>Güteverhandlung bei Arbeitsschutzklage
Zunächst zur Erscheinungspflicht. Sollte der AG bzw sein Anwalt zum Gütetermin nicht erscheinen besteht Gefahr, dass ein Versäumnisurteil ergeht.
Insofern ist es also fernliegend, dass niemand erscheint.
Einen Anwalt benötigen Sie in Ihrem Fall eigentlich noch nicht im Gütetermin. Sollten Sie aber einen Vergleich schließen ist dieser natürlich verbindlich. Insofern müssen Sie selbst beurteilen, ob Sie im Falle eines Vergleichs jemand sind, der sich schnell überfahren lässt. Beim Arbeitsgericht ist diese Gefahr aber wesentlich geringer als vo einem "normalen" Zivilgericht.
Ein Vergleich dahingehend, dass die fristlose
Kündigung zurückgenommen wird und Sie die fristgemäße anerkennen, dürfte aber aus prozeßökonomischen Gründen wahrscheinlich sein (außer es existieren persönliche Gründe, die den Verstand beim AG "ausschalten".
Im Übrigen können Sie auch jemand in die Verhandlung mitnehmen (Beistand), der für Sie sprechen kann.
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von Stefan 5 am 02.11.2009 14:32
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