GEZ-Forderung trotz BAföG

2. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)
GEZ-Forderung trotz BAföG

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein BAföG-Empfänger stellte im Oktober 2012 einen Befreiungsantrag, welcher an seinen bis dahin gültigen Befreiungsantrag angrenzte. Da sich sein BAföG-Antrag jedoch schwieriger als sonst gestaltete, konnte er der GEZ nicht zeitnah einen Bescheid zusenden. Vielmehr klagt ich derzeit um sein BAföG für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013, dieses teilte er der GEZ mit und sendete Kopien der entsprechenden Schreiben des Verwaltungsgerichtes.

Gehen wir außerdem davon aus, dass diese Person seit Oktober 2013 wieder reguläres BAföG erhält. Als ihm der Bescheid hierüber zuging, übermittelte er diesen der GEZ. Einen neuen Befreiungsantrag stellte er nicht, da ihm zu dieser Zeit keine Mitteilung über das Auslaufen des alten Bescheides zuging. Weder auf die übermittelten Durchschriften über das laufende Gerichtsverfahren, noch auf den zugesandten BAföG-Bescheid reagierte die GEZ. Vielmehr erhielt unser Protagonist laufend Mitteilungen, dass unter seiner Mitgliedsnummer noch offene Gebühren vermerkt seien. Diese beantwortete er allesamt mit der Anmerkung, dass er von den Gebühren befreit sei und die Gebührenforderung daher unberechtigt ist.

Eine Weile hörte er gar nichts von der GEZ, bis ihn ein Gebührenbescheid erreichte, in dem ein bestimmter Betrag festgesetzt wurde. Nochmals antwortete er der GEZ, dass er seit Oktober 2012 durchgehend befreit ist. Hierauf teilte man ihm mit, dass seit ebendiesem Zeitraum keine Befreiung vorliege, da für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kein vollständiger Antrag, seit Oktober 2013 gar kein Antrag vorliege.

Abermals sendete der Protagonist im August 2014 die Unterlagen des Verwaltungsgerichts mit der Anmerkung, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handelt und ihm noch kein BAföG-Bescheid über den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 vorliegt. Er wies darauf hin, dass er den Bescheid von Oktober 2013 bis September 2014 bereits zugesendet habe, fügte ihn aber nochmals bei, wie auch sicherheitshalber einen Befreiungsantrag, datiert auf Ende September 2013.

Nun erhielt er erstmals eine Bestätigung über seine Befreiung, allerdings ausschließlich(!) für den September 2014. Ein paar Tage später eine erneute Forderung über die GEZ-Gebühren von Oktober 2012 bis August 2014 plus Mahngebühren. Wiederum teilte er der GEZ mit, dass diese Forderung aus genannten Gründen nicht rechtens ist und bat ausdrücklich darum, von weiteren Mahnungen abzusehen. Als er davon ausging, dass dies nun endlich Früchte trug, erreichte ihn ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsbehörde - er soll den offenen Betrag bis Mitte Januar entrichten, anderenfalls würden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen.

Mal angenommen, dies würde jemandem passieren, wie hätte sich dieser nun zu verhalten? Die GEZ würde vermutlich auch weitere Schreiben des Protagonisten ignorieren, sodass er es nicht als sinnvoll erachtet, nochmals alles mitzuteilen. Möglicherweise kann er sich einen Anwalt nicht leisten, auch wenn er so langsam vermutet, dass daran kein Weg vorbeiführt. Denn die Mitteilung der Vollstreckungsbehörde wird von ihm schon als ernstzunehmend eingestuft.

- Die Vollstreckungsbehörde wird sich kaum mit der Sache auseinandersetzen, wenn er ihr den Sachverhalt schilderd, oder? Oder besteht hier die Möglichkeit einer Anhörung?

- Ist die GEZ in dem geschilderten Beispiel berechtigt, die Gebühren einzuziehen?

- Erhält der Protagonist seine Gebühren von der GEZ zurück, wenn ihm vom Verwaltungsgericht das BAföG zugesprochen würde?

- Den BAföG-Bescheid seit Oktober 2013 kann er vorweisen und damit beweisen, dass (zumindest ein Teil der Forderung) unberechtigt ist - kann/sollte er sich damit an die Vollstreckungsbehörde wenden?

- Müsste die GEZ die Gebühren seines Anwaltes tragen, sofern er Recht bekäme?

