Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Internetrecht, Computerrecht » 

GETTY IMAGES –Templates, auch hier droht Abmahnung

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof
12.10.2009 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 4197 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Bei Templates handelt es sich um Mustervorlagen für Dokumente oder Websites, die bereits wesentliche Layoutelemente enthalten und somit das Layout-Skelett bilden, das der Anwender jeweils mit neuen Inhalten füllen kann. Grafiken sowie Bilder sind in Templates oftmals bereits enthalten. Das Internet bietet diverse Möglichkeiten für den Erwerb von Templates, auch zahlreiche Webhoster bieten ihren Kunden Homepage-Baukästen zum Erstellen einer eigenen Homepage an. Überdies nutzen auch Webdesigner Templates. Die Nutzung solcher Templates kann allerdings zu urheberrechtlichen Abmahnungen führen. In jüngerer Vergangenheit wurden beispielsweise einige Kunden des Webhosters Strato von der Bildagentur Getty Images wegen unberechtigter Benutzung der Fotografien abgemahnt und zur Zahlung einer Nachlizenz aufgefordert. Das abgemahnte Fotomaterial war Bestandteil der Templates, die die Kunden gutgläubig genutzt haben. Neben Kunden von Webhostern mahnt Getty Images auch zahlreiche Webmaster ab, die ihre Webseiten ebenfalls gutgläubig mittels Software und damit Templates zusammengestellt haben, die Bilder enthielten, an denen Getty Images angeblich Nutzungsrechte innehat.

Dieser Konflikt soll nun beseitigt werden. Künftig sollen digitale Signaturen und Lizenzurkunden verhindern, dass es weiterhin zu unberechtigten Abmahnungen in diesem Zusammenhang kommt. Wer jedoch sicher gehen will, sollte die im Template verwendeten Bilder austauschen und durch eigene oder lizenzierte Fotografien ersetzen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Katrin Freihof
Berlin
6 Bewertungen
Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

Wir raten davon ab, die von Getty Images verlangte Lizenzgebühr ohne Prüfung der Rechtsinhaberschaft zu zahlen. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass Getty Images auf die Forderung verzichtet, oder jedenfalls eine Senkung der eingeforderten Lizenzgebühren vorgenommen wird. Der Schadensersatzanspruch setzt nämlich, anders als der Unterlassungsanspruch, Verschulden durch den Abgemahnten voraus, also ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Dies müsste Getty Images nachweisen, auch die Berechnung der Lizenzgebühr muss nachvollziehbar dargetan werden.

Anwaltskanzlei Freihof
Katrin Freihof , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Karl-Marx-Allee 85
10243 Berlin
Tel. : 030 – 285 058-56
Fax. : 030 – 285 058-57
eMail:info@wettbewerbsrecht-berlin.de
web: www.wettbewerbsrecht-berlin.de
123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?