Führerscheinentzug nur durch Aussage

5. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
SaschaT90
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Führerscheinentzug nur durch Aussage

Hi erstmal, ich bin neu hier.

Mein Name ist Sascha und ich habe folgendes Problem.

Nach einer Hausdurchsuchung wurden bei mir Betäubungsmittelutensilien gefunden ( Glasplatte, Röhrchen, Tütchen mit Anhaftungen von Amphetamin).

Bei meiner Aussage bei der Polizei habe ich ausgesagt das ich Amphetamin 1-2 mal komsumiert habe und (leider) die Aussage so unterschrieben.

Nun möchte mir die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entziehen.

Das aber ohne jeglichen Beweis von Konsum, d.h. mir wurde nie durch Urin oder Blutprobe der Konsum nachgewiesen.

Vor 2 Tagen wurde nun mein Führerschein eingezogen. Jetzt meine Frage : ist es sinnvoll Berufung einzulegen und ist das rechtens das mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde ?
Und ist es rechtens das die Führerscheinstelle Kaiserslautern eine MPU fordert ?

Mfg und danke schon einmal für die Hilfe

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SaschaT90
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Sollte ein Schriftstück ( Brief mit Grund usw. Der Führerscheinstelle) weiterhelfen werde ich Ihnen dann gerne ein Bild davon zukommen lassen.

Mfg

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Sie sollten unbedingt einen Fachanwalt/Fachanwältin für Verkehrsrecht hinzuziehen. Nicht alles, was eine Behörde veranlasst, muss nicht richtig sein.

In Ihrem Fall wurden Sie ja nicht "auf frischer Tat ertappt". Sobald aber der Führerscheinstelle Sachverhalte bekannt werden, die "grundsätzlich" die Führung von Fahrzeugen in Frage stellen, kann die Fahrerlaubnis eingezogen werden. Eine MPU kann wegen der Wiedererteilung angefordert werden.

Ihr Anwalt wird Akteneinsicht nehmen und Ihnen raten.




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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12305.04.2015 21:25:24
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 46x hilfreich)

quote:
ist das rechtens das mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde ?


Dies ergibt sich bei behördlichen Akten aus dem Brief, den Sie erhalten haben. Da steht genau nach welcher Rechtsgrundlage, würden Sie diese hier mal zitieren?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:
Rechtsgrundlage



Mein Tip: § 46 FEV iVm. Anl. 4, Nr. 9.1. FEV, ggf. iVm. § 14 FEV

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SaschaT90
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Bei einem Anwalt für Straf und Verkehrsrecht war ich schon als icb mich zum Führerscheinentzug äussern sollte. Doch die Behörde wollte nicht warten bis mejne Stellungnahme vorliegt. Ich zitiere :

"Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit lässt es hier nicht zu die ausnutzung sämtlicher Rechtsbefehle abzuwarten"

Die Gründe zitiere ich hier :

Gemäß Paragraph 3 Abs. 1 Stvg in Verbindung mit Paragraph 46 Abs. 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 Nr. 9.1 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen... Wer Amphetamin konsumiert, ist nach Anlage 4 Nummer 9.1 der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen"

Nur einen Beweis das ich das Zeug konsumiert habe gibt es nicht, ausser meiner Unterschriebenen Aussage bei der Polizei. Sonst war ich mein Leben lang in der Hinsicht Btm nie aufgefallen.

Ich möchte wie oben genannt eben nur nicht am Ende auf Gerichtskosten UND MPU sitzen bleiben, deswegen wollte ich einmal nachfragen ob es sich lohnen würde Wiederspruch einzulegen oder nicht.

MFG

Mfg


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-- Editiert SaschaT90 am 05.03.2015 23:39

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#7
 Von 
SaschaT90
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Was noch anzumerken ist, das Verfahren wurde eingestellt.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:
46 Abs. 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 Nr. 9.1


Na bitte, richtig geraten... ;)

quote:
Nur einen Beweis das ich das Zeug konsumiert habe gibt es nicht, ausser meiner Unterschriebenen Aussage bei der Polizei.


Das ist eben der Beweis.

quote:
deswegen wollte ich einmal nachfragen ob es sich lohnen würde Wiederspruch einzulegen oder nicht.


m.E. nicht. Bei harten Drogen (und das ist FE-rechtlich alles außer Cannabis) kann die FE entzogen werden, auch wenn man nicht fahrenderweise erwischt wird. War halt blöd den Konsum zuzugeben. Läßt sich aber nun nicht mehr ändern.

