die Möglichkeit zur kompletten Kostenfreiheit für alle Beteiligten besteht darin, dass der Vermieter seine Feriengäste tragbare Empfangsgeräte mitbringen lässt (so ausdrücklich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2007, Az.7 BV 06.1073). Grund hierfür ist die Gebührenbefreiung, die § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 RGebStV für zusätzlich bereitgehaltene Geräte vorsieht, auch wenn sie den räumlichen Bezug zu "ihrer" Wohnung zeitweilig verlieren.

Dies erscheint indes wenig praktikabel, so dass ich dem Vermieter rate, die Empfangsgeräte in seine private Wohnung zu verbringen, da sie dann wiederum als gebührenfreies Zweitgerät des Vermieters gelten dürften. Mit der Übergabe des Empfangsgerätes an den Gast beginnt die Pflicht zur Anzeige und zur Zahlung der Gebühren, wobei die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Empfangsgerätes für den Gast endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt wurde.

Das bedeutet einen erheblichen Aufwand für den Vermieter, da eine monatsgenaue An- und Abmeldung erforderlich ist.


Anwaltskanzlei Thilo Zachow
Tel. : 0371 / 5347 290
Fax. : 0371 / 5347 291
www.chemnitz-rechtsanwalt.de
frage@chemnitz-rechtsanwalt.de

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.