Danke für Tipps und Anregungen :)
Hen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Einen neuen Befreiungsantrag stellte er nicht, da ihm zu dieser Zeit keine Mitteilung über das Auslaufen des alten Bescheides zuging. Sowas gab es auch nicht - man hat bei Auslaufen selbst aktiv zu werden.
Diese beantwortete er allesamt mit der Anmerkung, dass er von den Gebühren befreit sei und die Gebührenforderung daher unberechtigt ist. Da er keine Befreiung hatte, war er offenbar nicht befreit.
Hierauf teilte man ihm mit, dass seit ebendiesem Zeitraum keine Befreiung vorliege, da für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kein vollständiger Antrag, seit Oktober 2013 gar kein Antrag vorliege. Da haben wir doch das Problem...
Erhält der Protagonist seine Gebühren von der GEZ zurück, wenn ihm vom Verwaltungsgericht das BAföG zugesprochen würde? Das heißt, es ist ihm bis heute nicht zugesprochen worden, obwohl er das Gegenteil behauptet (siehe zweites Zitat)?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mal angenommen, dies würde jemandem passieren, wie hätte sich dieser nun zu verhalten? <hr size=1 noshade>

Zahlen.

Denn offenbar hat er weder einen Antrag gestellt, noch kann er beweisen das der vorhandene BAföG-Bescheid überhaupt eingegangen ist.


Hätte er die jeweiligen Rechtsbehelfe unter den Bescheiden gelesen, wüsste er das er Widerspruch bzw. Klage innerhalb einer gewissen Frist hätte erheben müssen. Was allerdings unter den vorgenannten Gesichtspunkten realtiv sinnlos gewesen wäre.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
Erhält der Protagonist seine Gebühren von der GEZ zurück, wenn ihm vom Verwaltungsgericht das BAföG zugesprochen würde? Das heißt, es ist ihm bis heute nicht zugesprochen worden, obwohl er das Gegenteil behauptet (siehe zweites Zitat)?


Richtig, ihm wurde es bis heute nicht zugesprochen. Er behauptet nicht, dass dies der Fall ist (dann läge ihm ja ein Bescheid vor, welchen er der GEZ übermitteln könnte).
Er stellte vielmehr im Oktober 2012 einen Befreiungsantrag ohne BAföG-Bescheid, da ihm dieser ergo bis heute nicht vorliegt.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9284x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>- Die Vollstreckungsbehörde wird sich kaum mit der Sache auseinandersetzen, wenn er ihr den Sachverhalt schilderd, <hr size=1 noshade>

Stimmt.

quote:<hr size=1 noshade>Oder besteht hier die Möglichkeit einer Anhörung? <hr size=1 noshade>

Nein.

quote:<hr size=1 noshade>Ist die GEZ in dem geschilderten Beispiel berechtigt, die Gebühren einzuziehen? <hr size=1 noshade>

Für Zeiträume, für die keine Befreiung anerkannt wurde: Ja.

quote:<hr size=1 noshade>Erhält der Protagonist seine Gebühren von der GEZ zurück, wenn ihm vom Verwaltungsgericht das BAföG zugesprochen würde? <hr size=1 noshade>

Nein.
Man könnte diskutieren, ob das BAföG-Amt dann die GEZ-Gebühren erstatten müsste (siehe unten).

quote:<hr size=1 noshade>- Den BAföG-Bescheid seit Oktober 2013 kann er vorweisen und damit beweisen, dass (zumindest ein Teil der Forderung) unberechtigt ist - kann/sollte er sich damit an die Vollstreckungsbehörde wenden? <hr size=1 noshade>

Nein.
Die Vollstreckungsbehörde prüft nicht, ob die zu vollstreckende Forderung rechtmäßig ist.

quote:<hr size=1 noshade>- Müsste die GEZ die Gebühren seines Anwaltes tragen, sofern er Recht bekäme? <hr size=1 noshade>

Im Prinzip: Ja
Allerdings sind die Chancen Recht zu bekommen für den Zeitraum Oktober 2013 bis jetzt ziemlich genau 0%, da es eigenes Versäumnis ist, wenn die Befreiung zwar möglich gewesen wäre, aber vergessen wurde, sie zu beantragen.
Und für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 sieht es auch nicht wesentlich besser aus.
Ich würde mich mehr mit der Frage beschäftigen, warum der BAföG-Bescheid Oktober 2012 bis September 2013 noch nicht vorliegt und ob es dafür einen "Schuldigen" gibt, den man in Regress nehmen kann.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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