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Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage

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Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage

Nach einer "fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung" (Grund: verspätete Abgabe Krankenschein - 1 Tag, ohne Abmahnung) während der Probezeit wurde Kündigungsschutzklage eingereicht. Es geht um die Feststellung, dass es für die fristlose Kündigung keinen ausreichenden Grund gibt, sondern dass die ordentliche Kündigung wirkt. Da noch Probezeit gilt, geht es also um ca. einen Monat Weiterbeschäftigung und die Vermeidung der Sperre von der Arbeitsagentur. Die Klage wurde ohne Anwalt eingereicht. Die Güteverhandlung, welche nun wahrscheinlich angesetzt wird, kann zwar ohne Anwalt wahrgenommen werden, das ist aber wohl nicht empfehlenswert. Kann die Vertretung nur durch einen zugelassenen Rechtswanwalt wahrgenommen werden oder kann man sich auch durch einen "rechtskundigen" und redegewandten Verwandten oder Bekannten vertreten lassen? Bsp. Rechtsstudent kurz vorm Examen oder ähnliche Personen.
Oder ist in einer Gütverhandlung die Gefahr, dass man sich selbst nicht ausreichend verteidigt, noch nicht so groß?


-- Editiert am 02.11.2009 11:07


von Chris02 am 02.11.2009 11:06
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
der gütetermin hat den zweck auszuloten, ob eine einvernehmliche einigung möglich ist. fraglich, ob dein ag überhaupt zu dem termin erscheint, möglicherweise kommt nicht einmal sein ra. zu erreichen wäre maximal, dass die reguläre Kündigung deinen av beendet und nicht die außerordentliche - das siehst du selber so. frag doch bei gericht nach, ob du eine person deines vertrauens zum gütetermin mitnehmen darfst. das könnte jemand sein mit br-erfahrung. ein ra kostet dich auf jeden fall geld.

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von blaubär49 am 02.11.2009 11:16
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
Danke für die schnelle Antwort. ich wusste nicht, dass der AG eventuell gar nicht erscheinen muss. Der Hinweis, dass Gericht zu fragen, ist eine gute Idee. Ja, die Kündigung selbst kann ich nicht verhindern (bin ja auch selbst schuld, hätte die Krankschreibung faxen müssen, als ich einen so späten Arzttermin bekam - man lernt fürs Leben), aber mein Lebensunterhalt ist ja abhängig von einer ordentlichen Kündigung.


von Chris02 am 02.11.2009 11:57
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
Zunächst zur Erscheinungspflicht. Sollte der AG bzw sein Anwalt zum Gütetermin nicht erscheinen besteht Gefahr, dass ein Versäumnisurteil ergeht.

Insofern ist es also fernliegend, dass niemand erscheint.

Einen Anwalt benötigen Sie in Ihrem Fall eigentlich noch nicht im Gütetermin. Sollten Sie aber einen Vergleich schließen ist dieser natürlich verbindlich. Insofern müssen Sie selbst beurteilen, ob Sie im Falle eines Vergleichs jemand sind, der sich schnell überfahren lässt. Beim Arbeitsgericht ist diese Gefahr aber wesentlich geringer als vo einem "normalen" Zivilgericht.

Ein Vergleich dahingehend, dass die fristlose Kündigung zurückgenommen wird und Sie die fristgemäße anerkennen, dürfte aber aus prozeßökonomischen Gründen wahrscheinlich sein (außer es existieren persönliche Gründe, die den Verstand beim AG "ausschalten".

Im Übrigen können Sie auch jemand in die Verhandlung mitnehmen (Beistand), der für Sie sprechen kann.


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von Stefan 5 am 02.11.2009 14:32
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
@stefan: meines wissens ergeht versäumnisurteil, wenn eine partei zum verhandlungstermin nicht erscheint. wenn der gütetermin platzt, kommt es zur verhandlung.

