Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Baugewerbsbranche und aller baunahen Handwerke: Anspruch auf Erstattung

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, SoKa, Bau, Sozialkassentarifvertrag, BAG, 21.09.2016
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BAG-Urteil: Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe unwirksam

Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe sind unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht stellte in zwei Beschlüssen fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Tarifvertraggesetz (TVG) fehlen - mit weitreichenden Folgen für die Branche.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 48/15) sind die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe unwirksam. Daher bestand nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die auf Grundlage der jetzt für unwirksam erklärten Allgemeinverbindlicherkärung in Anspruch genommen wurden bzw. Zahlungen geleistet haben, können ihre Beiträge unter Umständen zurückfordern.

Beiträge wurde bisher auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber erhoben

Die Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zusätzliche Altersversorgungsleistungen erbringen.

Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge von den Arbeitgebern erhoben.

Auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (kurz AVE) wurden bislang für alle Arbeitgeber der Branche Beiträge erhoben – für tarifgebundene und nicht tarifgebundene.

Die Beiträge wurde dabei als Pflichtbeiträge behandelt. Arbeitgeber und deren Beschäftigte erhielten im Gegenzug Leistungen von den Sozialkassen.

Voraussetzungen für Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht erfüllt?

Einige Arbeitgeber, die nicht als Mitglied einer Arbeitgebervereinigung tarifgebunden waren, die also nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, hatten dagegen geklagt. Die Arbeitgeber vertraten dabei die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE nicht vorlägen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die Allgemeinverbindlicherklärungen von 2008, 2010 und 2014 des VTV für unwirksam erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen muss durch das zuständige Ministerium – hier für Arbeit und Soziales – erfolgen. Eine solche Beschlussfassung fehlte bei den beanstandeten Allgemeinverbindlichkeitserklärungen, was einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip gem. Art 20 GG darstellt.

Folgen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen

Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008, 2010 und 2014 wirkt nach § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann.

Sie hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand.

Für alle anderen - nicht tarifgebundenen - Arbeitgeber der Baubranche fehlt es für die besagten Zeiträume an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen. Grundsätzlich besteht für diese ein Anspruch auf Erstattung der ohne Rechtsgrund geleisteten Beiträge.

Gerne prüfen wir für Sie als Arbeitgeber, ob und in welchem Umfange Erstattungsansprüche auf zu Unrecht erhobene Beiträge zur SoKa Bau bestehen.