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GEZ-Gebühr für einen im Home-Office beruflich genutzten PC rechtswidrig!

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht Stefanie Helzel
17.7.2008 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 7733 Aufrufe
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GEZ, Privatgeräte, PC

Erstes GEZ-Gebührenurteil zu neuartigen Empfangsgeräten!

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am Mittwoch (16.07.2008) entschieden, dass die von der GEZ erhobene zusätzliche Gebühr zu bereits angemeldeten und bezahlten Privatgeräten für einen in der Privatwohnung beruflich genutzten PC rechtswidrig ist (Az. 4 A 149/07).

Der Kläger des vorliegenden Falles betreibt ein Einzelunternehmen vom Arbeitszimmer seiner Wohnung aus. Die GEZ sah den beruflich genutzten PC als gebührenpflichtig an und schickte einen Gebührenbescheid samt Säumniszuschlag, gegen den der Kläger zunächst erfolglos Widerspruch erhob.

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Rechtsanwältin
Stefanie Helzel
Nürnberg
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Fachanwalt Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Arbeitsrecht

Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hatte vor dem Veraltungsgericht Braunschweig Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, auch ein beruflich genutzter PC sei als Zweitgerät von der monatlichen Gebühr von 5,52 € befreit, wenn in der Wohnung weitere gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte angemeldet sind.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) zur Gebührenpflicht in dieser Hinsicht eindeutig sei. Den Einwand des beklagten NDR, die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC könne nur dann gelten, wenn bereits ein solcherart genutztes Gerät angemeldet sei, wies das Gericht als unzulässige Interpretation des RGebStV zurück. Der Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV sei eindeutig und gebe die Interpretation des Beklagten nicht her. Diese Vorschrift regelt die Gebührenbefreiung von Zweigeräten und lautet wie folgt: "Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn [.. .] andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Wortlaut alle "andere Rundfunkempfangsgeräte" und unterscheide bei der Zweitgeräte-Befreiung nicht zwischen privat und gewerblich genutzten Geräten. Ferner verwies das Gericht auf die Gesetzesbegründung zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag, welcher eine solche Eingrenzung nach Ansicht des Gerichts nicht enthalte. Eine entsprechend Auslegung wäre durch den Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht worden, da es schließlich um nicht unerhebliche Einnahmen gehe.

Ob die GEZ weiter auf ihrer Auffassung beharrt, beruflich genutzte PCs in der Privatwohnung seien gebührenpflichtig, bleibt abzuwarten. Der NDR kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats die Zulassung zur Berufung beim zuständigen Oberverwaltungsgericht Lüneburg beantragen.


Rechtsanwältin Helzel
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