Fundunterschlagung oder Bagatellfund?

8. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
DatLicht
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 12x hilfreich)
Fundunterschlagung oder Bagatellfund?

Hier mal eine echte Kuriosität:

A ist Jäger und findet in seinem Wald an einer Stelle, an der immer wieder illegal Müll entsorgt wird, ein Gebilde aus Metall. Entsprechend des Gewichts überschlägt A, dass der Sachwert wohl weit unter den 10 Euro (30kg bei 90 € je Tonne Mischschrott = 2,70 Euro) Bagatellgrenze fallen dürfte und lädt das Metallgebilde auf seinen Anhänger zwecks Verkauf an einen Schrotthändler. Den Fund des Gegenstands meldet A wegen des geringen Sachwerts nicht.

B als Eigentümer sieht das Metallgebilde ein paar Tage später durch Zufall auf dem Anhänger von A liegen und unterstellt ihm Fundunterschlagung, da es sich hierbei um ein Kunstwerk im Wert von 900 Euro handelt.

Nun stellen sich die Fragen:
- Hat B mit der Anschuldigung recht?
- Hat A gegenüber B jetzt Anspruch auf einen Finderlohn, da sich der tatsächliche Wert des Metallgebildes ja erst im Nachhinein herausstellte und sich durch den Hinweis des Eigentümers eine Fundmeldung erübrigt hat? A verweigert die Herausgabe an B ohne Zahlung eines Finderlohns.


-- Editiert von Moderator am 08.09.2017 11:32

-- Thema wurde verschoben am 08.09.2017 11:32

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Als A das Teil auflud, war es noch keine Fundunterschlagung, da A nur den Materialwert realisieren wollte.
Jetzt ist es keine Fundunterschlagung, weil A das Teil schließlich nicht behalten will.

Spannend ist jetzt die Frage nach dem Finderlohn: Erst mal: wer hat das Teil denn eigentlich gefunden? Ist das der, der das Metall aufläd oder der, der es als Kunstwerk identifiziert?
Im ersten Fall ist noch die Frage der Höhe wichtig: der §971 BGB sagt nämlich

Zitat:
Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.


Vorgehen des B jetzt: Herausgabe verlangen und dem A einen Betrag >= 2,70€ FInderlohn zahlen (mehr war ja ursprünglich nicht erwartet worden).
Wenn er einen höheren Finderlohn will, muss A klagen. Behalten darf er das Kunstwerk ja nicht.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vorgehen des B jetzt: Herausgabe verlangen und dem A einen Betrag >= 2,70€ FInderlohn zahlen
Quatsch. Der Finderlohn berechnet sich grundsätzlich nach dem Wert der Fundsache, nicht aber nach dem erwarteten Erlös. Und das Beispiel hier zeigt deutlich wo da der Unterschied liegt.

Zitat:
Wenn er einen höheren Finderlohn will, muss A klagen. Behalten darf er das Kunstwerk ja nicht.
Wieso denn nicht? Imho hat auch Fundrückgabe und Finderlohn Zug um Zug zu erfolgen.

Zitat:
da es sich hierbei um ein Kunstwerk im Wert von 900 Euro handelt.
Gibt es diese Werteinschätzung schriftlich? (nicht dass er später nur den Schrott einklagt, gegen 14 Cent Finderlohn).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DatLicht
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Gibt es diese Werteinschätzung schriftlich?


Nein, aber B hat dies A wutentbrannt auf offener Straße in Anwesenheit mehrerer Zeugen entgegen gebrüllt.

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