Hallo...
wie sehen eigentlich die Rechte der Eigentümer aus ? wenn folgende Situation ist ?
3-FH - 3 ETW
EG ist meine, in der ich auch wohne
OG ist 2. Eigentümer, Wohnung aber fremd vermietet
DG wieder gemeinsame ETW von uns beiden je 50/50
......hier wohnt die Tochter des 2.Eigentümers, allerdings zur Miete
Der 2. Eigentümer im Gegensatz zu mir wohnt NICHT im Haus
Wie verhalten sich jetzt also die Rechte auf den Garten bezogen ? Alles Rasen
vorne und hinten
Darf sich der 2. Eigentümer dort aufhalten obwohl er dort nicht wohnt
bzw. kann er sich dort aufhalten sooft er mag und zB. einfach
einen Teil bepflanzen wie er will oder gar als Gemüsegarten nutzen ?
Wäre nett wenn ich zu jedem Antworten bekäme, Danke
GARTEN - GEMEINSCHAFTS-EIGENTUM
29. Juni 2017
Thema abonnieren
Frage vom 29. Juni 2017 | 22:44
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
GARTEN - GEMEINSCHAFTS-EIGENTUM
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 30. Juni 2017 | 06:21
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
Kommt auf die Mietverträge an.
Hat er die Nutzung des Gartens mitvermietet?
Und damit sein Recht auf die Mieter übertragen?
Ist er, wenn er da ist, vielleicht auch einfach nur der Besuch der Tochter?
#2
Antwort vom 30. Juni 2017 | 07:36
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1389x hilfreich)
Was die Gestaltung und Nutzungsart des Gartens betrifft:
Das entscheidet ihr in Eigentümerversammlungen.
-- Editiert von Heike J am 30.06.2017 07:37
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 30. Juni 2017 | 09:42
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKommt auf die Mietverträge an. :
Hat er die Nutzung des Gartens mitvermietet?
Und damit sein Recht auf die Mieter übertragen?
Ist er,5 wenn er da ist, vielleicht auch einfach nur der Besuch der Tochter?
ZitatDarf sich der 2. Eigentümer dort aufhalten obwohl er dort nicht wohnt :
bzw. kann er sich dort aufhalten sooft er mag und zB. einfach
einen Teil bepflanzen wie er will oder gar als Gemüsegarten nutze
ZitatKommt auf die Mietverträge an. :
Hat er die Nutzung des Gartens mitvermietet?
Und damit sein Recht auf die Mieter übertragen?
Ist er, wenn er da ist, vielleicht auch einfach nur der Besuch der Tochter?
Hallo...es geht mir hier doch garnicht um den/die Mieter ! Meine Fragestellung war doch klar
auf den "2.Eigentümer" ausgerichtet. Die "Tochter" zu besuchen erübrigt sich, da..sorry vergaß ich
zu erwähnen, diese ist vielleicht 2x im Jahr anwesend ansonsten lebt sie woanders
Der 2. Eigentümer ist pausenlos auf dem Anwesen, hat sich dort einen Gemüegarten angelegt,
obfwohl er selbst woanders in einer eigenen ETW wohnt und einen Garten hat.
Das ganze dient nur zur Kontrolle - warum auch immer.
Die Mieter können da jeden Fleck nutzen, das ist mir egal !
Es geht mir nur darum WER hat welche Rechte - der Eigentümer der hier wohnt - wie ich
oder/und der 2. Eigentümer...gibt`s da Unterschiede
kann sich der 2.Eigentümer da ständig sehen lassen obwohl er dort nichtmal wohnt ???
Solche Dinge meinte ich
#4
Antwort vom 30. Juni 2017 | 10:20
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
ZitatHallo...es geht mir hier doch garnicht um den/die Mieter ! Meine Fragestellung war doch klar :
auf den "2.Eigentümer" ausgerichtet.
Und genau hierzu hat Dir Heike J auch schon geantwortet.
ZitatDie "Tochter" zu besuchen erübrigt sich, da..sorry vergaß ich :
zu erwähnen, diese ist vielleicht 2x im Jahr anwesend ansonsten lebt sie woanders
Noch mehr Grund sich in der Abwesenheit der Tochter um alles zu kümmern.
ZitatDer 2. Eigentümer ist pausenlos auf dem Anwesen, hat sich dort einen Gemüegarten angelegt, :
Das mit dem Gemüsegarten wäre auf einer Eigentümerversammlung zu klären, denn dies fällt u.U. unter den § 22 Abs. 1 WEG .
ZitatDas ganze dient nur zur Kontrolle - warum auch immer. :
???
ZitatEs geht mir nur darum WER hat welche Rechte - der Eigentümer der hier wohnt - wie ich :
oder/und der 2. Eigentümer...gibt`s da Unterschiede
kann sich der 2.Eigentümer da ständig sehen lassen obwohl er dort nichtmal wohnt ???
Im WEG gibt es zu den Nutzungsrechten keinen Unterscheidung bezüglich Eigentümern die dort wohnen und solchen die dort nicht wohnen (siehe § 16 Abs. 1 WEG )
Eine Unterscheidung gibt es in dem Moment in dem ein Eigentümer vermietet, und per Mietvertrag evtl. seine Nutzungsrechte an den Mieter abtritt. Ob dies hier der Fall ist können wir nicht beurteilen.
Es könnte ebenso der Fall sein das seine Mieterin (also seine Tochter) ihn gebeten hat während ihrer Abwesenheit ..................
Und jetzt?
Schon
268.260
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
8 Antworten
-
4 Antworten
-
19 Antworten
-
5 Antworten
-
9 Antworten