GEBAB MS Buxwind: Mögliche Schadensersatzansprüche können noch dieses Jahr verjähren

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Im Herbst 2014 wurde den Anlegern des Schiffsfonds GEBAB MS Buxwind bereits mitgeteilt, dass ohne die Umsetzung eines Betriebs- und Fortführungskonzepts im Jahr 2016 die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen könnte. Erschwerend kommt für die Anleger hinzu, dass schon in diesem Jahr auch die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche droht.

Anleger konnten sich seit November 2006 an dem Schiffsfonds GEBAB MS Buxwind mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Insgesamt wurden rund 25 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Das gesamte Emissionsvolumen betrug knapp 54 Millionen Euro. Wie bei zahlreichen anderen Schiffsfonds auch, konnten die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt werden. 2014 wurde schließlich ein Betriebs- und Fortführungskonzept vorgestellt, an dem sich die Anleger finanziell beteiligen sollten. Die Kosten könnten sich bereits nach drei Jahren amortisiert haben, hieß es.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Anleger sollten bedenken, dass mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht mehr ewig geltend gemacht werden können. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist. Das heißt: Anleger, die sich z.B. im November oder Dezember 2006 an dem Schiffsfonds beteiligt haben, können nur noch dieses Jahr ihre Schadensersatzansprüche geltend machen.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Eine Falschberatung liegt zumeist dann vor, wenn die Anleger nur unzureichend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Zu den aufklärungspflichtigen Risiken zählen etwa die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und ganz besonders das Totalverlust-Risiko. Dennoch wurden die Anleger über diese Risiken häufig im Unklaren gelassen und Beteiligungen an Schiffsfonds als sichere Geldanlage dargestellt. Ebenso haben die vermittelnden Banken oftmals ihre Rückvergütungen verschwiegen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs aber zwingend offengelegt werden, damit der Anleger die Chance hat, das Provisionsinteresse der vermittelnden Bank zu erkennen. Und dieses Provisionsinteresse muss keineswegs zu den eigenen Anlagezielen passen. Wurden die Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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