GEZ Rundfunkgebühren in Ferienwohnungen? Seite 1 - vom 14.05.2007
GEZ Rundfunkgebühren in Ferienwohnungen?
Der Autor
Thilo Zachow, Chemnitz beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Strafrecht.
Immer wieder erhalte ich Anfragen von Vermietern von Ferienwohnungen auf Grund meines Artikels zur 50% Privilegierung für Ferienwohnungen, ob es nicht noch weitere Möglichkeiten zur Einsparung der Rundfunkgebühr gebe.
Die Möglichkeit zur kompletten
Kostenfreiheit für alle Beteiligten besteht darin, dass der Vermieter seine
Feriengäste tragbare Empfangsgeräte mitbringen lässt (so ausdrücklich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2007, Az.7 BV
06.1073). Grund hierfür ist die Gebührenbefreiung, die § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Halbsatz 1 RGebStV für zusätzlich bereitgehaltene Geräte vorsieht, auch
wenn sie den räumlichen Bezug zu "ihrer" Wohnung zeitweilig verlieren.
Dies erscheint indes wenig praktikabel, so dass ich dem Vermieter rate, die
Empfangsgeräte in seine private Wohnung zu verbringen, da sie dann wiederum
als gebührenfreies Zweitgerät des Vermieters gelten dürften. Mit der Übergabe
des Empfangsgerätes an den Gast beginnt die Pflicht zur Anzeige und zur
Zahlung der Gebühren, wobei die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des
Monats, in dem das Bereithalten des Empfangsgerätes für den Gast endet,
jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt
angezeigt wurde.
Das bedeutet einen erheblichen Aufwand für den Vermieter, da eine
monatsgenaue An- und Abmeldung erforderlich ist.