Guten Tag,
Unser Nachbar hat vor wenigen Wochen seine Einfahrt gepflastert. Die Borde verläuft dabei quasi direkt an der Grenze zu unserem Grundstück. Am Ende der Einfahrt steht ein Carport mit einem Schuppenanbau. Für diesen Schuppen sind die Randsteine betoniert worden. Dieses Betonfundament, ca. 2m Länge, steht nun ca. 12-15 cm auf unser Grundstück über. Da der Schuppen etwas erhöht steht, ist es sichtbar.
Wir wollen den Nachbarn nun schriftlich anmahnen. Wir würden die Grenzüberschreitung vorerst dulden, bis wir dort einen Zaun setzen (in 1-2 Jahren), für dessen Fundamente das vom Schuppen jetzt im Weg wäre. Er soll es dann abtragen.
Sind da gewissen Fristen oder ähnliches zu beachten, bei denen der Nachbar sonst sagen könnte, das wir uns nicht früh genug gemeldet hätten oder bis zu dem ein "Rückbau" erfolgen muss, weil die Überschreitung sonst von uns als akzeptiert gilt?
Danke für jeden Hinweis im voraus!
Gruß
dg
Fundament über Grundstücksgrenze
16. April 2017
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Frage vom 16. April 2017 | 19:26
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fundament über Grundstücksgrenze
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 17. April 2017 | 08:52
Von
Status: Master (4158 Beiträge, 898x hilfreich)
ZitatDie Borde verläuft dabei quasi direkt an der Grenze zu unserem Grundstück. :
Ist denn der Grenzverlauf 100% bekannt und ersichtlich?
ZitatFür diesen Schuppen sind die Randsteine betoniert worden. Dieses Betonfundament, ca. 2m Länge, steht nun ca. 12-15 cm auf unser Grundstück über. Da der Schuppen etwas erhöht steht, ist es sichtbar. :
Warum wurde die Überbauung nicht schon bei der Errichtung des Fundamentes angezeigt.
ZitatWir würden die Grenzüberschreitung vorerst dulden, bis wir dort einen Zaun setzen (in 1-2 Jahren), für dessen Fundamente das vom Schuppen jetzt im Weg wäre. :
Wer sagt, dass ihr einen Zaun mit Fundamenten auf die Grenze bauen dürft?
ZitatSind da gewissen Fristen oder ähnliches zu beachten, bei denen der Nachbar sonst sagen könnte, das wir uns nicht früh genug gemeldet hätten oder bis zu dem ein "Rückbau" erfolgen muss, weil die Überschreitung sonst von uns als akzeptiert gilt? :
§ 1004 Abs 1 BGB
Für die Frist:
§ 195 BGB
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 17.04.2017 09:07
#2
Antwort vom 17. April 2017 | 08:56
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2376x hilfreich)
ZitatSind da gewissen Fristen oder ähnliches zu beachten, bei denen der Nachbar sonst sagen könnte, das wir uns nicht früh genug gemeldet hätten oder bis zu dem ein "Rückbau" erfolgen muss, weil die Überschreitung sonst von uns als akzeptiert gilt? :
Klar sollte man sofort reagieren, sonst kommt der Nachbar noch auf den Einfall, das man ihm zugestimmt hätte.
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#3
Antwort vom 17. April 2017 | 10:42
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Wer sagt, dass ihr einen Zaun mit Fundamenten auf die Grenze bauen dürft?
ZitatSind da gewissen Fristen oder ähnliches zu beachten, bei denen der Nachbar sonst sagen könnte, das wir uns nicht früh genug gemeldet hätten oder bis zu dem ein "Rückbau" erfolgen muss, weil die Überschreitung sonst von uns als akzeptiert gilt? :
§ 1004 Abs 1 BGB
Für die Frist:
§ 195 BGB
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 17.04.2017 09:07
Der Grenzverlauf 100% bekannt und ersichtlich. Es handelt sich um ein Neubaugebiet und die Grenzsteine sind markiert.
Die Überbauung wurde bei der Errichtung des Fundamentes nicht angezeigt, weil wir sie a) durch Bepflanzung nicht direkt bemerkten und b) uns nicht schlüssig waren, ob wir hier wirklich tätig werden wollen/sollen. Es handelt sich natürlich um unseren Grund und Boden, aber eben auch um einen Bereich, der von uns erst nach aktuellen Plänen mit einem Zaun genutzt werden wird und sonst durch eine Hecke bedeckt wäre.
Niemand sagt, dass wir einen Zaun mit Fundamenten auf die Grenze bauen dürfen. Wir auch nicht. Ich schrieb ja nur, dass uns das Fundament vom Nachbarn ggf. im Weg ist, wenn wir auf unserem Grund einen Pfosten für einen Zaun betonieren wollen.
Schreiben geht Dienstag raus, danke für Eure Hinweise!
#4
Antwort vom 17. April 2017 | 12:40
Von
Status: Master (4158 Beiträge, 898x hilfreich)
ZitatWir wollen den Nachbarn nun schriftlich anmahnen. :
ZitatSchreiben geht Dienstag raus :
ZitatEs handelt sich um ein Neubaugebiet :
Ich weiss, dass mein Vorschlag absolut irrsinnig und verwegen ist, aber:
"Wie wäre es für den Anfang mit reden statt mit schriftlichen Abmahnungen und Fristen"
Dann klappt das vielleicht auch besser mit der neuen Nachbarschaft die ja vielleicht lange halten soll oder muß.
gruß charly
#5
Antwort vom 17. April 2017 | 13:39
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatWir wollen den Nachbarn nun schriftlich anmahnen. :
ZitatSchreiben geht Dienstag raus :
ZitatEs handelt sich um ein Neubaugebiet :
Ich weiss, dass mein Vorschlag absolut irrsinnig und verwegen ist, aber:
"Wie wäre es für den Anfang mit reden statt mit schriftlichen Abmahnungen und Fristen"
Dann klappt das vielleicht auch besser mit der neuen Nachbarschaft die ja vielleicht lange halten soll oder muß.
gruß charly
Wäre genau das Richtige, meiner Meinung nach. Das Grundstück gehört einem Bauunternehmer, der zwei Doppelhaushälften zur Miete errichtet hat. Seine Mitarbeiter haben das Fundament gesetzt. Die sollten sich auskennen, wenn es um Grenzmarken und mögliche Überbauung geht, entsprechend ist das Wort "Vorsatz" vielleicht auch nicht weit hergeholt. Wären wir von denen oder ihm angesprochen worden, als die das Fundament gesetzt haben (so ala "was habt Ihr hier vor, wir wollen möglichst nah ran, ist das ok wenn wir etwas drüber sind?") wäre das alles hier nicht nötig.
#6
Antwort vom 17. April 2017 | 16:44
Von
Status: Unbeschreiblich (119665 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatSind da gewissen Fristen oder ähnliches zu beachten, :
Bei zu langer Duldung kann etwas eintreten, das man Verwirkung nennt.
ZitatDie sollten sich auskennen, wenn es um Grenzmarken und mögliche Überbauung geht, :
Nö, die bauen nach den Plänen/Ansagen die man ihnen vorgibt. Die entscheiden nicht, die machen einfach. Und das Wissen bezüglich Überbauung etc. ist bei denen erfahrungsgemäß überaus begrenzt/gar nicht vorhanden.
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