Für Mobilfunkkunden: BGH kippt Sperrklausel
Von Rechtsanwalt René Iven 8.4.2011 | Ratgeber - Telekommunikationsrecht | 669 Aufrufe Mehr zum Thema:Mobilfunk, Sperrklausel
Keine Sperre bei geringfügigen Rückständen
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf mit Urteil vom 17.02.2011 die Vertragsklausel eines Mobilfunkanbieters, die dem Anbieter erlaubte, den Anschluss bereits ab einem Gebührenrückstand in Höhe von EUR 15,50 zu sperren (Az III ZR 35/10). Die Klausel sei unwirksam, da sie den Mobilfunkkunden unangemessen benachteilige.
Mit der Entscheidung bestätigt der BGH für Mobilfunkkunden einen Grundsatz, der für Festnetzanschlüsse längstens gesetzlich geregelt ist. Gemäß § 45k II 1 TKG ist eine Sperrung von Festnetzanschlüssen erst ab einem Schuldbetrag in Höhe von EUR 75,00 zulässig.
René Iven
Solingen
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Fazit: Mobilfunkkunden, deren Anschluss lediglich wegen geringfügigen Rückständen gesperrt wurden, können sich unter Berufung auf die BGH-Entscheidung gegen die Sperrung erfolgreich wehren.