Zitat:

Was noch anzumerken ist, das Verfahren wurde eingestellt.


ja, das strafrechtliche. Hier geht es jetzt um Verwaltungsrecht/Führerscheinrecht und damit präventive Maßnahmen und nicht (mehr) um strafverfolgende = 2 Paar Schuhe


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 06.03.2015 00:06

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SaschaT90
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja das es blöd war hab ich leider ein bisschen zu spät gemerkt und hätte mir sollen direkt bei der Aussage bei der Polizei einen Anwalt hinzuziehen. Nur war mir in diesem Moment ein Strafbefehl wegen eigenkonsum lieber als ein großes Verfahren wegen Handel mit BTM, was in der Anklage stand und Grund der durchsuchung war.

Also raten mir die meisten hier davon ab Wiederspruch einzulegen ?

Mfg

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12305.04.2015 21:25:24
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 46x hilfreich)

quote:
Also raten mir die meisten hier davon ab Wiederspruch einzulegen ?


Sie haben hier das staatsbürgerliche Recht, Rechtsmittel einzulegen, kostenlos. Entweder mit oder ohne Anwalt. Zur Überprufung dieses Einzelfalles kann man dies durchaus machen, meiner Meinung nach spricht nichts dagegen.

Ob die Chancen gering sind, sei dahingestellt.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:
Nur einen Beweis das ich das Zeug konsumiert habe gibt es nicht, ausser meiner Unterschriebenen Aussage bei der Polizei.

Das ist eben der Beweis.


Streng genommen beweist die unterschriebene Aussage nur, dass der TE so eine Aussage gemacht hat. Damit ist noch nicht bewiesen, dass die Aussage einen wahren Sachverhalt enthält. Das gegen den TE geführte Strafverfahren gibt genügend Anlass, eine nicht wahre Aussage abzugeben, um damit eine Verurteilung zu vermeiden.

Ob da was zu machen ist, kann man nur anhand der Akten beurteilen. Es gibt zahlreiche Urteile, bei denen die Angaben des FE-Inhabers ausreichen, weil andere Umstände die Angaben stützen. Umgekehrt gibt es Urteile, bei denen die Umstände auch eine andere Wertung zulassen. Dort reichte die Einlassung des FE-Inhabers nicht.

Man könnte z.B. nur geglaubt haben, Amphetamine zu nehmen. Eine Haaranalyse könnte ergeben, dass über einen längeren Zeitraum kein Konsum nachweisbar ist.

Problematisch ist hier:
quote:
Tütchen mit Anhaftungen von Amphetamin

Wenn da das Amphetamin nachgewiesen wurde, wäre das eine Bestätigung der Aussage. Das könnte dann für eine Entziehung reichen. Eine Angaben wie "die Tüte ist nicht von mir" würde als Schutzbehauptung gewertet werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SaschaT90
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja, nach der Hausdurchsuchung wurde es positiv auf anhaftungen von Amphetamin getestet

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


D.h. es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die eigene Aussage ("habe selbst Amphetamin konsumiert") falsch ist.

Chance ist damit deutlich schlechter als 50:50.

Dann sollte man sich Gedanken über das machen, was pleindespoir schon eingebracht hat:
- Ohne Anwalt kann man gleich einpacken
- Ein Anwalt ist nicht billiger als eine MPU
- MPU dauert mit Vorbereitung ca. 12 Monate
- Wenn der Anwalt klagt, dann zieht sich das Verfahren auch locker 12 Monate hin
- Ob die Klage erfolgreich ist, steht in den Sternen




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

kleiner Zusatz:
- ein Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist der Eilrechtsschutz. Er soll dem TE die FE vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung sichern. Die Chancen in diesem Verfahren dürften bei den geschilderten Umständen nahe 0 sein.
- Das Hauptverfahren findet vor dem Verwaltungsgericht statt. Diese Verfahren dauern in der Regel länger als Straf- oder Zivilverfahren. In Berlin könnten das gut 2 Jahre werden.
- Ein Erfolg in der Hauptsache ist nicht unmöglich. Die Chancen sehe ich aber auch unter 50%.


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