>GEZ - Autoradio nicht mehr Gebührenpflichtig?
moin, den einzigsten artikel den ich gefunden habe war das hier:
"Wer einen PKW besitzt, den er ausschließlich privat nutzt, muss für das Radio im Auto keine Gebühr an die GEZ zahlen. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer den Wagen für Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück einsetzt, weil es sich dabei um Privatfahrten handelt (VwG Stuttgart, 3 K 3339/07)." Quelle: BILD-Zeitung vom 17.03.2010
beim vwg findet man das urteil.... stichpunkt freiberufler
quote:
Freiberufler muss für Fahrten in seinem mit einem Autoradio aus-gestatteten Privatwagen von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz keine zusätzliche Rundfunkgebühr bezahlen
Datum: 08.04.2008
Kurztext: PRESSEMITTEILUNG vom 08.04.2008
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Grundsatzurteil vom 26.03.2008 der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Einziehung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte (Az.: 3 K 3393/07). Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Die Klägerin betreibt eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Im Sommer 2006 zog der Südwestrundfunk - SWR - sie für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren (in Höhe von 798,23 €) für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran. Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Darstellung nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis; sie führt keine Hausbesuche durch. Der SWR ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine nicht private Nutzung dar. Dies führe zu einer Rundfunkgebührenpflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.
Das Gericht führte aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter die Zweitgerätefreiheit (auch bei wechselnden Einsatzorten oder bei Fahrten zu Fortbildungen).
Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
KLICK FÜR QUELLE
irgendwie ist im az ein zahlendreher, endweger bei bild oder beim vwg....mmmh aber thema passt....
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Im ewigen Gedenken."
-- Editiert am 18.03.2010 19:10
von guest-12320.10.2011 11:52:26 am 18.03.2010 19:04
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