Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung!

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Betreuende Ehegatten müssen eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen

Von Rechtsanwalt Alexander Glatzel

Haben sich die Ehegatten scheiden lassen und sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, dann kommt es erfahrungsgemäß häufig zu Streitigkeiten über Unterhaltsforderungen. Denn in der Regel macht der betreuende Ehegatte, zumeist die Mutter des Kindes, wegen der Kindererziehung Unterhalt geltend und geht auch keiner Beschäftigung nach. Nachfolgend sollen daher die Grundzüge aufgezeigt werden:

  1. Betreuungsunterhalt kann der geschiedene Ehegatte dann verlangen, solange und soweit von ihm eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden kann.

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    Die Dauer des Unterhaltsanspruchs wird durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings gibt es zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, eine gefestigte Rechtsprechung. Danach wird einem Ehegatten, der ein Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet, bis das Kind acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den Einzellfall an, ob der Ehegatte eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen muss. Bei einem elf- bis fünfzehnjährigen Kind ist eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Erst wenn das Kind das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss der betreuende Ehegatte einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Im Einzelfall gelten diese Altersgrenzen aber dann nicht, wenn es sich bei dem Kind um ein sog. Problemkind handelt. Denn Problemkinder müssen im erhöhten Maße betreut werden, so dass dem erziehenden Ehegatten daneben keine oder nur eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist. Von Problemkindern kann insbesondere gesprochen werden, wenn diese erhebliche Schulprobleme haben oder in der altergemäßen Entwicklung zurückgeblieben sind.

  2. Endet der Anspruch auf Betreuungsunterhalt und ist der erziehende Ehegatte weder krank noch zu alt, trifft ihn grundsätzlich die Pflicht, sich einen Arbeitplatz zu suchen und für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Findet er aber trotz erheblicher eigener Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit, kann er einen Anspruch auf Unterhalt wegen (teilweiser) Arbeitslosigkeit geltend machen.

    Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass der betreuende Ehegatte sehr intensiv nach einer Stelle gesucht hat. Hierfür reicht es den Familiengerichten nicht, dass er sich lediglich bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet. Denn bekanntermaßen werden Arbeitsplätze oftmals nicht von der Arbeitsagentur vermittelt. Daher ist es ihm zuzumuten, auch in der Zeitung und im Internet nach Stellen zu suchen, sowie eigene Stellengesuche aufzugeben und Bewerbungsunterlagen an potentielle Arbeitgeber zu verschicken. Diese Bemühungen muss er gegenüber dem Gericht nachweisen, will er später seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Kann er dagegen die intensive Suche nicht nachweisen, kann dieser Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen.

Ausblick im Unterhaltsrecht

Das Kabinett hat den Regierungsentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Voraussichtlich wird das neue Unterhaltsrecht am 01.04.2007 in Kraft treten. Insbesondere für den betreuenden Ehegatten werden sich durch das neue Gesetz Änderungen ergeben. So kann im Einzelfall von ihm künftig früher als heute die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erwartet werden. Auch werden die Familiengerichte mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Ehegattenunterhalt zeitlich zu befristen. Mit dem Entwurf soll also die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden.


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