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Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.

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Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.

Habe da zur Erbausschlagung noch zwei Fragen:

1.) Ab wann ist die Erbausschlagung rechtsgültig? Mit Eingang der Ausschlagungsurkunde beim Amtsgericht oder bekommt man vom Gericht noch einen offiziellen Bescheid über die Gültigkeit der Ausschlagung? Falls letzeres der Fall ist, wie lange dauert dies?

2.) Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es -ganz pauschal formuliert- für die Erbausschlagung eine Bedenkfrist von 6 Wochen. Frage: Dürfen potenzielle Gläubiger des Verstorbenen innerhalb dieser Fristen an die Erben herantreten oder machen sie (die Gläubiger) sich damit sogar strafbar?

Bin für jede Antwort dankbar...

MfG
Olaf




von OlafS am 06.06.2004 01:41
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
zu 1) Ich glaube, mit Eingang der Ausschlagungsurkunde beim Amtsgericht, kann das aber nicht mit Sicherheit sagen.

zu 2) Warum sollten sich die Gläubiger damit strafbar machen? Das Herantreten an die Erben kann man ihnen kaum verbieten. Irgendwelche Ansprüche leiten sich daraus noch lange nicht her. Das gilt natürlich erst recht, wenn diese Erben das Erbe ausschlagen.


von hh am 06.06.2004 10:06
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Die Erbausschlagung ist eine einseitige Willenserklärung, die insofern keine amtliche Bestätigung auslöst. Sie hat also nur insofern deklaratorische Bedeutung.
Denn die Erbausschlagung kann sich als unwirksam erweisen, beispielsweise dann, wenn sie nicht fristgemäß erfolgt ist oder wenn vorher bereits eine Erbannahme stattgefunden hat.
Erbannahme findet regelmäßig dann statt, wenn der potentielle Erbe bereits über Gegenstände des Erbes verfügt hat oder entsprechende Verhandlungen über das Erbe aufgenommen hat.
Insofern wären Rechtsgeschäft mit dem Gläuber des Erbes bereits eine Erbannahme.

Keine Erbannahme hingegen stellen Tätigkeiten des "Totenfürsorgeberechtigten" dar, als Handlungen von Personen (auch wenn sie potentielle Erben sind) in Zusammenhang mit der Regelung der Bestattung. Denn diese Totenfürsorgeberechtigten werden Gläubiger des Erbes.
Die große Gefahr dabei ist, daß es hier sehr leicht zu einer Erbannahme kommen kann, wenn nämlich diese TFB beispielsweise die Bestattung vorfinanzieren und sich dann selbst aus dem Erbe bedienen.

Wolfgang

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von guest123-57 am 06.06.2004 11:16
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Hallo, ich weiß, daß ein Erbe auch später noch ausgeschlagen werden kann. Ich kenne so einen Fall. Da wurde das Erbe nach über einem Jahr ausgeschlagen, weil ein Gerichtsverfahren einen für den minderjährigen Erben negativen Verlauf genommen hat. Einzelheiten sind mir leider nicht bekannt.


von 1puma am 06.06.2004 12:41
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Hallo,

erstmal vielen Dank an euch für die schnellen Antworte. Eine sehr wichtige Frage habe ich da noch:

Ich habe es als meine Pflicht angesehen, das Kreditinstitut und die Krankenversicherung des Verstorbenen sowie einige Vereine in denen dieser Mitglied war (ADAC etc) über den Todesfall schriftlich zu informieren. Die entsprechenden Anschreiben waren rein informell gehalten und mit der Bitte versehen, sich bei evtl. Rückfragen an das Ordnungsamt zu wenden.

Habe ich damit etwa ein Rechtsgeschäft getätigt das einer Erbannahme gleichkommt?

Gruß an alle
Olaf


von OlafS am 06.06.2004 21:08
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Das zu beurteilen, wird sich am Einzelfall festmachen. Die Frage ist dabei natürlich entscheidend, in welcher Eigenschaft Du diese Mitteilungen vorgenommen hast.
Als Totenfürsorgeberechtigter wohl nicht, da hier ja wohl offensichtlich das Ordnungsamt diese Tätigkeit ausgeführt hat, weil sich niemand anderer dazu bereiterklärte.
Spricht viel dafür, daß Du es als potentieller Erbe gemacht hast und das wäre möglicherweise bereits eine Erbannahme.

Allein schon der Hinweis (als Rechtsbelehrung ???) sich an das Ordnungsamt zu wenden, kann als Versuch einer falschen Fährtenlegung ausgelegt werden. Was hat das Ordnungsamt damit zu tun ? Ist das schon versuchter Betrug, um die Gläubiger zu verunsichern ?? Denn das Ordnungsamt erbt ja mit Sicherheit nicht und ist auch nicht für Verbindlichkeiten zuständig, es hat nur die Aufgabe dafür zu sorgen, daß jeder eine menschenwürdige Bestattung erhält, wenn das die Angehörigen nicht auf sich nehmen (wollen).

Wolfgang

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von guest123-57 am 06.06.2004 21:35
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Hallo Wolfgang,

ich hatte an das Ordnungsamt verwiesen, weil ich von diesem über den Todesfall informiert wurde und ich dachte, das diese bis auf weiteres erstmal zuständig sind. Schliesslich hat das Ordnungsamt auch weitere Miterben ausfindig gemacht. Irgendeiner muss ja diese Stellen informieren. Hier eine Betrugsabsicht zu unterstellen wäre wohl sehr weit hergeholt.
Ob das Ordnungsamt TFB ist oder zu diesm Zeitpunkt war, kann ich nicht beurteilen. Die Beerdigung (menschenwürdige Bestattung)wurde aber durch mich veranlasst und finanziert.

Sieht das jetzt besser aus? Langsam bekomm ich Panik.....

MfG
Olaf


von OlafS am 06.06.2004 21:50
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Wenn Du TFB warst, steht Dir auch zu, auch Gläubiger vom Tod zu informieren. Die Sache mit dem Ordnungsamt war unklug aber nun nicht mehr zu ändern.
Du mußt Dir natürlich vorstellen, daß Gläubiger eigene Interessen haben und mit einer Erbausschlagung gar nicht glücklich sind. Daher werden Gläubiger immer versuchen, eine Erbausschlagung anzufechten.

Also kein Grund zur Panik, nur das Spielchen ist kein Monopoly, hier gehts um echtes Geld.

Wolfgang

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von guest123-57 am 06.06.2004 22:47
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>Gültigkeit der Erbausschlagung / Gläubiger und Fristen.
Hallo Wolfgang,

also TFB war ich wohl eindeutig und ich habe wirklich nur informiert (d.h. keine offizielle Abmeldungen oder Kontoschliessungen veranlasst) und keinerlei Verhandlungen geführt oder gar Rechtsgeschäfte getätigt.

Nochmals Danke für Deine Bemühungen...

MfG
Olaf


von OlafS am 07.06.2004 01:39
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