>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Die Erbausschlagung ist eine einseitige Willenserklärung, die insofern keine amtliche Bestätigung auslöst. Sie hat also nur insofern deklaratorische Bedeutung.
Denn die Erbausschlagung kann sich als unwirksam erweisen, beispielsweise dann, wenn sie nicht fristgemäß erfolgt ist oder wenn vorher bereits eine Erbannahme stattgefunden hat.
Erbannahme findet regelmäßig dann statt, wenn der potentielle Erbe bereits über Gegenstände des Erbes verfügt hat oder entsprechende Verhandlungen über das Erbe aufgenommen hat.
Insofern wären Rechtsgeschäft mit dem Gläuber des Erbes bereits eine Erbannahme.
Keine Erbannahme hingegen stellen Tätigkeiten des "Totenfürsorgeberechtigten" dar, als Handlungen von Personen (auch wenn sie potentielle Erben sind) in Zusammenhang mit der Regelung der Bestattung. Denn diese Totenfürsorgeberechtigten werden Gläubiger des Erbes.
Die große Gefahr dabei ist, daß es hier sehr leicht zu einer Erbannahme kommen kann, wenn nämlich diese TFB beispielsweise die Bestattung vorfinanzieren und sich dann selbst aus dem Erbe bedienen.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
von guest123-57 am 06.06.2004 11:16
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