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von blaubär49 am 03.11.2009 17:48
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
"@stefan: meines wissens ergeht versäumnisurteil, wenn eine partei zum verhandlungstermin nicht erscheint. wenn der gütetermin platzt, kommt es zur verhandlung."

Dies ist korrekt.

Ich habe den Beitrag so verstanden (möglicherweise falsch?), dass eventuell von der AG-Seite niemand zum Gütetermin erscheint, weil dies "nur" eine Güteverhandlung" sei.

In diesem Fall wird aber nicht der Gütetermin nur als gescheitert angesehen und Kammertermin beraumt, sondern es ergeht Versäumnisurteil, wenn der AN dies beantragt.


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von Stefan 5 am 03.11.2009 18:27
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
@blaubär49,

Nachtrag um den Verfahrenslauf etwas konkreter zu schildern:

Im Gütetermin selbst erfolgt kein Versäumnisurteil. Erscheint aber eine Partei nicht schließt sich die Verhandlung unmittelbar (also sofort) an (§ 54 ArbGG).

Dort kann der Vorsitzende dann nach Antrag des AN VU erlassen.

Dies geht aber nur, weil der Vorsitzende auch ohne volle Kammerbesetzung berechtigt ist ein VU zu erlassen (§ 55 I ZNr. 4 ArbGG).





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von Stefan 5 am 04.11.2009 09:38
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
Vielen Dank für die vielen Antworten. Danke auch für die Hinweise, falls der AG nicht erscheint.Dann stelle ich also Antrag bei einer sich anschließenden Verhandlung das VU zu erlassen. Ich werde nunmehr eine "Person meines Vertrauens" mitnehmen.

-- Editiert am 04.11.2009 12:28


von Chris02 am 04.11.2009 12:27
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
Du solltest dich, sofern du den Termin alleine wahrnimmst, sehr gut vorbereiten d.h. dich schlau machen in welchen Punkten die Kündigung "angreifbar" ist..

Fragen hierzu:

Wieviele Arbeitnehmer hat dein Betrieb?

Gibt es einen Betriebsrat? Wenn ja, wurde er angehört? Wurde dir eine Kopie der Anhörung ausgehändigt?

Wann wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen? Wann war der Tag der verspäteten AUB?

Wo sind die AUB-Fristen geregelt? Arbeitsvertrag? Betriebsvereinbarung? BGB?

@ Vergleich: Du solltest, wenn du dir unsicher bist, einen Widerrufsfrist mit aufnehmen lassen, dann kannst du den Vergleich hinterher mit einem Anwalt o.ä. durchsprechen und ihn ggf. widerrufen.

VG, Pirolli


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von Pirolli am 04.11.2009 20:31
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>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
Ja, diese Fragen habe ich vorbereitet:
Der Betrieb hat mehr als 5 AN, der Betriebsrat wurde ordnungsgemmäß angehört, hat auch mit mir ein Gespräch geführt. Er hat der fristlosen Kündigung widersprochen, es sei zwar von mir ein Fehler gewesen, aber nicht ausreichend für "fristlos", da während Probezeit eh ohne Angabe des Grundes fristgemäß kündbar sei. AUB wurde um einen Tag verspätet abgegeben (gemäß Tarif- und auch Arbeitsvertrag). Verspätete Ankunft des AUB im Betrieb war Freitag (Mittwoch abend von mir in Briefkasten), Montag danach bei Arbeitsantritt mündlich die fristlose Kündigung angekündigt, von Arbeit freigestellt, mit Betriebsrat gesprochen, dann bin ich nach Hause und Mittwoch hatte ich im Briefkasten die Kündigung (zum Di.) (anschließend bin ich zum Arbeitsamt), darauffolgenden Mo. Kündigungsschutzklage eingereicht. Diese ganzen Fakten habe ich mit der "Person meines Vertrauens" besprochen, um mich ordentlich vertreten zu lassen.


von Chris02 am 05.11.2009 10:19
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